Ich will ein persönliches Beratungsgespräch mit einem Dynamis Berater.
Für Privatpersonen erbringen wir verschiedene Beratungsdienstleistungen.
"Ihrem Vermögen, Ihrer Familie und Ihren nächsten zuliebe"
Je nach Aufgabenstellung arbeiten wir mit weiteren Spezialisten wie Rechtsanwälte und Notare zusammen.
Wir sind ausschliesslich beratend und ausführend tätig.
Die Erbengemeinschaft entsteht automatisch mit dem Tod des Erblassers. Man kann sich die Erben nicht aussuchen, sondern ist in einer Schicksals- oder Zwangsgemeinschaft verbunden. Wegen des Einstimmigkeitsprinzips ist die Erbengemeinschaft ein schwerfälliges Gebilde. Die Erbengemeinschaft bildet deshalb eine Gesamthandschaft. Wenn nur ein Erbe nicht einverstanden ist (z.B. bei einem Hausverkauf), ist die Erbengemeinschaft handlungsunfähig. Nur der Richter kann eine Erbengemeinschaft auflösen, wenn diese nicht selbst den einstimmigen Auflösungsbeschluss (Erbteilung) fasst.
Damit der letzte Wille des Erblassers in jedem Fall eingehalten wird, empfiehlt sich die Einsetzung eines Willensvollstreckers. Die gesetzlichen Grundlagen sind in ZGB 518 geregelt. Die mit der Willensvollstreckung beauftragte Person (Privatperson oder Unternehmung - Beisp. Treuhandbüro) ist für die Verwaltung und Teilung des Nachlassvermögens verantwortlich. Der Willensvollstrecker wird zu Lebzeiten im Testament oder Erbvertrag vom Erblasser eingesetzt. Er entlastet die Erben in der Zeit der Trauer von administrativen Aufgaben. Durch den Willensvollstrecker ist sichergestellt, dass, bei Vorliegen der Urkunde Willensvollstreckerzeugnis (in der Regel 14 Tage nach dem Todesfall vorliegend), rasch wieder alle Rechtshandlungen für die Erbengemeinschaft vorgenommen werden können. Insbesondere bei Nachlässen mit grösseren Vermögenswerten wie Unternehmungen, Firmenanteilen und Beteiligungen, hat der Willensvollstrecker eine noch anspruchsvollere Aufgabe. Der Willensvollstrecker verwaltet dabei die Erbschaft, zahlt Schulden, richtet Vermächtnisse aus und bereitet die Erbteilung vor. Die Erbteilung ist nur mit Einverständnis aller Erben möglich.
Mit dem Tod einer Person treten die Erben in deren Rechte und Pflichten ein. Sie haften auch für mögliche Schulden der verstorbenen Person. Um Klarheit über eine überschuldete Erbschaft zu erhalten, können die Erben bei der kantonalen Behörde die Erstellung eines «öffentlichen Inventars» verlangen. Darin werden die Vermögenswerte und die Schulden des Verstorbenen aufgelistet. Die Errichtung des Inventars liegt allein im Interesse der Erben. Das Begehren um Aufnahme des öffentlichen Inventars muss innerhalb eines Monats ab Beginn der Ausschlagungsfrist gestellt werden. Nach Abschluss des öffentlichen Inventars hat jeder Erbe folgende Möglichkeiten: Ein öffentliches Inventar ist oft mit hohen Kosten verbunden. Reicht das Erbschaftsvermögen nicht zur Deckung der Kosten, so haften dafür die Erben, die das Gesuch gestellt haben.
Die Erben haben Anspruch auf Ausstellung einer Bestätigung über den Kreis der Erbberechtigten, die sogenannte Erbbescheinigung (Art. 559 Abs. 1 Zivilgesetzbuch ZGB) , um sich gegenüber Behörden und Dritten ausweisen zu können. Sie kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Monaten (Art. 567 ZGB) ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären. Die Erbbescheinigung ist häufig unabdingbar, um über die Hinterlassenschaft verfügen zu können, insbesondere wenn es um Konten oder um Grundeigentum der verstorbenen Person geht. Zuständig für die Ausstellung von Erbbescheinigung ist die Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (Art. 28 Abs. 2 ZPO); im Kanton Aargau ist dies das Bezirksgericht.
Mit dem Erbteilungsvertrag wird der Nachlass des Erblassers in das Eigentum der einzelnen Erben überführt. Mit dem Erbteilungsvertrag wird die Erbengemeinschaft aufgelöst.
Eine Übersicht über die häufigsten erbrechtlichen Klagemöglichkeiten: - Ungültigkeitsklage (ZGB 519 ff.) - Herabsetzungsklage (ZGB 522 ff.) - Erbschaftsklage (ZGB 598 ff.) - Erbteilungsklage (ZGB 604 ff.) - Vermächtnisklage (ZGB 562 und 601) - Auskunftsklage (ZGB 607/610)
Die Siegelung sichert den Bestand des Nachlassvermögens in den vom kantonalen Recht vorgesehenen Fällen (ZGB 552). Die Inventaraufnahme wird angeordnet, wenn Die Inventaraufnahme hat lediglich die Erfassung der Aktiven zum Gegenstand. Die Inventaraufnahme erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechts und ist in der Regel innert zwei Monaten nach dem Tod des Erblassers durchzuführen. Für das Verfahren ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständig. Dieses Rechtsmittel kommt nur in begründeten Ausnahmefällen zur Anwendung.
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