Laden Sie hier das Merkblatt zur privaten Steuererklärung herunter!
Ist Ihnen das Ausfüllen Ihrer Steuererklärung zu kompliziert? Kein Problem, unser Tax-Team löst das für Sie.
Möchten Sie Ihre vorbereitete Steuererklärung von uns überprüfen lassen und vor der Einreichung beim Steueramt durch uns kontrollieren lassen? Kein Problem auch das ist bei uns möglich.
Mit einer optimalen Steuerplanung erzielen Sie nachhaltige Steuervorteile. Sofern es aufgrund Ihrer Verhältnisse sinnvoll ist, erstellen wir eine umfassende Analyse Ihrer Steuersituation. Ob Privatperson oder Unternehmenskunde, unsere Steuerexperten zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten zur Steueroptimierung auf.
Je nach Sachverhalt wird die Steuerstrategie mit den Steuerbehörden im Rahmen einer Vereinbarung (Ruling) vor der Umsetzung schriftlich bestätigt.
Nach erfolgreicher Beratung und Umsetzung füllen wir für Sie die Steuererklärung aus und deklarieren alle Positionen korrekt.
Im Veranlagungsverfahren vertreten unsere Steuerexperten Ihre Interessen gegenüber den Steuerbehörden. Wir prüfen und kontrollieren Ihre Steuerveranlagung und Steuerrechnungen. (Siehe auch Steuerrecht & Rechtsmittel)
Die weiteren Kosten (Notriats- und Grundbuchkosten) bei Kauf einer Liegenschaft oder Eigentumrswohnung können nicht als Liegenschaftsunterhaltskosten in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Diese Kosten können beim späteren Verkauf der Liegenschaft bei der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden. Wir empfehlen Ihnen sämtliche Belege und Kosten im Zusammenhang mit der Liegenschaft aufzubewahren.
Auch Guthaben in der Form von Kryptowährungen, wie Bitcoins, Etheer, etc. sind in der Steuererklärung als Vermögenswerte zu deklarieren. In den meisten Kantonen sind die Kryptowährungen im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren.
Sofern sich Ihr steuerrechtliches Hauptsteuerdomizil (Wohnsitz) in der Schweiz befindet, müssen Sie Ihr gesamtes weltweites Einkommen und Vermögen in der Schweizer Steuererklärung deklarieren. Damit sind auch sämtliche ausländischen Vermögenswerte gemeint, wie Liegenschaften, Immobilien, Fahrzeuge, Bankkonten, Wertschriftendepots, Aktien, Obligationen und andere Vermögenswerte. Ob und wie die Vermögenspositionen in der Schweiz besteuert werden, ist abhängig vom Vermögensgegenstand. Liegenschaften werden beispielsweise nur "satzbestimmend" in der Schweiz besteuert und mit einer Steuerausscheidung ausgeschieden, an den Ort der gelegenen Sache.
Bei unbeweglichen Vermögen (Immoblien) ensteht am Ort der gelegenen Sache ein Nebensteuerdomizil, sofern der Liegenschaftsort vom Hauptwohnsitz abweicht. Dies ist insbesondere bei ausserkantonalen Ferienwohnungen und Auslandliegenschaften der Fall. Dabei werden die Vermögenswerte der Immobilie, nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit am Ort der gelegenen Sache besteuert. Dazu erstellt das Steueramt am Hauptsteuerdomizil eine Steuerausscheidung (Aufteilung der Vermögens- und Einkommenswerte pro Standort).
Privatpersonen müssen ihr gesamtes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, ihr Nebeneinkommen sowie den Vermögensertrag aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen usw. versteuern. Es wird also das Gesamteinkommen besteuert. Dabei fallen Steuern auf Bundesebene (direkte Bundessteuer), Kantons- und Gemeindesteuern an. Vom Gesamteinkommen können gewisse Abzüge gemacht werden. So können in der Regel die so genannten Gewinnungskosten (z.B. Berufskosten) abgezogen werden. Im Weiteren werden allgemeine Abzüge sowie Sozialabzüge zugelassen. Das Erwerbseinkommen von ausländischen Staatsangehörigen ohne Niederlassungsbewilligung oder die nur vorübergehend in der Schweiz arbeiten, wird in allen Kantonen an der Quelle besteuert (Quellensteuer). Das heisst, dass der Arbeitgeber die geschuldete Steuer direkt vom Lohn abziehen und der Steuerbehörde abliefern muss. Die Einkommenssteuer ist jährlich auf Grund des im Laufe des Steuerjahrs tatsächlich erzielten Einkommens geschuldet. Die Kantone sind auch für die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer zuständig.
Danach begründet jeder vermögensbildende Zufluss von aussen (deshalb auch besser: (Reinvermögenszuflusstheorie) grundsätzlich steuerbares Einkommen. Gemäss der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG (Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte). Der Gesetzgeber geht somit von einem umfassenden Einkommensbegriff im Sinne der «global income taxes» aus. Als steuerbares Einkommen gelten insbesondere alle Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit sowie alle Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie die Einkünfte aus Vorsorge.
Alle Kantone und Gemeinden erheben auf dem Vermögen von natürlichen Personen eine Vermögenssteuer. Für die Vermögenssteuer wird dabei auf einen bestimmten Stichtag (31.12.) abgestellt. Zum steuerbaren Vermögen gehören insbesondere bewegliches (wie, Barschaften, Wertschriften, Bankguthaben, Auto) und unbewegliches (z.B. Grundstücke, Liegenschaften) Vermögen, rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen sowie das in einen Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb investierte Vermögen. Als Bemessungsgrundlage für die Vermögenssteuer ist das Reinvermögen, das heisst, dass um die gesamten nachgewiesenen Schulden reduzierte Bruttovermögen der Steuerpflichtigen. Einige Kantone gewähren auch Sozialabzüge vom Reinvermögen. Diese variieren allerdings von Kanton zu Kanton. Andere Kantone sehen keine Sozialabzüge vor, besitzen aber ein steuerfreies Minimum, das wiederum von Kanton zu Kanton stark variieren kann.
Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände zählen nicht zum Vermögen und werden deshalb nicht besteuert.
Die Verrechnungssteuer hat einen einzigartigen Hauptzweck: Sie sichert die allgemeine Einkommenssteuer auf Kapitalerträgen (insbesondere Dividenden sowie Bank- und Obligationenzinsen), Lotteriegewinnen und Versicherungsleistungen sowie die Vermögenssteuer auf den diesen Einkommensbestandteilen zugrunde liegenden Vermögenswerten (= Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, Ziel: Eindämmung der Steuerhinterziehung). Deshalb wird die Verrechnungssteuer vom Grundsatz her in einer ersten Phase anonym an der Quelle der steuerbaren Leistung – nämlich beim schweizerischen Leistungsschuldner – erhoben und in einer zweiten Phase dem steuerehrlichen Inländer zurückerstattet. Ausländische Leistungsempfänger können die Verrechnungssteuer nur bei Vorliegen einer staatsvertraglichen Rückerstattungsgrundlage vollständig oder teilweise zurückfordern. Bei internationalen Verhältnissen im Sinne eines Leistungsflusses aus Schweizer Quelle an ausländische Leistungsempfänger steht somit nicht der Sicherungszweck, sondern der Fiskalzweck der Verrechnungssteuer im Vordergrund.
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Neue Liegenschaftskostenverordnung ab 1.1.2020
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