05.11.2020

COVID-19: Als selbständigerwerbender indirekt von den Corona Massnahmen betroffen?

Mit dem Bundesratsentscheid vom 4.11.2020 gibt es Neuerungen bezüglich Corona-Erwerbsentschädigung. 

Wenn Unternehmen welche als selbständigerwerbende Person ihren Betrieb zwar nicht schliessen musste, aber eine Umsatz-, Lohn- oder Einkommenseinbusse von mehr als 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 verzeichnet, hat sie neu Anspruch auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem 17. September 2020 und ist befristet bis zum 30. Juni 2021. Der Bundesrat sieht vor, dass die Entschädigung jeden Monat neu beantragt werden muss. 

Die SVA Aargau und die anderen Ausgleichskassen werden auf deren Website in den nächsten Tagen ein eigenes online Formular zur Verfügung stellen, das Ihnen eine unkomplizierte Anmeldung ermöglicht. Wir empfehlen Ihnen, diese Version des Formulars abzuwarten. Wir informieren Sie über diesen Newsletter, sobald unser online Formular zur Verfügung steht. 

Sollten Sie mit der Anmeldung nicht bis dahin warten wollen, können Sie auf der Website vom BSV Bundesamts für Sozialversicherungen umfassenden Formulare downloaden. Eine schnellere Anmeldung hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Auszahlung. Die technischen Voraussetzungen für die Auszahlung dieser erweiterten Leistung sind aktuell noch nicht gegeben. Weitere Infos folgen.

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