27.03.2020

COVID-19 Überbrückungskredite Bund

Zur Unterstützung der KMU hat der Bund ein Programm für Überbrückungskredite im Umfang von CHF 20 Milliarden aufgelegt. Die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung ist seit gestern in Kraft. Jedes von der Krise betroffene Unternehmen kommt schnell an liquide Mittel im Umfang von 10% des letztjährigen Umsatzes bis zu CHF 500'000. Hier die wichtigsten Bedingungen und Konsequenzen welche mit der Kreditvereinbarung COVID-19 verbunden sind. Für Grössere Unternehmen mit Kreditlimiten über CHF 500'000.- gelten zusätzliche Bestimmungen.

Hier die wichtigsten Kreditbedingungen:

  • Für welche KMU? Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen (Aktiengesellschaften und GmbH’s) mit Sitz in der Schweiz.
  • Mindestalter der Unternehmung: das Unternehmen muss vor dem 1. März 2020 gegründet worden sein. Eintrag Handelsregister scheint keine Bedingung.
  • Operativ sein: das Unternehmen darf sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden.
  • Betroffenheit: das KMU muss aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sein.
  • Keine anderen Notfinanzierungen erhalten: zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung darf nicht bereits eine andere Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur bezogen worden sein.
  • Keine Mehrfachgesuche: das Gesuch darf nur einmal bei einer Bank eingereicht werden. Hingegen kann zu einem späteren Zeitpunkt bei derselben Bank Antrag auf den COVID-19-Kredit Plus gestellt werden. Dieser unterliegt weitergehenden Prüfungen durch die Bank.
  • Einschränkung des Einsatzes der erhaltenen Gelder:
    • Nur für Liquiditätsbedürfnisse: Der Kreditnehmer darf den Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden. Das beinhaltet u.a. Lohnzahlungen an Mitarbeiter und den Unternehmer selbst.
    • Keine neuen Investitionen ins Anlagevermögen, die nicht Ersatzinvestitionen sind.
    • Dividenden oder Tantièmen dürfen nicht ausgeschüttet werden.
    • Kapitaleinlagen dürfen nicht zurückerstattet werden.
    • Keine Aktivdarlehen zu gewähren.
    • Keine Refinanzierung von Privat- und Aktionärsdarlehen.
    • Gruppendarlehen dürfen nicht zurückgeführt werden.
    • Kreditmittel dürfen nicht an eine ausländische Gruppengesellschaft weitergeleitet werden.
  • Refinanzierung mit COVID-19 Kredit? Zulässig ist die Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den Notkredit gewährt.
  • Einzelabschluss nicht Konzernabschluss: Alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens basieren auf dem Einzelabschluss des Unternehmens (keine Konzernbetrachtung).

 Was sind die Konsequenzen bei Kreditaufnahme für ein KMU:

  • Kein Geschenk! Rückzahlung (Amortisation): Es handelt sich um ein rückzahlbares Darlehen. Innerhalb von 5 Jahren muss der erhaltene Kreditbetrag zurückgeführt werden. In Härtefällen kann um 2 Jahre verlängert werden.
  • Zinssatz ist variabel: Der Zinssatz ist mit 0% festgelegt worden, kann aber vom Eidgenössischen Finanzdepartement jährlich am 31. März angepasst werden.
  • Quasi Eigenkapital - Rang der Finanzierung: Bis zum 31.3.2022 werden die COVID-19 Kredite nicht als Fremdkapital berücksichtigt bei der Berechnung der Überschuldung nach Artikel 725 Obligationenrecht. Der Kredit ist nachrangiges Kapital und zählt bis dahin faktisch zum Eigenkapital. So soll eine drohende Überschuldung nach Aufnahme des Notkredits verhindert werden.
  • Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften: Mit der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung stimmt das KMU zu, dass während der Kreditlaufzeit Informationen zum KMU zwischen der Bank, den zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone sowie die Nationalbank ausgetauscht werden können. Insbesondere sind sie vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis entbunden.
  • Strafgesetz und Bussen: Der Gesuchsteller bestätigt in der Kreditvereinbarung, dass seine Angaben vollständig und wahr sind. Bei Falschangaben drohen Geldstrafen bis CHF 100'000, falls vorsätzlich mit falschen Angaben ein COVID-19-Kredit erwirkt wird oder die Kreditmittel nicht zur Sicherung der definierten Liquiditätsbedürfnisse verwendet werden.

Weitere Informationen und das Kreditgesuch finden Sie hier im link. 

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