Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Thema Vorsorgeauftrag.
Wir empfehlen jeder Person mit Wohnsitz in der Schweiz eine Patientenverfügung sowie einen Vorsorgeauftrag abzufassen, im Falle einmal eine Urteilsunfähigkeit eintreten würde.
In der Patientenverfügung regelt man die Details und Wünsche für die gesundheitlichen Belangen für den Fall, dass man nicht mehr urteilsfähig ist. Das Schweizerische Rote Kreuz hat geeignete Vorlagen für eine eigene Patientenverfügung. Der Vorsorgeauftrag wird für den Fall der Urteilsunfähigkeit (z.B. infolge Demenz, eines Unfalls, oder Alzheimer etc.) einer Person angelegt und bezweckt, dass ihre Personen- und Vermögenssorge sowie ihre Vertretung im Rechtsverkehr sichergestellt ist (gemäss Art. 360 Abs. 1 ZGB).
Der Vorsorgeauftrag muss von der betroffenen Person von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet sein (siehe Art. 361 Abs. 1 und 2 ZGB).
Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr für sich selber sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine urteilsfähige Person für diesen Fall eine andere Person oder Stelle mit der Regelung ihrer Angelegenheiten beauftragen. Liegt ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vor, können oft andere Massnahmen des Erwachsenenschutzes (wie z.B. die Errichtung einer Beistandschaft) vermieden werden.
Ein Vorsorgeauftrag muss entweder vom Anfang bis zum Ende von Hand geschrieben und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Die Aufgaben, die der beauftragten Person übertragen werden sollen, müssen klar umschrieben sein. Es können auch Einzelaufgaben übertragen werden und es können Weisungen für die Umsetzung der Aufträge erteilt werden. Je nach Komplexität eines Vorsorgeauftrags kann es sinnvoll sein, für die Errichtung einen Treuhänder oder Notar beizuziehen. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden.
Die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag besteht, sowie dessen Hinterlegungsort können im Zivilstandsregister eingetragen werden. Für diese Eintragung ist das Zivilstandsamt zuständig. Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau können den Vorsorgeauftrag zudem am Familiengericht ihres Wohnsitzbezirks hinterlegen. Das Familiengericht im Kanton Aargau erhebt dafür eine einmalige Gebühr von Fr. 50.00.
Erhält die KESB Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person, prüft sie den Vorsorgeauftrag und entscheidet, ob dieser rechtswirksam ist.
Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so trifft die KESB von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. Die KESB kann z.B. der beauftragten Person Weisungen erteilen, sie zur periodischen Rechnungsablage verpflichten oder ihr die erteilten Befugnisse ganz oder teilweise entziehen.
Viele KMU-Betriebe sind ohne aktiven Inhaber kaum handlungsfähig. Dies gilt in besonderem Masse für den Inhaber einer 1-Mann-AG, einer 1-Mann-GmbH oder einer Einzelunternehmung. Daneben besteht bei sehr vielen KMU-Betrieben die oberste Führungsebene gerade mal aus einer Person. Diese kostengünstige, meist von Beginn weg so bestehende und hinsichtlich der betrieblichen Abläufe effiziente Struktur hat aber auch ihre Risiken und Nachteile.
Es braucht lediglich einen Unfall oder eine schwere Krankheit und der Betrieb ist lahmgelegt. Der Unternehmer kann seine Führungsfunktion nicht weiter ausüben und im schlimmsten Fall ist er urteilsunfähig. Die Aspekte der angemessenen Versicherungsvorsorge für einen derartigen Fall bleiben nachfolgend ausgeklammert. Fokussiert wird auf die resultierende Führungskrise. Bestehen keinerlei Vollmachten und Handlungsbefugnisse, sind auch engsten Familienangehörigen die Hände gebunden. Der Betrieb liegt brach oder ist führungslos und es ist Sache der Vormundschaftsbehörden, einen Beistand zu ernennen. Dieser hat in aller Regel die spezifischen für die Führung dieses Betriebes notwendigen Fachkenntnisse nicht. Auch könnte es beispielsweise zur Rettung des Unternehmens notwendig sein, eine Geschäftsliegenschaft zu veräussern. Vor derart wesentlichen Entscheidungen hat der Beistand die Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde einzuholen. Bis dieses Verfahren abgeschlossen ist, kommen die existenzsichernden Massnahmen im schlimmsten Fall zu spät.
Ist der betroffene Unternehmer Verwaltungsrat seiner AG oder Geschäftsführer seiner GmbH, so sollte er dafür sorgen, dass neben ihm noch weitere Personen zeichnungsbefugt sind. Fehlt es an Vertrauen in eine einzige Person, ist die Erteilung der kollektiven Zeichnungsbefugnis an zwei Personen der Ausweg. Als Allein- oder Mehrheitsaktionär einer AG bzw. als alleiniger oder mehrheitlicher Gesellschafter einer GmbH sollte überdies eine Vertrauensperson zur dauernden Vertretung an den Generalversammlungen bevollmächtigen.
Auch in Bankgeschäften können Vertrauenspersonen bevollmächtigt werden. Ob diese Vollmachten im Falle dauernder Urteilsfähigkeit weitergelten, wird kontrovers diskutiert. Allerdings akzeptieren die meisten Banken in derartigen Fällen die Vertretung durch nahe Familienangehörige oder den Treuhänder. Soweit der Unternehmer als Bankkunde von den Möglichkeiten des Online-Bankings Gebrauch macht, empfiehlt es sich auch diesbezüglich eine Regelung zu treffen.
Das von der Pro Senectute erstellte Dossier "Docupass", enthält Informationen und Muster zu folgenden Themen: Mit dem Docupass können Personen Ihre Vorsorgethemen aufnehmen und regeln. Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall eine Besprechung / Beratung mit einer entsprechenden Fachperson, aus den verschiedenen Fachbereichen. Um eine auf Ihre Situation abgestimmte Lösung zu finden. Die Unterlagen zum Docupass können bei der Pro Senectute bestellt werden.
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Rechtsberatung für Konkubinatspaare
Insbesondere Konkubinatspaaren empfehlen wir eine umfassende Beratung und Klärung Ihrer Verhältnisse. Das zusammenleben ohne Trauschein, hat diverse zivilrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen. Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Konkubinatsvertrag sind zentrale Vereinbarungen welche zu erstellen sind. Weiter empfiehlt es sich die erbrechtlichen Folgen zu klären. Gerne beraten wir Sie dazu.