27.05.2020

AHV Ausgleichskasse muss Bemessungsgrundlage bei Ermessensveranlagung anpassen

Ein Steuerpflichtiger hatte seit Jahren keine Steuererklärungen mehr eingereicht. Das Steueramt schätzte sein Einkommen auf CHF 150'000 als selbständiger Unternehmer ein. In der Folge verlangte die Ausgleichskasse CHF 18'000 an AHV-Beiträge. Obwohl der Steuerpflichtige der Ausgleichskasse mehrmals seinen Lohnausweis einschickte und beweisen wollte, dass er in der Zwischenzeit unselbständig erwerbend war, beharrte die Ausgleichskasse auf dem Betrag. Sie sei gesetzlich verpflichtet, auf dem Betrag, den ihr die Steuerverwaltung gemeldet habe, AHV-Beiträge zu verlangen, ohne dies zu prüfen.
Alle Revisionsgesuche bei der Steuerverwaltung und Ausgleichskasse und sogar die Beschwerde beim Verwaltungsgericht waren erfolglos. Erst das Bundesgericht entschied im Sinne des gesunden Menschenverstandes: Der Betrag, den die Steuerverwaltung gemeldet hatte, widerspreche dermassen eindeutig dem Betrag, den der Steuerpflichtige bei der Ausgleichkasse angezeigt hatte. Entsprechend hätte diese vor einer Verfügung unbedingt weitere Abklärungen treffen müssen. Das Bundesgericht spricht von einer «bewussten und willkürlichen Falscheinschätzung». Die AHV-Verfügung der Ausgleichskasse war damit nichtig.
(Quelle: BGE 9c_329/2019 vom 17.10.2019)

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