"Es gibt nichts Gutes. Ausser, man tut es!"
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Unsere Expertise basiert auf unserer langjährigen Beratungserfahrung und unternehmerischen Erfahrungskompetenz. Aus unserer Tätigkeit wissen wir, was Unternehmer entscheiden müssen und welche Entscheidungsgrundlagen notwendig sind.
Die Liquidation einer Gesellschaft ist das Gegenstück zur Gründung. Diese ist, so wie die Auflösung freiwillig ist. Die Liquidation führt auch zu einer steuerlichen Schlussabrechnung. Die Liquidation einer Unternehmung ist nach gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Sie beginnt mit dem Auflösungsbeschluss der Generalversammlung und der Bestimmung eines Liquidators. Dieser wird im Handelsregister eingetragen. Nach Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanz erfolgen die Schuldenrufe im schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Mit dem Verkauf aller Aktiven werden die Schulden bezahlt. Sind alle Schulden bezahlt und auch alle sonstigen Formalitäten erledigt, kann die Liquidationsschlussbilanz erstellt werden. Nach Beendigung aller Auflösungshandlungen kann die Löschung im Handelsregister beantragt werden. Damit ist das Liquidationsverfahren beendet.
Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt dieser Sanierungsmassnahmen (OR 725 Abs. 1).
Bei der Sanierung geht es um die Frage, ob und wie die Unternehmung mit geeigneten finanziellen und operativen Massnahmen wieder auf Kurs gebracht werden kann. Während der Corona-Krise stehen Liquidiäts- und Finanzierungslösungen an erster Stelle. Für die Unternehmensfinanzierung sind die gängigen Fragen über die Fremd- oder Eigenfinanzierung oder Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital zu klären. Auf strategischer Ebene sind Konzepte und Massnahmenpläne zu erstellen, welche die Sanierungsfähigkeit aufzeigen. Wir erarbeiten mit Ihnen zusammen ein Sanierungskonzept und begleiten Sie bei Bankgesprächen oder bei Verhandlungen mit anderen Gläubigern. Was sollte alles in einem schriftlichen Sanierungskonzept abgehandelt werden: Welche 5 Fragen, sollten ein Sanierungskonzept beantworten (Für alle Stakeholder, Aktionäre, Dritte, Management). Die geplanten Massnahmen können im Dokument Sanierungskonzept in vier Hauptbereiche gegliedert werden:
Die Zusammenstellung interner und externer Daten, die mit dem Aufzeigen der Krisenursachen und -symptome schliessen, ist anzugeben. Dies bildet die Basis für das Verständnis für die anschliessend abgeleiteten Massnahmen, die als das zentrale Element des Konzepts zu verstehen sind.
Das Marktumfeld des Unternehmens wird analysiert und prognostiziert. Dies beinhaltet das Aufzeigen der Marktentwicklungen, der Branchenstruktur sowie der Erfolgsfaktoren und der Marktpositionierung des Krisenunternehmens.
Im Businessplan werden die geplanten Ziele sowie die Sanierungsstrategien und -massnahmen erläutert. Die Ziele sollten einerseits in Form einer Unternehmensvision für das gesamte Unternehmen definiert sein, andererseits aber auch auf spezifische operative Einzelziele heruntergebrochen werden. Ebenso sind die definierten Massnahmen als Teilprojekte mit Zeitplan, Verantwortlichkeiten sowie deren finanzieller Auswirkung zu beschreiben. Davon abgeleitet sind anschliessend gesamtunternehmensbezogene Ergebnis- und Finanzplanungen zu integrieren, damit die Resultate der Massnahmen im Gesamtkontext erkannt werden können.
Konkusaufschub Der Konkursaufschub (als aktienrechtliches Moratorium) bezweckt, Zeit für eine dauerhafte Sanierung zu gewinnen, den Fortbestand des Unternehmens sicherzustellen und damit die Interessen aller Betroffenen, insbesondere der Gläubiger, bestmöglich zu schützen. Formelle und zwingende Voraussetzung für die Gewährung eines Konkursaufschubes ist die Überschuldungsanzeige an den Richter durch den Verwaltungsrat und ein damit einhergehendes, vom Verwaltungsrat (Gesamtverwaltungsrat) zu stellendes Gesuch um Konkursaufschub gemäss Art. 725a OR. Dafür muss der Verwaltungsrat (VR) zügig handeln, denn falls aufgrund der Untätigkeit des VR die Revisionsstelle den Richter benachrichtigt, darf kein Aufschub mehr gewährt werden. Voraussetzung für ein Konkursaufschubsgesuch ist der Wille zur Fortführung und die Fähigkeit, die Sanierung finanzieren zu können. Aus diesem Grund müssen die Sanierungsaussichten in einem Sanierungsplan dargelegt werden. Die Gläubigerforderungen sind innert der vom Gericht verfügten Frist vollständig zu tilgen. Die Sanierung kann insbesondere durch Zuschüsse von Gesellschaftern à fonds perdu, Kapitalerhöhungen oder Forderungsverzichten von Gläubigern erreicht werden. Stundungsvereinbarungen mit Gläubigern schonen kurzfristig die Liquidität und hemmen allenfalls die Konkurseröffnung, bedeuten aber noch keine Sanierung. Der Konkursaufschub ist ein heikles Instrument. Gemäss Rechtsprechung und der Theorie, dient der Aufschub dazu, ausreichend Zeit für eine Sanierung zu verschaffen und darf nicht zur Vorbereitung einer Liquidation missbraucht werden. Ordentlicher Nachlassvertrag mit Prozentvergleich (Dividendenvergleich) Das Verfahren wird mit einem Gesuch um eine vorerst provisorische Stundung beim zuständigen Gericht beantragt. Dem Gesuch sind eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung, eine Liquiditätsplanung und ein provisorischer Sanierungsplan beizulegen (Art. 293 SchKG). Hat sich der Richter von den plausiblen Sanierungsaussichten überzeugt, wird er eine vorerst auf maximal vier Monate beschränkte provisorische Stundung verfügen und einen Sachwalter bezeichnen, der die Aufsicht über den Schuldner ausübt und die Gläubigerinteressen zu wahren hat. Der Sachwalter hat innert der Frist der provisorischen Stundung dem Gericht einen Bericht mit seiner Beurteilung der Sanierungsaussichten einzureichen. Bei positiver Beurteilung wird er dem Gericht einen Antrag auf Gewährung der definitiven Stundung (i.d.R. vorerst auf sechs Monate) stellen. In diesem Verfahren ist die Publikation der Stundung und die Einsetzung eines Sachwalters meist unerlässlich. Dafür geniesst der Schuldner Schutz vor Betreibungen und Konkurs und laufende Gerichtsverfahren gegen ihn werden von Amtes wegen sistiert. Während der definitiven Stundung wird der Betrieb weitergeführt. Dies unter Aufsicht des Sachwalters, der ein Inventar aufnimmt, einen Schuldenruf durchführt, die Gläubigerversammlung einberuft und einen den Möglichkeiten des Schuldners angepassten Nachlassvertrag entwirft. Bedingungen für das zustande kommen des Nachlassvertrages sind die vollständige Deckung der Forderungen der 1. und 2. Klasse, der Masseverbindlichkeiten (nach Stundung entstandene Verbindlichkeiten) und der Verfahrenskosten. Stimmberechtigt zum Nachlassvertrag sind alle Gläubiger mit nicht gesicherten Forderungen (3. Klasse). Der Nachlassvertrag kommt zustande, wenn ihm entweder die Mehrheit der Gläubiger, die gleichzeitig mindestens zwei Drittel aller Forderungen vertreten oder ein Viertel der Gläubiger, die gleichzeitig mindestens drei Viertel der Forderungen vertreten, schriftlich zugestimmt haben (Gläubiger- und Forderungsquoren gemäss Art. 305 Abs. 1 SchKG). Der Richter prüft den Vertrag und, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, erklärt ihn für rechtskräftig (auch für die nicht zustimmenden Gläubiger). Die 3. Klasse-Gläubiger erhalten in der Folge eine Dividende im Verhältnis ihrer Forderungen. Auf den nicht durch die Dividende gedeckten Forderungsbetrag haben die Gläubiger vertraglich verzichtet. Damit wird die Stundung aufgehoben und die Schuldnerin wird als nunmehr saniert aus der Aufsicht von Sachwalter und Gericht entlassen. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, Liquidationsvergleich Das Vorgehen ist praktisch gleich wie im ordentlichen Nachlassverfahren. Ihm geht ein Stundungsgesuch und eine provisorische Stundung voraus, gefolgt von einer definitiven Stundung. Wie im ordentlichen Nachlassverfahren sind auch beim Liquidationsvergleich privilegierte Forderungen, Masseverbindlichkeiten und Verfahrenskosten zwingend vollständig zu begleichen. Publikation und Einsetzung eines Sachwalters sind hier unerlässlich. Anders als im Dividendenvergleich wird beim Liquidationsvergleich den Gläubigern vorgeschlagen, dass der Schuldner den Gläubigern das ganze Vermögen oder Teile davon abtritt. Ein an der Gläubigerversammlung zu bestimmender Liquidator wird unter Aufsicht eines aus Gläubigern gewählten Gläubigerausschusses beauftragt, das Vermögen zu liquidieren und aus dem Erlös den Gläubigern der 3. Klasse eine Nachlassdividende im Verhältnis ihrer Forderungen auszubezahlen. Bei Zustandekommen der Zustimmungsquoren (vgl. oben Ziff. 4) tritt die Gesellschaft in Liquidation. In der Liquidationsphase ist es möglich, das ganze Vermögen oder Teile davon en bloc zu verkaufen oder in eine sogenannte Auffanggesellschaft einzubringen und den Kauf- (Übernahme-)preis in Form einer Dividende zu verteilen. Das Einbringen von Vermögensteilen in eine neue Gesellschaft bedarf genauer Abklärungen hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und der Struktur der Auffanggesellschaft (z.B. als Tochtergesellschaft). Auch mit Gläubigern, Geldgebern, Arbeitnehmern etc. müssen Abklärungen getroffen werden. Nach der Durchführung der Liquidation und dem Vollzug des Nachlassvertrages wird das Verfahren geschlossen und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.
Änderung im SchKG (Stundungsrecht) ab 20.April 2020: Einführung eines besonderen Stundungverfahrens für kleinere Unternehmen (sog. COVID-19-Stundung) Das bewährte Verfahren der regulären Nachlassstundung, welches infolge Aufwendigkeit und Kostenintensität v.a. grösseren Unternehmen zur Verfügung steht, wird ab 20. April 2020 in vereinfachter, angepasster Form auch Klein- und Kleinstunternehmen zur Verfügung gestellt (sog. COVID-19-Stundung), welche aufgrund der Coronakrise in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind. Ziel ist es, diesen Unternehmen Zeit zu verschaffen, um sich auf die Zeit nach Corona organisieren/ausrichten zu können (max. sechs Monate). In diesem Zeitraum sollen sich die Unternehmen eigenverantwortlich und ohne Betreibungsdruck mit den Gläubigern (bis Stundung) einigen können und wenn möglich eine Sanierung herbeiführen. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft beim zuständigen Nachlassgericht um COVID-19-Stundung ersucht, mit dem Beleg (Jahresrechnung 2019), dass sie per 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war und unter Aufzeigen der aktuellen Vermögenssituation, welche so gut als möglich zu belegen ist (Budget 2020 und Liquiditätsplan erstellen). Zudem hat der Verwaltungsrat die Feststellungen zur Überschuldung, Stundung und geplanten Massnahmen in einem VR Protokoll festzuhalten. Normales Nachlassverfahren ohne COVID-19 Massnahmen: Im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht gibt es mit dem Nachlassverfahren nach Art. 293 SchkG eine Möglichkeit ein Unternehmen aus einer finanziellen Schieflage zu retten. Dieses Instrument hat neben dem Rechtsstillstand, wie es der Bundesrat am 18. März 2020 angeordnet hatte, den grössten Effekt. Der Schuldner kann beim zuständigen Nachlassgericht ein Nachlassverfahren einleiten. In diesem Verfahren wird der Abschluss eines Nachlassvertrages angestrebt, wobei eine Nachlassstundung vorangeht. Während der Stundungsphase überwacht der Sachwalter die Geschäftstätigkeit des Schuldners und schafft zuhanden der Gläubiger und des Nachlassrichters die Entscheidungsgrundlagen für das Zustandekommen und die Bestätigung des Nachlassvertrages. Die Nachlassstundung dient somit der Vorbereitung für den Abschluss des Nachlassvertrages bzw. der Sanierung. Der ordentliche Nachlassvertrag (Stundungsvergleich oder Prozent- bzw. Dividendenvergleich) ermöglicht die weitere Existenz des Schuldners in der bisherigen Form. Mit dem Stundungsvergleich bietet der Schuldner seinen Gläubigern die vollständige Tilgung ihrer Forderungen nach einem bestimmten Zeitplan an. Der Prozent- oder Dividendenvergleich beinhaltet nur noch einen Teil der Forderungen im gleichen Verhältnis für alle Gläubiger und auf Erlass des Restes. Demgegenüber lässt der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich) zwar die Möglichkeit offen, das Unternehmen ganz oder in seinen wesentlichen Teilen zu erhalten (z.B. in einer Auffanggesellschaft), führt im Übrigen aber zur Liquidation des schuldnerischen Vermögens bzw. des schuldnerischen Unternehmens. Nach Verfahrenseinleitung wird dem Schuldner zunächst die provisorische Nachlassstundung für die Dauer von maximal 4 Monaten bewilligt. Die Nachlassstundung gewährt dem Schuldner Schutz vor dem rechtlichen Zugriff seiner Gläubiger, beschränkt aber seine Verfügungsbefugnis über dessen Vermögen und ermöglicht die Vorbereitung der Sanierung bzw. allenfalls der Liquidation. Insbesondere kann während der Nachlassstundung ein vom Schuldner betriebenes Unternehmen grundsätzlich weitergeführt werden, was regelmässig Voraussetzung für das Gelingen einer Sanierung ist. Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate. Es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung. Die definitive Nachlassstundung kann bei komplexen Fällen bis auf höchstens 24 Monate verlängert werden. In Bezug auf den Schuldnerschutz hat die Nachlassstundung die ähnlichen Wirkungen wie der vom Bundesrat angeordnete Rechtsstillstand. Während der Nachlassstundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Die provisorische bzw. nachfolgende definitive Nachlassstundung hat aber den Vorteil, dass sie maximal 28 Monate dauern kann. Dies gibt dem Schuldner genügend Zeit, um seinen Liquiditätsengpass zu beheben. Sollte sich die Wirtschaft nach der Corona Krise wieder erholen, besteht die grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldner seine Gläubiger im Rahmen eines Stundungsvergleichs vollständig befriedigen kann. Ein Nachlassverfahren schützt somit den Schuldner am besten. Nachteil ist aber, dass die Verfügungsbefugnis des Schuldners über dessen Vermögen beschränkt wird. Er wird von einem Sachwalter überwacht. Damit werden die Gläubigerinteressen gewahrt.
Das Gericht wird eine Stundung von drei Monaten bewilligen und diese im kantonalen Amtsblatt und folglich im SHAB publizieren. Diese Frist kann nur einmal um zusätzlich drei Monate verlängert werden. Innert dieser sechs Monate gelten Forderungen, welche vor Bewilligung der Stundung entstanden sind, als gestundet, müssen/dürfen also nicht bezahlt werden, mit Ausnahme der Forderungen erster Klasse, d.h. jene der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese Zeit soll für eine Neuausrichtung sowie Sanierung des Unternehmens genutzt werden, sodass zum Ende der Stundung nicht doch der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet werden muss.
Der Prepack setzt voraus, dass sich die überschuldete Verkäuferin in ein Nachlassverfahren nach Art. 293 ff. SchKG begibt. Das Nachlassverfahren stellt dabei für finanziell angeschlagene Gesellschaften eine Alternative zum Konkursverfahren dar, welches in der Regel die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs zur Folge hat und allein auf die Liquidation der Gesellschaft ausgerichtet ist. Das Nachlassverfahren soll hingegen der überschuldeten Gesellschaft eine gerichtlich begleitete Sanierung oder aber die langsame Liquidation – dies unter Erhalt ihres Fortführungswerts – ermöglichen. Hierbei bleiben der Verwaltungsrat und das Management der Gesellschaft – anders als im Konkursverfahren – grundsätzlich weiterhin mit der Geschäftsführung betraut, zumeist aber unter Aufsicht eines gerichtlich eingesetzten Sachwalters. Die Voraussetzungen für die provisorische Nachlassstundung bzw. die Eröffnung des Nachlassverfahren sind in einer ersten Phase relativ tief. So wird das Nachlassverfahren grundsätzlich bereits eröffnet und die provisorische Nachlassstundung gewährt, sofern eine Sanierung der Gesellschaft oder ein Nachlassvertrag mit den Gläubigern über die Sanierung oder Liquidation der Gesellschaft nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Beim Prepack wird dann: oder Danach beantragt die Verkäuferin die Nachlassstundung beim Nachlassgericht und tritt – sofern diese genehmigt wird – in das Nachlassverfahren ein. Wird der Verkauf bzw. der Kaufvertrag in der Folge durch das Nachlassgericht genehmigt, ist dieser selbst in einem nachfolgenden Konkurs der Verkäuferin – sollte das Nachlassverfahren scheitern – vor einer konkursrechtlichen Anfechtung geschützt. Ein Nachlassverfahren kann namentlich daran scheitern, dass die Sanierung der Gesellschaft nicht gelingt oder kein Nachlassvertrag mit den Gläubigern zustande kommt. Die Genehmigung des Kaufvertrags führt ferner dazu, dass – anders als beim «gewöhnlichen» Asset Deal auch bei einer Übernahme eines ganzen Betriebs bzw. von Betriebsteilen die damit zusammenhängenden Arbeitsverhältnisse nicht automatisch auf den Käufer übergehen. Der Käufer kann vielmehr entscheiden, welche Mitarbeiter er übernehmen möchte. Schliesslich haftet der Käufer – anders als beim «gewöhnlichen» Asset Deal in einem solchen Fall auch nicht für die ausstehenden Lohnforderungen der Arbeitnehmer.
Ist eine Gesellschaft in der Krise und soll verkauft werden, so kann als Variante des Assets Deals die Verkäuferin im Rahmen einer Umstrukturierung Betriebsteile in eine Tochtergesellschaft auslagern. In einem zweiten Schritt verkauft Sie diese im Rahmen eines Share Deals an den Käufer. Auch wenn die Umstrukturierung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, ist die Verkäuferin oftmals besser in der Lage, Vermögenswerte und Verträge zu übertragen, da viele Vereinbarungen die Übertragung von Vermögenswerten an Tochtergesellschaften erlauben, nicht aber an Dritte. Auch hier besteht in einem nachfolgenden Konkurs der Verkäuferin das Risiko einer konkursrechtlichen Anfechtung, welchem unter anderem wiederum über einen Prepack begegnet werden kann.
Die Erstellung und Bewertung einer Zwischenbilanz zu Fortführungswerten geht davon aus, dass die geschäftliche Tätigkeit wie bisher weitergeführt wird. Die Erstellung einer Liquidationsbilanz geht davon aus, dass die geschäftliche Tätigkeit eingestellt wird und alle Aktiven verwertet werden. Allfällige stille Reserven würden aufgedeckt.
Die Benachrichtigungspflicht des Richters durch die Organe der Gesellschaft, gilt für alle Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, zudem auch für im Handelsregister eingetragene Vereine und Stiftungen. Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zur Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten (OR 725 Abs. 2). Was heisst Gläubiger im Rang hinter allen anderen zurücktreten? Die Lösung heisst: Rangrücktritt Gesellschaftsgläubiger treten mit ihren Darlehen im Umfang der Unterdeckung im Rang hinter alle Gesellschaftsgläubiger zurück (OR 725 Abs. 2). Gesellschaftsgläubiger und Schuldner vereinbaren zugunsten der übrigen Gläubiger eine Stundung mit der Wirkung, dass bis zum Wegfall der Ueberschuldung gemäss OR 725 Abs. 2 unwiderruflich ausgeschlossen ist:
Infolge COIVD-19 wird Artikel OR 725, Absatz 2 temporär ausser Kraft gesetzt. Gemäss aktuellem Gesetz ist bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung ein Zwischenabschluss zu erstellen und revidieren zu lassen, und sofern sich diese Besorgnis bewahrheitet, der Richter anzurufen.
Stattdessen gilt ab 20. April 2020 die Regelung, wonach die Benachrichtigung des Richters unterbleiben kann, sofern der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war und wenn Aussicht besteht, dass eine Überschuldung bis 31. Dezember 2020 behoben werden kann. Der Verwaltungsrat hat dies schriftlich zu begründen und zu dokumentieren. Die Prüfung der Zwischenbilanz durch einen zugelassenen Revisor kann dabei ebenfalls unterbleiben.
Ablauf und Vorgehen bei der Auflösung einer GmbH Die Auflösung einer GmbH kann durch verschiedene Situationen entstehen. 1. Wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund eintritt (z.B. Ablauf der statutarisch festgelegten Unternehmensdauer), 2. Wenn der Konkurs eröffnet wird oder in den übrigen vom Gesetz vorgesehen Fällen (z.B. bei einem Organisationsmangel). Zudem kann jeder Gesellschafter, unabhängig von seiner Beteiligung am Stammkapital, beim Gericht die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund verlangen. Das Gericht kann statt auf Auflösung auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen, so insbesondere auf die Abfindung des klagenden Gesellschafters zum wirklichen Wert seiner Stammanteile (Art. 821 Abs. 3 OR). Die Auflösungsklage setzt einen wichtigen Grund voraus. Dieser Grund kann in den Verhältnissen der Gesellschaft, aber auch im Verhältnis der Gesellschafter untereinander liegen. Allgemein liegt ein wichtiger Grund vor, wenn die wesentlichen Voraussetzungen persönlicher oder sachlicher Natur, unter denen der Gesellschaftsvertrag eingegangen wurde, nicht mehr vorhanden sind, so dass die Erreichung der Gesellschaftszweckes verunmöglicht, wesentlich erschwert oder gefährdet wird und die Fortsetzung der Gesellschaft dem Gesellschafter nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGE 105 II 114). Die Gründe für die Auflösung einer GmbH sind in Art. 821 OR geregelt. Für das GmbH Liquidation - Verfahren sind gemäss dem Verweis in Art. 821a OR die entsprechenden Bestimmungen des Aktienrechts in Art. 739 ff. OR anwendbar. Auflösungsbeschluss Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird ordentlich aufgelöst indem die Gesellschafterversammlung die Auflösung beschliesst (Art. 821 Abs. 1 Ziffer 2 OR) und einen Liquidator wählt. Die Auflösung der Gesellschaft ist eine wichtiger Beschluss im Sinn von Art. 808b OR, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinig muss, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist. Hinweis: Der Auflösungsbeschluss der Gesellschafterversammlung muss öffentlich beurkundet werden (Art. 821 Abs. 2 OR). Die GmbH Liquidation wird durch die Geschäftsführung besorgt, sofern sie nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung einer anderen Person übertragen wird (Art. 821a i.V.m. Art. 740 Abs. 1 OR). Zu beachten ist, dass mindestens einer der Liquidatoren in der Schweiz Wohnsitz haben und zur Vertretung berechtigt sein muss (Art. 821a i.V.m. Art. 740 Abs. 3 OR). Die Liquidatoren sind in das Handelsregister anzumelden, auch wenn es sich dabei um bestehende Geschäftsführer der GmbH handelt (Art. 821a i.V.m. Art. 740 Abs. 2 OR). Der Liquidator kann - mit Ausnahmen des richterlich eingesetzten - von der Gesellschafterversammlung jederzeit wieder abberufen werden (Art. 821a i.V.m. Art. 741 Abs. 1 OR). Hinweis: Im Falle eines Konkurses besorgt die Konkursverwaltung die GmbH Liquidation nach den Vorschriften des Konkursrechtes. Die Organe der Gesellschaft behalten die Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist (Art. 821a i.V.m. Art. 740 Abs. 5 OR). Die Auflösung einer Gesellschaft und die Bestellung der Liquidatoren muss ins Handelsregister eingetragen werden. Die Anmeldung hat durch die Gesellschaft zu erfolgen (Art. 821a Abs. 2 OR). Sind die Geschäftsführer dazu nicht mehr in der Lage, hat die Gesellschafterversammlung die Person zu bezeichnen, welche die Anmeldung vornehmen muss. Die Eintragung im Handelsregister wirkt nur deklaratorisch. Wirkungen der Auflösung Mit dem Auflösungsbeschluss geht die GmbH als juristische Person noch nicht unter, sie tritt vielmehr in das Liquidationsstadium und führt einen entsprechenden Hinweis in ihrer Firma (z.B. "Schreinerei Muster GmbH in Liquidation"). Die Gesellschaft bleibt im Liquidationsstadium uneingeschränkt rechts- und handlungsfähig. Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden aber insoweit eingeschränkt, als der Zweck nun einzig die GmbH Liquidation ist. Es dürfen also nur noch Handlungen vorgenommen werden, die für die Durchführung der GmbH Liquidation erforderlich sind (vgl. BSK ORII - Stäubli, N 2 ff. zu Art. 738 OR). Aufgaben der Liquidatoren Liquidationsbilanz Die Liquidatoren haben bei der Übernahme ihres Amtes per Stichtag der Auflösung eine Bilanz aufzustellen (Art. 821a i.V.m. Art. 742 Abs. 1 OR), damit das Gesellschaftsvermögen im Zeitpunkt der Auflösung festgestellt werden kann. Bei einer längerdauernden GmbH Liquidation sind jährlich Zwischenbilanzen aufzustellen (Art. 821a i.V.m. Art. 743 Abs. 5 OR). Schuldenruf und Abklärung der Überschuldung Bevor eine Verteilung der Mittel der Gesellschaft an die Gesellschafter erfolgen kann, müssen die Gläubiger der Gesellschaft festgestellt und befriedigt werden. Zu diesem Zweck hat der Liquidator den bekannten Gläubigern Mitteilung zu machen. Für unbekannte Gläubiger und solche mit unbekanntem Wohnort ist ein dreimaliger öffentlicher Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt durchzuführen. Falls die Statuten eine weitere Form der Bekanntmachung vorsieht, ist diese ebenfalls durchzuführen (Art. 821a i.V.m. Art. 742 Abs. 2 OR). Die Gläubiger können in der Folge alle Forderungen bis zur Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter anmelden. Haben bekannte Gläubiger die Anmeldung ihrer Forderung unterlassen, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich zu hinterlegen (Art. 821a i.V.m. Art. 744 Abs. 1 OR). Ebenso ist für die nicht fälligen und die streitigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein entsprechender Betrag zu hinterlegen, sofern nicht den Gläubigern eine gleichwertige Sicherheit bestellt oder die Verteilung des Gesellschaftsvermögens bis zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten ausgesetzt wird (Art. 821a i.V.m. Art. 744 Abs. 2 OR). Nach Ablauf der Anmeldefrist (Frist, welche in der SHAB-Publikation gesetzt wurde, z.B. 30 Tage) überprüfen die Liquidatoren den finanziellen Zustand der GmbH. Sobald eine Überschuldung festgestellt wird, müssen die Liquidatoren den Richter benachrichtigen. Dieser spricht dann den Konkurs aus (Art. 821a i.V.m. Art. 743 Abs. 3 OR). Hinweis: Eine Überschuldung wird dann angenommen, wenn die Forderungen der Gläubiger weder zur Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind und auch nicht durch entsprechende Rangrücktrittserklärungen behoben werden können (vgl. BSK ORII - Stäubli, N 13 zu Art. 743 OR). Durchführung der GmbH Liquidation Die Liquidatoren haben die pendenten Geschäfte der Gesellschaft unter Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu beenden, die Vermögenswerte zu verwerten und die Gesellschaftsschulden zu tilgen, sofern die Gesellschaft nicht überschuldet ist (Art. 821a i.V.m. Art. 743 Abs. 1 OR). Sie dürfen Aktiven auch freihändig verkaufen, wenn die Gesellschafterversammlung nichts anderes angeordnet hat (Art. 821a i.V.m. Art. 743 Abs. 4 OR). Hinweis: Die von der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge gelten grundsätzlich weiter. Die Auflösung einer Gesellschaft ist per se kein Grund für eine vorzeitige Vertragsauflösung (vgl. BSK ORII - Stäubli, N 1 zu Art. 743 OR). Weiter müssen die Liquidatoren die Gesellschaft in den zur GmbH Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften vertreten. Sie können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit erforderlich, auch neue Geschäfte eingehen (Art. 821a i.V.m. Art. 743 Abs. 3 OR). Hinweis: Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht (Art. 821a i.V.m. Art. 743 Abs. 6 OR). Verteilung des Liquidationserlöses Verbleibt nach der Begleichung der Verbindlichkeiten ein Überschuss, so wird das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft, unter Beachtung allfälliger abweichender Statutenbestimmungen nach Massgabe der geleisteten Stammanteile und unter Berücksichtigung allfälliger geleisteter Nachschüsse an die Gesellschafter verteilt (Art. 821a i.V.m. Art. 745 Abs. 1 OR). Die Liquidatoren erstellen eine Schlussabrechnung. Die Verteilung darf frühestens nach Ablauf eines Jahres vollzogen werden, von dem Tage an gerechnet, an dem der Schuldenruf zum dritten Mal ergangen ist (Art. 821a i.V.m. Art. 745 Abs. 2 OR). Dieses Sperrjahr dient dem Gläubigerschutz. Eine Verteilung darf bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden (Art. 821a i.V.m. Art. 745 Abs. 3 OR). Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Anteil am GmbH Liquidation-Ergebnis, der dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital entspricht. Wurden Nachschüsse geleistet und nicht zurückbezahlt, so ist deren Betrag den Stammanteilen der betreffenden Gesellschafter und dem Stammkapital zuzurechnen. Die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen (Art. 826 Abs. 1 OR). Löschung der Gesellschaft nach Abschluss der GmbH Liquidation Nach Abschluss des GmbH Liquidation - Verfahrens müssen die Liquidatoren die Löschung der Firma beim Handelsregister anmelden. Mit der Anmeldung der Löschung der Gesellschaft müssen die Liquidatoren den Nachweis erbringen, dass die Schuldenrufe im Schweizerischen Handelsamtsblatt nach Massgabe des Gesetzes durchgeführt wurden (Art. 83 i.V.m. mit Art. 65 Abs. 1 HRegV). In der Regel genügt die Anmeldung allein, d.h. es müssen keine zusätzlichen Belege eingereicht werden. Das Handelsregister holt bei der eidgenössischen und der kantonalen Steuerverwaltung eine Löschungsbewilligung ein und löscht die GmbH nach deren Eingang definitiv. Hinweis: Auch nach der Löschung sind die Geschäftsbücher der gelöschten Gesellschaft zehn Jahre sicher aufzubewahren (Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 747 OR). Die Löschung der Gesellschaft bewirkt den Untergang der Gesellschaft. Falls in einem späteren Zeitpunkt noch Aktiven oder Verbindlichkeiten auftauchen, kann die Gesellschaft jedoch ausnahmsweise wieder im Handelsregister eingetragen werden (vgl. BSK ORII - Stäubli, N 6 zu Art. 746 OR).
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