28.03.2020

COVID-19, Steuerstundung und Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen

Die wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 führen bei den Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu folgenden Anpassungen. 

1. Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern

Bei der direkten Bundessteuer ist vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 bei verspäteter Zahlung der Steuer, die in diesem Zeitraum fällig wird, kein Verzugszins geschuldet. Dies gilt sowohl für Steuerforderungen der Steuerperiode 2020 als auch für Steuerforderungen früherer Steuerperioden. Der Verzicht auf den Verzugszins gilt sowohl für natürliche wie auch für juristische Personen. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen unverändert. Insbesondere sind die Fristen für die Steuererhebung zu beachten.

Bei den Staats- und Gemeindesteuern haben nur einzelne Kantone einen vorübergehenden Verzicht auf Verzugszinsen beschlossen. Einzelne Kantone wie z.B. der Kanton Zürich haben zudem beschlossen, Betreibungen wegen Steuerschulden bis auf Weiteres auszusetzen.

Unabhängig davon können im Härtefall sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) beantragt werden.

Verschiedene Kantone (u.a. Zürich, Schwyz, Aargau, Schaffhausen, St. Gallen, Basel-Stadt, Freiburg) haben die ordentliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 für natürliche Personen verlängert.

2. Verrechnungssteuer und Stempelabgaben

Der vorübergehende Verzicht auf Verzugszinsen gilt nicht für die Bereiche Verrechnungssteuer und Stempelabgaben. Der gesetzliche Verzugszins in der Höhe von 5% pro Jahr auf zu spät entrichteten Steuerforderungen ist weiterhin geschuldet.

3. Mehrwertsteuer

Vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist bei verspäteter Zahlung der Mehrwert-steuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Lenkungsabgaben (bspw. Tabak-, Alkohol- oder Mineralölsteuer) und der Zollabgaben kein Verzugszins geschuldet. Die Fristen für Deklaration und Steuererhebung gelten weiterhin unverändert.

4. Zahlungsaufschub bei AHV-Sozialversicherungsbeiträgen

Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.

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