05.11.2020

COVID-19: Erwerbsausfall Leistungen für Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung

Mit dem Bundesratsentscheid vom 4.11.2020 gibt es Neuerungen bezüglich Corona-Erwerbsentschädigung. 

Personen in einer arbeitgeberähnlichen Funktion können zwar für ihre Mitarbeitenden, nicht aber für sich selbst Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Bisher hatten Personen in einer arbeitgeberähnlichen Funktion keinen Anspruch auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Am 4. November 2020 hat der Bundesrat den Leistungsanspruch auf diesen Personenkreis ausgeweitet.

In einer arbeitgeberähnlichen Funktion befindet sich Unternehmer, welche zum Beispiel Inhaber einer AG oder GmbH ist. Rückwirkend ab dem 17. September 2020 haben diese Personen in verschiedenen Fällen Anspruch auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Das trifft unter anderem zu, wenn sie ihren Betrieb schliessen müssen oder von erheblichen Umsatz-, Lohn- oder Einkommenseinbussen betroffen sind. Bitte beachten Sie, dass der Bund vorsieht, dass die Anmeldung jeden Monat neu eingereicht werden muss. 

Die SVA Aargau (www.sva-ag.ch) und die anderen Ausgleichskassen werden auf deren Website in den nächsten Tagen ein eigenes online Formular zur Verfügung stellen, welches eine unkomplizierte Anmeldung ermöglicht. Wir empfehlen Ihnen, diese Version des Formulars abzuwarten. 


Sollten Sie mit Ihrer Anmeldung nicht bis dahin warten wollen, finden Sie auf der Website vom BSV Bundesamts für Sozialversicherungen in der Zwischenzeit die umfassenden Formulare. Eine schnellere Anmeldung hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Auszahlung. Die technischen Voraussetzungen für die Auszahlung dieser erweiterten Leistung sind aktuell noch nicht gegeben. Wir informieren Sie bei Neuigkeiten. 

Alle Beiträge aus 2020

Zurück zur Übersicht