06.01.2020

Personenfreizügigkeit: A1 Bescheinigung bei Auslandreisen von schweizer Mitarbeitern

Mitarbeitende müssen für jede grenzüberschreitende Tätigkeit eine A1- Bescheinigung mitführen, sonst drohen möglicherweise massive Bussen.

Gemäss dem Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten können Arbeitsplatz und Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei gewählt werden. Mitarbeitende brauchen vom jeweils für sie zuständigen Sozialversicherungsträger für eine Tätigkeit im Ausland jedoch eine A1-Bescheinigung. Das Dokument besagt, dass der Inhaber nur in dem Land, welches das Formular A1 ausgestellt hat, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat.

Es ist für sämtliche grenzüberschreitenden Tätigkeiten nötig, beispielsweise für Berater, Künstler, Journalisten oder Mitarbeiter im Transport oder  Baugewerbe, und zwar auch dann, wenn der Aufenthalt nur wenige Stunden beträgt. Ausgestellt wird die A1-Bescheinigung von der AHV-Ausgleichskasse im Wohnsitzland des betroffenen Arbeitnehmers, beantragt wird sie vom Arbeitgeber des Entsandten bzw. direkt vom Selbständigerwerbenden.

Wo kann man das A1-Formular A1 beantragen?

In der Schweiz wird das Formular A1 von den AHV-Ausgleichskassen nach Prüfung der Situation des Antragstellers ausgestellt.

Weitere Informationen unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5646 oder https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home.html 

 

Alle Beiträge aus 2020

Zurück zur Übersicht