Ausführliches Magazin von gruenden.ch zum Thema Firmengründung
«Entweder finden wir einen Weg oder wir bauen einen!» Hannibal (246-183 v.Chr.)
Sie wollen eine neue Firma gründen oder ein Start-up Unternehmen gründen?
Überlegen Sie sich selbständig zu machen und sehen Sie nachhaltige Perspektiven für Ihre Geschäftsidee?
Wir unterstützen Sie dabei, gute und nachhaltige Entscheidungen für Sie und Ihr zukünftiges Unternehmen zu treffen.
Weshalb ein gutes Geschäftsmodell nur ein Teil des Unternehmenserfolg ausmacht und was es sonst noch für ein erfolgreiches Unternehmen braucht, zeigen wir Ihnen in einem persönlichen Gespäch.
Sie gründen oder übernehmen ein Unternehmen in einer traditionellen und bestehenden Branche oder Industrie. Beispielsweise im Detailhandel als Floristin, aus dem Handwerk als Schreiner, in der Dienstleistungbranche als Grafiker oder als Händler mit einem Online-shop im e-commerce Bereich. Falls Sie Gründer in einer ähnlichen Situation sind, so könnten Sie bezüglich Rechtsform durchaus mit einer Einzelfirma starten. Doch diese Aussage ist allgemein formuliert. Auf Ihre persönliche Situation bezogen, ist aber ein Gespräch mit einem erfahrenen Berater für Firmengründungen sinnvoll. Dort erfahren Sie nebst den Vor-und Nachteilen einzelner Rechtsformen auch sonst, was wichtig ist bei der Gründung.
Sie gründen ein neues, innovatives Unternehmen in einer Zukunftsbranche. Ihre Geschäftsidee ist oft hoch skalierbar und disruptiv. Meist in den Bereichen ICT, Pharma, Biotech, Life Sciences, Fintech oder Hightech also den sogenannten Spitzentechnologien. Oft gehen solche Unternehmen auch aus Forschungsarbeiten von Stundenten einer Universität oder Fachhochschule hervor (Spin-off). Meist haben die Gründer eine geniale Idee, oftmals fehlt es Ihnen jedoch am nötigen Kapital, da der Investtionsbedarf solcher Unternehmungen oft sehr gross sein kann. Start-up's wählen daher als Rechtsform meistens die Aktiengesellschaft, da oft von Beginn an Investoren und Drittpersonen als Kapitalgeber und beteiligte involviert sind. Sind Drittparteien als Investoren in einem Start-up dabei, so können Beteiligungsverhältnisse, Verträge und Finanzierungsrunden am einfachsten über eine Aktiengesellschaft abgewickelt werden. Wir kennen beide Typen von Unternehmensgründern und Gründungen und wissen worauf zu achten ist.
Unternehensgründer bringen idealerweise diverse Fähigkeiten mit um erfolgreich ein Unternehmen zu führen. Welche wesentlichen Kernkompetenzen hilfreich sind, entwickeln wir aufgrund Ihrer Persönlichkeits-Situation mit Ihnen. Hilfreich dabei ist, wenn auch Ihr Treuhandpartner die Methoden und Konzepte zur Entwicklung einer Unternehmerpersönlichkeit kennt. Getreu nach dem Motto: "Unternehmer werden ist nicht schwer, Unternehmer bleiben dagegen sehr." Zeigen wir Ihnen was entscheidend ist um als Start-up Unternehmen langfristig Erfolg zu haben und am Markt zu bestehen.
Praktisch alle wirtschaftlich relevanten unternehmerischen Handlungen werden durch Rechts-, Steuer- und Finanzfragen begleitet. Hier den Überblick behalten und die richtigen Entscheidungen zu treffen ist gar nicht so einfach, aber oft entscheidend für den Erfolg Ihres Unternehmens. Wir beraten Sie zielführend. Weitere Informationen zu Gesellschaftsrecht und Unternehmensberatung.
Als Gründer und Neuunternehmer beraten und begleiten wir Sie im gesamten Lebenszyklus Ihrer Unternehmung. In der Gründungsphase, erstellen wir mit Ihnen einen Businessplan und Finanzplan oder prüfen die von Ihnen vorbereiteten Unterlagen und geben Ihnen wertvolle Hinweise. Anschliessend beraten wir Sie bei der Wahl der Rechtsform, zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile der Gesellschaftsformen. Wir organisieren und begleiten Sie für die gesamte Gründung, bis die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.
Entweder Sie bringen ein fertiges Businessmodell zur Beurteilung mit oder wir beraten und begleiten Sie bei der Entwicklung eines Geschäftskonzept. Die Geschäftsstrategie und Organisation- und Prozessabläufe in einem Unternehmen sind entscheidend für den Unternehmenserfolg. Bei der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit geht es darum die Weichen in der Unternehmensführung so zu stellen, das Ihr Unternehmen auf Kurs bleibt und nicht entgleist.
Ein erfolgreicher Aufbau eines Unternehmens kann aus unserer Sicht nur erfolgen wenn bereits bei der Gründung eines Unternehmens über die Nachfolge (Austritt, Verkauf oder Tod) nachgedacht wird. Bereits bei der Gründung darüber nachdenken und sich so organisieren, dass die Gesellschaft verkaufsfähig (übertragbar) ist. Es empfiehlt sich die Organisationsstruktur so zu wählen, dass auch in einem Notfall die Unternehmensfortführung gewährleistet ist.
Wie finanzieren Sie Ihre Unternehmung? Welche Instrumente brauchen Sie, damit Sie nicht bereits nach 6 Monaten nach der Gründung pleite sind? Wir beraten und begleiten Sie in Liquiditäts- und Finanzierungsfragen. Gerade beim Start einer Unternehmung ist die Liquidität das zentrale Thema. Aussagekräftige Finanz- und Buchhaltungszahlen sind ein wichtiges Führungsinstrument. Nach Wunsch führen wir für Sie die Buchhaltung. Wir beraten Sie bei der Auswertung und Interpretation der Zahlen. Haben Sie keine Zeit die Mehrwertsteuerabrechnung oder Lohnabrechnungen zu erstellen? Kein Problem wir übernehmen das für Sie. Effizient und Professionell.
1. Grundlagen und Voraussetzungen Die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erfolgt gemäss Obligationenrecht. Dabei erklären die Gesellschafter (Kapitalgeber) in einer öffentlichen Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, die Statuten festlegen und die Organe (Geschäftsführer) bestellen. 1.1. Anzahl der Gesellschafter Eine GmbH kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet werden. 1.2. Name der Gesellschaft (Firma) Grundsätzlich sind Sie bei der Namenswahl (Firmenname) frei, folgende Einschränkungen sind jedoch zu beachten: 1.3. Sitz der Gesellschaft Die Gesellschafter müssen entscheiden, wo die Gesellschaft ihren Sitz haben wird. Es wird vorausgesetzt, dass die Gesellschaft in der Sitzgemeinde über eigene Büroräumlichkeiten verfügt oder dass ihr eine andere Person ein Domizil zur Verfügung stellt. 1.4. Statuten Die Statuten regeln die Organisation der Gesellschaft. Die Gründer müssen in den Statuten unter anderem die Firma (Name), den Sitz, den Zweck, Nominalwert und Stückelung des Stammkapitals festlegen. Der Zweck muss das Tätigkeitsfeld der Gesellschaft umschreiben und darf nicht zu allgemein formuliert sein. 1.5. Einzahlung des Stammkapitals Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens CHF 20‘000. Dieser Betrag muss bei der Gründung bereits bei einer Schweizer Bank hinterlegt sein (Bargründung) oder durch andere werthaltige Vermögenswerte sichergestellt sein (Sacheinlagegründung). 1.6. Geschäftsführung und Vertretung Wird durch die Gründer nichts anderes beschlossen, üben alle Gesellschafter gemeinsam die Geschäftsführung aus und jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Meist wollen sich nicht alle Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligen und es muss festgelegt werden, wer für die Geschäftsführung verantwortlich ist und wer für die Gesellschaft unterschriftsberechtigt ist. Falls die Geschäftsführung durch mehrere Personen ausgeübt werden soll, muss ein Vorsitzender der Geschäftsführung bestimmt werden. 1.7. Wahl bzw. Verzicht auf Wahl einer Revisionsstelle Hat eine Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, so kann Sie auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten. Wer mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat, muss seine Gesellschaft mindestens eingeschränkt revidieren lassen (eingeschränkte Revision). Oder man macht freiwillig eine ordentliche Revision (weitergehende und umfangreichere Prüfung). 2. Zusammenarbeit / Ablauf beim Notar Sind alle vorgenannten Punkte und Fragen durch die Gründer festgelegt, wird die Urkundsperson (Notar) die Gründungsdokumente ausfertigen und den Gründern zur Kontrolle zustellen. Sind alle Gesellschafter mit den Gründungsdokumenten einverstanden, wird ein Beurkundungstermin vereinbart, an welchem die Gesellschaft errichtet wird. Anschliessend reicht der Notar die Gründungsdokumente dem Handelsregisteramt zur Eintragung in das Handelsregister ein. Die Gesellschaft wird durch die Gründungsurkunde errichtet, rechtsfähig wird sie jedoch erst durch den Eintrag ins Handelsregister.
Vom Einzelunternehmen zur GmbH - Rechtsformumwandlung Oft wandeln Einzelunternehmer ihre Firma nach der Aufbauphase in eine GmbH um. Eine solche Umstrukturierung ist gemäss Fusionsgesetz (FUSG) zulässig. Es gibt mehrere Gründe weshalb eine Umwandlung sinnvoll sein kann. 1.1. Haftung Bei der GmbH ist das Haftungsrisiko grundsätzlich auf das Stammkapital (mind. CHF 20‘000) beschränkt (vorbehältlich sog. „Durchgriff“ -> Organhaftung: Bei der Einzelfirma haftet der Inhaber gemäss SchkG (Schuldbetreibung und Konkursrecht) auch mit seinem Privatvermögen. 1.2. Einkommenssteuern / Sozialabgaben Bei der Einzelunternehmung muss der erzielte Gewinn als Einkommen versteuert werden, zudem werden darauf Sozialabgaben entrichtet, selbst wenn die Mittel im Geschäft belassen werden. Die GmbH hingegen versteuert den Gewinn selber (eigenes Steuersubjekt). Der Geschäftsinhaber hat nur jenen Teil als Einkommen zu versteuern, welchen er (als Lohn oder Dividende) bezieht. 1.3. Beteiligung / Beteiligungsverhältnisse / Gewinn-& Kapitalrechte An einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH können weitere Personen wie Mitarbeiter, Nachfolger oder Kapitalgeber beteiligt werden (Anteilsverkauf oder Kapitalerhöhung ist möglich). Die Geschäftsübergabe an einen Nachfolger lässt sich mit einer Kapitalgesellschaft oft einfacher und klarer regeln. 2. Umwandlung Voraussetzungen und Prüfungsbestätigung Revisor Bei der Umwandlung einer Einzelfirma wird die gesamte Bilanz (mit Aktiven und Passiven) des Einzelunternehmens auf die GmbH übertragen (Sacheinlagevertrag). Sofern das Einzelunternehmen über genügend Eigenkapital verfügt (Nettoaktivenüberschuss mind. CHF 20‘000), kann damit das Gründungskapital gezeichnet werden. Sacheinlagevertrag und Übernahmebilanz sind von einem Revisor zu prüfen. Beim Gründungstermin muss vom Revisor die Prüfungsbestätigung vorliegen. Dabei darf die geprüfte Bilanz nicht älter als 6 Monate sein. Allenfalls ist eine Zwischenbilanz zu erstellen. 3. Empfehlung weiteres Vorgehen Aufgrund der Komplexität und der verschiedenen Fachgebiete und Themen welche bei einer Umwandlung betroffen sind, (Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Buchführung, etc.) ist es ratsam genügend Zeit für die Umwandlung einzuplanen.
Wer sich als Einzelunternehmen oder als Kollektivgesellschaft selbständig macht, hat die Möglichkeit sein Geld aus der Pensionskasse zu beziehen um Investitionen oder Gründungskosten zu finanzieren. Inhaber einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) können das angesparte Pensionskassengeld nicht beziehen. Folgende Kriterien müssen für den Vorbezug erfüllt sein: Selbständigkeit im Haupterwerb Übt eine Person nur eine Tätigkeit aus, so liegt grundsätzlich ein Haupterwerb vor. Bei mehreren Tätigkeiten wird auf Arbeitspensum, Einkommen sowie Stabilität der Tätigkeiten abgestellt. Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft werden separat beurteilt. Nur Gesellschafter, welche im Haupterwerb die Tätigkeit ausüben, können Gelder vorbeziehen. Bestätigung der Ausgleichskasse Nach der Gründung der Gesellschaft erhalten Sie einen Fragebogen der Ausgleichskasse. Dieser ist auszufüllen und mit folgenden Dokumenten (falls vorhanden) an die entsprechende Adresse zusenden: Nach ca. 14-21 Tagen erhalten Sie die Bestätigung Ihrer Ausgleichskasse. Mit dieser Bestätigung können Sie die Auszahlung der beruflichen Vorsorge verlangen. Ihre Pensionskasse oder Bank (bei einem Freizügigkeitskonto) gibt Ihnen diesbezüglich gerne Auskunft. Steuerfolgen Die Kapitalauszahlung von Pensionskassengeld führt zu einer Besteuerung. Diese wird separat von Ihrer Steuererklärung erfasst und durchgeführt. Je nach Höhe der Auszahlung und Wohnkanton kann die Steuerlast höher oder tiefer sein. Die kantonalen Steuerämter stellen Steuerrechner zur Verfügung. Bei einer Auszahlung von CHF 100’000.- muss mit einer Steuerlast von ca. 5% gerechnet werden.
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