Möchten Sie über den Tod hinaus eine umfassende Regelung für Ihren Nachlass? Für Privatpersonen erbringen wir verschiedene Beratungsdienstleistungen.
Je nach Aufgabenstellung arbeiten wir mit ausgewiesen Spezialisten wie Rechtsanwalt und Notar zusammen.
Wir beraten Sie tatsächlich unabhängig und neutral. Wir sind ausschliesslich beratend und ausführend tätig.
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn die verstorbene Person kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlässt. Sie dient auch dazu, lückenhafte Anordnungen zu ergänzen (Art. 481 Abs. 2 ZGB). Darüber hinaus bildet sie den Ausgangspunkt für die Berechnung der Pflichtteile. Die gesetzlichen Erben werden durch das so genannte Parentelensystem bestimmt. Unter einer Parentel versteht man in diesem Zusammenhang die mit der verstorbenen Person in gleicher Weise verwandten Stammeshäupter bzw. deren Nachkommen. Zur ersten Parentel gehören die Nachkommen der verstorbenen Person (Kinder, Enkel, Urenkel etc.), zur zweiten die Eltern mit ihren Nachkommen und zur dritten die Grosseltern mit ihren Nachkommen. Entferntere Parentelen sind nicht mehr erbberechtigt (Art. 460 ZGB und Art. 466 ZGB). Solange der Erblasser auch nur einen einzigen Erben einer näheren Parentel hinterlässt, sind die Angehörigen einer entfernteren Parentel von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (s. Art. 457 - Art. 459 ZGB). Innerhalb der gleichen Parentel sind die Stammeshäupter gleichberechtigt. An die Stelle des vorverstorbenen Hauptes treten dessen Nachkommen, und zwar nach Stämmen. Erst wenn von einem Stamm kein Angehöriger den Erbgang erlebt, kommen die weiteren Stämme zum Zug. Dabei werden bei der elterlichen und grosselterlichen Parentel die Vater- und die Mutterseite gleich behandelt (Art. 458 Abs. 2 und 4 ZGB; Art. 459 Abs. 2 – 5 ZGB). Beispiele: Eine Sonderstellung nehmen der Ehegatte und der eingetragene Partner des Erblassers ein: Beide erben zwar bereits neben den Angehörigen der ersten Parentel (die Hälfte des Nachlasses), verdrängen aber diejenigen der zweiten gleichwohl nicht ganz. Auch wenn nur Grossnichten und -neffen der Erblasserin den Erbgang erleben, erhalten sie neben dem überlebenden Ehegatten oder dem gleichgeschlechtlichen Partner zusammen 1/4 des Nachlasses (Art. 462 ZGB).
1. Parentel: Nachkommen
2. Parentel: Elterliche Verwandtschaft
3. Parentel: Grosselterliche Verwandtschaft
Wer durch Testament oder Erbvertrag über sein Vermögen verfügen möchte, muss unter Umständen Pflichtteile beachten. Wer seinen Nachlass regeln will, muss seine Nachkommen berücksichtigen. Das Gesetz gibt den Nachkommen, die Eltern, den Ehegatten sowie die eingetragene Partnerin (Art. 470 ZGB) einen Pflichtteilsschutz. Der Pflichtteil wird immer als Bruchteil der gesetzlichen Erbquote umschrieben (Art. 471 ZGB). Um herauszufinden, wie gross ein Pflichtteil ist, muss man daher auch die Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge berücksichtigen, insbesondere die Art. 457, Art. 458 und Art. 462 ZGB. Beispiele: 1. “Nachkommen” 2. “Ehegatte und Nachkommen” 3. “Ehegatte und Eltern”. Entzogen werden kann ein Pflichtteil nur unter besonderen Umständen, so wenn die geschützte Person aus einem im Gesetz genannten Grund enterbt wird (Art. 477 ff. ZGB) oder wenn sie sich als erbunwürdig im Sinne von Art. 540 ZGB erweist. Ausserdem kann die geschützte Person in einem notariellen Erbvertrag auf ihren Pflichtteil verzichten (Art. 495 ZGB). Verletzt der Erblasser einen Pflichtteil, so ist ein Testament nicht einfach unwirksam. Vielmehr muss die geschützte Person innert den Fristen von Art. 533 ZGB beim zuständigen Gericht die Herabsetzungklage nach Art. 522 ff. ZGB einleiten. Damit ist es den Beteiligten freigestellt, den Willen der verstorbenen Person zu respektieren.
Der Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei (oder mehreren) Parteien. Wenn eine der Parteien ihn ändern oder auflösen will, müssen alle einverstanden sein (Art. 512 ff ZGB). Grundsätzlich können im Erbvertrag dieselben Verfügungen definiert werden wie in einem Testament, bis auf die Einsetzung eines Willensvollstreckers (Art. 517 ZGB). Beim reinen Erbvertrag müssen alle pflichtteilgeschützten Erben mit dem Inhalt einverstanden sein. Deshalb wissen sie, anders als beim Testament, wie viel sie erben werden. Allerdings kann der Erblasser trotz Vertrag frei über sein Vermögen verfügen. Im Prinzip kann es sein, dass bis zur Erbteilung nicht mehr viel davon übrig ist. Wer soll einen Erbvertrag abschliessen? Ein Erbvertrag ist sinnvoll, wenn sich zum Beispiel Ehepartner unwiderruflich begünstigen wollen oder ein Erbe freiwillig auf seinen Pflichtteil verzichtet. Der Vertrag eignet sich für Ehepaare (mit Kinder oder ohne), für Patchwork-Familien oder Konkubinatspaare und kann die Nachfolge in Familienunternehmen über Generationen regeln. Es gibt zwei Arten von Erbverträgen: Erbzuwendungsvertrag: Der Erblasser bevorzugt einen Erben oder setzt einen Dritten als Erben ein. Diese Alternative wählen Ehepaare, die sich gegenseitig maximal begünstigen wollen, oder Erblasser, die beispielsweise eine Organisation nach ihrem Tod finanziell unterstützen wollen. Erbverzichtsvertrag: Ein gesetzlicher Erbe verzichtet auf sein Erbe und erhält dafür in der Regel eine Abfindung (Erbauskauf). Diese Alternative wählen Erblasser, die Schwierigkeiten bei der Erbteilung erwarten, oder beispielsweise ihrem Sohn oder ihrer Tochter frühzeitig Geld überlassen wollen, um ein Geschäft aufzubauen. Wenn ein Kind auf seinen Erbteil verzichtet, gehen auch seine Nachkommen leer aus. Nur mit Erbvertrag kann der Erblasser vermeiden, dass ein pflichtteilgeschützter Erbe bei der Erbteilung Ansprüche anmeldet, auf die er früher verzichtet hat. Wer als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen will, muss volljährig (mündig) sein. Der Vertrag muss schriftlich aufgesetzt, vor zwei unabhängigen Zeugen öffentlich beurkundet und notariell beglaubigt werden (Art 512 ff. ZGB). Alle Vertragsparteien und die Zeugen müssen sich mit ihrem Pass oder ihrer Identitätskarte ausweisen.
Das Testament wird vom Erblasser errichtet, ohne Mitwirkung oder Unterzeichnung der Erben oder Vermächtnisnehmer. Die Errichtung eines Testamentes ist etwas Heikles, da die letztwillige Verfügung erst nach dem Ableben des Verfassers Wirkung entfaltet. Der Gesetzgeber hat daher strenge Formvorschriften erlassen, die strikt eingehalten werden müssen. Ein Testament kann in einer der drei folgenden Formen begründet werden, als: 1. Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB) 2. Öffentliches Testament (Art. 499 ff. ZGB) 3. Mündliches Testament (Art. 506 ff. ZGB) Wer kann ein Testament errichten? Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann ein Testament verfassen (Art. 467 ZGB). Auch bevormundete Personen können letztwillig verfügen. Eine Zustimmung des Vormundes ist nicht nötig. Das Testament muss immer von der verfügenden Person errichtet werden. Jede Stellvertretung (gesetzliche oder gewillkürte) ist ausgeschlossen. Wie kann ich mein Testament aufheben oder abändern? Die Aufhebung eines Testamentes ist sehr einfach (Art. 509 ff. ZGB), Sie müssen dazu lediglich das Original-Testament vernichten soweit möglich. Eine Aufhebung oder Abänderung des Testamentes kann aber auch durch die Errichtung eines neuen Testamentes bewirkt werden. Durch das neue Testament werden aber nur diejenigen Verfügungen aufgehoben oder abgeändert, über die neu verfügt wird. Es besteht somit die Gefahr von Unklarheiten und Missverständnissen. Es empfiehlt sich deshalb, das alte Testament zu vernichten und im neuen festzuhalten, dass alle bisherigen Verfügungen aufgehoben sind. Was kann ich in meinem Testament verfügen? Mit der letztwilligen Verfügung können Sie u.a. jemanden finanziell begünstigen (als Erbe oder Vermächtnisnehmer), eine Enterbung vornehmen, eine Stiftung errichten, einen Willensvollstrecker ernennen oder Vorschriften erlassen, wie der Nachlass zu teilen ist. Erbeinsetzung (Art. 483 ZGB) Vermächtnis (Art. 484 ff. ZGB) Nutzniessung (Art. 484 Abs. 2 ZGB) Enterbung (Art. 477 ZGB) Stiftung (Art. 493 ZGB / Art. 80 ff. ZGB) Willensvollstrecker (Art. 517 ZGB) Teilungsbestimmungen (Art. 608 ZGB) Ersatzverfügung
Die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes ist relativ einfach. Es muss jedoch von Anfang bis zum Schluss eigenhändig geschrieben sein, mit Angabe von Jahr, Monat und Tag der Niederschrift. Der Testator hat das Testament zu unterschreiben. Bei diesem Testament haben weder Zeugen mitzuwirken noch muss die Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden.
Das öffentliche Testament wird von einer Urkundsperson (im Kanton Zürich vom Notar) unter Mitwirkung von zwei unabhängigen Zeugen errichtet. Dieser Form bedienen sich insbesondere Personen, die nicht mehr in der Lage sind, selber zu schreiben oder zu lesen. Die Bestätigung der Urteilsfähigkeit in der Urkunde ist ein Vorteil gegenüber dem eigenhändigen Testament.
Diese spezielle Form der letztwilligen Verfügung kommt nur dort in Frage, wo der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Unfall, Krieg usw. nicht mehr in der Lage ist, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten. Der Erblasser hat seinen letzten Willen zwei unabhängigen Zeugen mitzuteilen, welche das Testament sofort beim nächstgelegenen Gericht (im Kanton Zürich: Bezirksgericht) zu Protokoll erklären. Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten, verliert das mündliche Testament nach 14 Tagen seine Gültigkeit. Weil überdies Testamente nur gültig sind, wenn sie in urteilsfähigem Zustand verfasst wurden (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), sind insbesondere die Spitaltestamente ausserordentlich heikel. Es ist in jedem Fall besser, einen Notar herbeizurufen, als es auf ein Nottestament ankommen zu lassen.
Wird eine Person als Erbe eingesetzt, erhält sie den ihr zugewendeten Bruchteil der Erbschaft (allenfalls die ganze Erbschaft). Der begünstigte Erbe kann eine beliebige Person oder auch ein gesetzlicher Erbe sein. Der Erbe wirkt an der Verwaltung und Teilung der Erbschaft mit und ist für die Schulden des Erblassers, unabhängig von seiner Quote, solidarisch haftbar.
Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft auf Aushändigung des ihm zugewendeten Gegenstandes, Rechtes oder Geldbetrages. Vermächtnisse können an beliebige Personen ausgerichtet werden, z.B. Freunde, Verwandte (auch wenn sie bereits Erben sind), Vereine etc. Auch die Bestellung von Nachvermächtnissen (Art. 490 Abs. 2 ZGB) ist möglich. Dabei ist das Vermächtnis beim Tode des Vorvermächtnisnehmers dem Nachvermächtnisnehmer auszuliefern (diesfalls muss ein Inventar erstellt werden, Art. 490 ZGB).
Als besondere Vermächtnisart ist die Einräumung einer Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. ZGB zu erwähnen. Sie kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden. Oftmals wird dem überlebenden Ehegatten gestützt auf Art. 473 ZGB die Nutzniessung zugewendet.
Von einer Enterbung spricht man, wenn der Erblasser einem Pflichtteilserben (Ehepartner, Nachkommen, Eltern) den Pflichtteil am Nachlass ganz oder teilweise durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) entzieht. Eine Reduktion einer Erbquote bis zum Pflichtteil oder der Entzug einer Erbquote eines nicht pflichtteilsgeschützten Erben (z.B. Geschwister) ist keine Enterbung. Eine Enterbung ist nur zulässig, wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein schwere Straftat begangen hat, oder wenn der Enterbte gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat. Die sog. Präventiventerbung (Art. 480 ZGB) kann sinnvoll sein, wenn ein Nachkomme des Testators zahlungsunfähig ist. Sofern im Zeitpunkt des Todes des Erblassers Verlustscheine über diesen Nachkommen bestehen, kann ihm die Hälfte seines Pflichtteiles entzogen werden, dieser muss aber an dessen Nachkommen (Enkel des Testators) zugewendet werden.
Im Testament kann, unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften, eine Stiftung errichtet werden. Dies ist jedoch nur sinnvoll, wenn genügend Vermögen vorhanden ist, um den beabsichtigten Zweck erreichen zu können.
Die zum Willensvollstrecker ernannte Person hat nach dem Ableben des Testators den Nachlass nach den Bestimmungen des Testamentes oder des Erbvertrages, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, zu verwalten, die Schulden zu bezahlen, Vermächtnisse auszurichten und die Erbteilung auszuführen. Die Testamentseröffnungsbehörde (im Kanton Zürich das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers) teilt dem Willensvollstrecker die Ernennung mit. Dieser kann innert einer Frist von 14 Tagen das Mandat ablehnen. Stillschweigen gilt als Annahme. Die Einsetzung eines Willensvollstreckers ist dann sinnvoll, wenn die Erben nicht in der Lage sind, die Teilung der Erbschaft durchzuführen, sei es infolge Streit, Ortsabwesenheit oder Komplexität des Nachlasses. Der Willensvollstrecker erfüllt einen wichtigen Auftrag. Er setzt sich dafür ein, dass der Wille des Erblassers respektiert und die Teilung korrekt vorgenommen wird.
Im Testament können Vorschriften über die Teilung des Nachlasses erlassen werden, z.B. dass ein bestimmter Gegenstand (Bild, Schmuck, Markensammlung, Liegenschaft) einem Erben auf Anrechnung an seine Erbquote zu Alleineigentum zugewiesen wird.
Sollte ein Bedachter (eingesetzter Erbe, Vermächtnisnehmer) oder der ernannte Willensvollstrecker vor dem Erblasser sterben oder die Begünstigung bzw. das Mandat ausschlagen, kann der Testator mit einer Ersatzverfügung in der Form wie die ursprüngliche Verfügung von Todes wegen, eine andere Person als "Ersatz" für den Vorverstorbenen bestimmen (Art. 487 ZGB).
Unter Erbschaftssteuern werden die Steuern bezeichnet welche die Erben bei der Übernahme eines Nachlasses zu entrichten haben. Die Erbschaftssteuern werden durch die Kantone erhoben. Der Bund kennt keine Erbschaftssteuer. Jeder Kanton regelt seine Erbschaftssteuer selber, so wie auch die Schenkungssteuern. Der Ort der Besteuerung liegt am Ort wo der Schenkende beziehungsweise der Erblasser im Zeitpunkt der Erbschaft oder Schenkung lebte. Immobilien werden immer an ihrem Standort besteuert.
Die Höhe der Erbschafts- und Schenkungssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Ehepartner sind in der ganzen Schweiz von der Steuer befreit, in den meisten Kantonen auch die direkten Nachkommen.
Bei den Nichtverwandte kommen nach wie vor sehr hohe Steuern zahlen, wenn sie erben oder beschenkt werden. Bei hohen Beträgen fällt oft ein Viertel oder sogar die Hälfte der Erbschaft an den Staat.
Konkubinatspaare welche seit mehr als fünf oder zehn Jahren im gleichen Haushalt leben, werden in einigen Kantonen im Vergleich zu den übrigen Nichtverwandten relativ gering besteuert. Nur im Kanton Schwyz gehen alle Erben steuerfrei aus.
Gegenstand der Schenkungssteuer sind freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen von Vermögenswerten unter Lebenden. Die Schenkungssteuer ist vom Empfänger der Zuwendung zu entrichten. Als Berechnungsgrundlage gilt der Wert des übertragenen Vermögens. Schenkungen von persönlichen und Hausrat-Gegenständen werden nicht besteuert. In der Regel sind Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft untereinander sowie Nachkommen, Stief- oder Pflegekinder von der Schenkungssteuer befreit. Die meisten Kantone erheben eine Schenkungssteuer. Mit der Schenkungssteuer soll vermieden werden, dass die Erbschaftssteuer mittels Schenkungen umgangen wird. Die Schenkung muss in den meisten Kantone mittels einer separaten Steuererklärung vom Empfänger deklariert werden und ab Zuwendungsdatum als Vermögen in der normalen Steuererklärung versteuert werden.
Wird zu Lebzeiten ein Vermögenswert an einen gesetzlichen Erben wie einen Sohn oder eine Tochter übertragen, handelt es sich immer um einen Erbvorbezug. Ausgenommen davon sind die üblichen Gelegenheitsgeschenke. Ein Erbvorbezug wird ohne anderslautende Verfügung des Erblassers an das Erbe des Beschenkten angerechnet.
Es besteht allerdings weder zu Lebzeiten noch nach dem Tod die Pflicht, seine Erben gleich zu behandeln. So kann die Mutter nur dem einen Sohn einen Erbvorbezug gewähren, ohne dass der andere etwas dagegen unternehmen kann. Und sie kann den beschenkten Sohn von der Ausgleichungspflicht befreien. Das bedeutet, dass er sich den Erbvorbezug nicht an sein Erbe anrechnen lassen muss. Dies ist möglich sofern damit kein Pflichtteil verletzt wird.
In einem Testament kann man festhalten, wer die freie Quote nach seinem Tod erhält. Zudem kann man auch bestimmten, wer die freie Quote nach dem Tod des ersten Erben, des so genannten Vorerben, bekommen soll.
In diesem Fall darf der Vorerbe das geerbte Vermögen nur verwalten und die Erträge daraus behalten. Die Vermögenssubstanz darf er aber nicht vermindern.
Mit dieser Massnahme kann der Erblasser sicherstellen, dass die Nacherben nicht leer ausgehen, weil der Vorerbe das ganze Vermögen aufgebraucht hat.
Es besteht kein Unterschied. Legat ist einfach der lateinische Ausdruck für Vermächtnis. Mit einem Legat erhält eine Person oder Institution einen Geldbetrag oder eine Sache (z.B. Auto, Bild, Liegenschaft, etc.). Der Vermächtnisnehmer ist nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Er hat einzig ein Forderungsrecht für den zugewiesen Vermögensgegenstand gegenüber den Erben. Der Vermächtnisnehmer haftet nicht für Nachlassschulden.
Die Nutzniessung, geregelt in Art. 745 ff. ZGB ist eine Dienstbarkeit, welche die Begünstigte oder den Begünstigten dazu berechtigt, einen fremden Vermögenswert zu gebrauchen und zu nutzen. Die Nutzniessung kann an beliebigen Sachen und somit auch an Grundstücken, das heisst an Liegenschaften, Eigentumswohnungen oder Land eingeräumt werden. Der Nutzniesser trägt gemäss Gesetz die Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt. Im Weiteren hat der Nutzniesser die Hypothekarzinsen und die Versicherungsprämien zu bezahlen. Diese Kosten kann der Nutzniesser grundsätzlich von seinen Steuern abziehen. Der Nutzniesser versteuert den Eigenmietwert der Liegenschaft als Einkommen. Der Eigentümer dagegen trägt die Kosten für aussergewöhnliche Reparaturen wie beispielsweise für den Ersatz der Heizung oder die Reparatur des Daches. Werden aussergewöhnliche Arbeiten notwendig, so hat der Nutzniesser den Eigentümer zu informieren. Die Nutzniessung ist höchstpersönlich und kann deshalb weder vererbt noch sonstwie übertragen werden. Die Nutzniesserin oder der Nutzniesser darf den nutzniessungsbelasteten Vermögenswert gebrauchen und nutzen, nicht jedoch wesentlich verändern, veräussern oder belasten. Das Recht auf Nutzniessung erlischt gemäss Art. 749 ZGB mit dem Tod des Berechtigten. Es besteht grundsätzlich eine Höchstdauer von 100 Jahren. Allein durch den Auszug aus einer Liegenschaft erlischt die Nutzniessung nicht.
Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen zu wohnen (Art. 776 Abs. 1 ZGB). Der Wohnrechtsberechtigte darf, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen.
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