Neues Transparenzregister ab 1. Oktober 2026

Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Am 1. Oktober 2026 treten das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) sowie die dazugehörige Verordnung (TJPV) in Kraft. Gleichzeitig nimmt das vom Bundesamt für Justiz geführte Schweizerische Transparenzregister TranspaReg seinen Betrieb auf.

Für viele Schweizer Unternehmen bedeutet dies eine neue Pflicht: Die wirtschaftlich berechtigten Personen müssen identifiziert, dokumentiert und dem Transparenzregister gemeldet werden.

Das Register ist nicht öffentlich zugänglich. Der Zugriff ist insbesondere den zuständigen Behörden sowie den gesetzlich dazu berechtigten Finanzintermediären und Beraterinnen und Beratern vorbehalten.

Wer ist betroffen?

Meldepflichtig sind insbesondere:

  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Kommanditaktiengesellschaften
  • Genossenschaften
  • SICAV und SICAF
  • Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen

Ebenfalls betroffen sind bestimmte juristische Personen ausländischen Rechts, beispielsweise wenn sie eine im Schweizer Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung haben, ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt oder sie Eigentümer eines Grundstücks in der Schweiz sind.

Nicht generell erfasst sind beispielsweise Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Vereine und Stiftungen, soweit keine besondere gesetzliche Meldepflicht besteht.

Zusätzlich bestehen gesetzliche Ausnahmen, unter anderem für bestimmte börsenkotierte Gesellschaften, Vorsorgeeinrichtungen sowie Gesellschaften, die zu mindestens 75 % von Gemeinwesen gehalten werden.

Wer gilt als wirtschaftlich berechtigt?

Wirtschaftlich berechtigt ist grundsätzlich die natürliche Person, welche ein Unternehmen letztlich kontrolliert.

Als wirtschaftlich berechtigt gilt insbesondere, wer:

mindestens 25 % des Kapitals

oder

mindestens 25 % der Stimmrechte

kontrolliert.

Eine wirtschaftliche Berechtigung kann aber auch auf andere Weise bestehen. Die Kontrolle kann direkt oder indirekt, allein oder gemeinsam mit anderen Personen ausgeübt werden.

Bei Beteiligungsketten muss deshalb gegebenenfalls bis zur letztlich kontrollierenden natürlichen Person zurückverfolgt werden.

Kann keine solche Person festgestellt werden, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.

Welche Angaben müssen gemeldet werden?

Für jede wirtschaftlich berechtigte Person sind insbesondere folgende Angaben erforderlich:

  • Name und Vorname
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat
  • Art und Umfang der Kontrolle

Die Gesellschaft muss diese Angaben nicht nur melden, sondern die entsprechenden Informationen und Nachweise auch intern dokumentieren, aktuell halten und während der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer aufbewahren.

Welche Frist gilt für Ihr Unternehmen?

Für bestehende Gesellschaften gelten gestaffelte Übergangsfristen.

Entscheidend ist zunächst die Frage:

Sind sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen bereits im Handelsregister eingetragen?

Wenn alle wirtschaftlich berechtigten Personen bereits als Gesellschafter, Gesellschafterinnen oder Organe im Handelsregister eingetragen sind, besteht grundsätzlich eine Übergangsfrist von zwei Jahren.

Die Meldung muss spätestens bis 30. September 2028 erfolgen.

Das kann beispielsweise bei einer einfachen Einpersonen-AG der Fall sein, wenn der einzige Aktionär gleichzeitig als einziges Verwaltungsratsmitglied eingetragen und die einzige wirtschaftlich berechtigte Person ist.

Bei komplexeren Beteiligungs- oder Familienstrukturen muss dagegen genau geprüft werden, ob tatsächlich sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen im Handelsregister erfasst sind.

Wenn nicht: kürzere Übergangsfristen

Für die übrigen bestehenden Gesellschaften gelten – abhängig von Rechtsform und Revisionspflicht – kürzere Fristen:

Situation

Frist ab 1. Oktober 2026

AG mit ordentlicher Revision

3 Monate

Andere Gesellschaft mit ordentlicher Revision

4 Monate

AG ohne Pflicht zur ordentlichen Revision

5 Monate

Übrige Gesellschaften und juristische Personen

6 Monate

Damit endet die längste reguläre Übergangsfrist grundsätzlich spätestens am 31. März 2027.

Wichtig: Handelsregisteränderungen können die Frist verkürzen

Auch wenn Ihr Unternehmen grundsätzlich von der zweijährigen Übergangsfrist profitiert, sollte nicht einfach bis 2028 gewartet werden.

Wird nach dem 1. Oktober 2026 erstmals ein Eintrag im Handelsregister geändert, muss die Meldung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dieser Änderung erfolgen.

Wer beispielsweise ohnehin eine Änderung der Organe, des Kapitals, der Statuten oder eine andere Handelsregistermutation plant, sollte deshalb die Meldung an TranspaReg gleich mitberücksichtigen.

Vereinfachtes Meldeverfahren für bestimmte GmbH und Einpersonen-AG

Für bestimmte kleine Gesellschaften gibt es eine praktische Erleichterung.

GmbH

Das vereinfachte Verfahren kann genutzt werden, wenn:

  • sämtliche Gesellschafter natürliche Personen sind,
  • die wirtschaftlich berechtigten Personen gleichzeitig Gesellschafter sind,
  • diese Personen mindestens 25 % des Kapitals halten und
  • die Gesellschaft sich nicht in Liquidation, Konkurs oder Nachlassstundung befindet.

Einpersonen-AG

Das vereinfachte Verfahren kann genutzt werden, wenn:

  • nur eine natürliche Person Aktionär ist,
  • diese Person als einziges Verwaltungsratsmitglied im Handelsregister eingetragen ist,
  • sie gleichzeitig die einzige wirtschaftlich berechtigte Person ist und
  • sich die Gesellschaft nicht in Liquidation, Konkurs oder Nachlassstundung befindet.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, können die relevanten Informationen aus dem Handelsregister übernommen werden.

Was passiert mit dem bisherigen WB-Verzeichnis?

Mit dem neuen Transparenzregister verändert sich das bisherige System.

Die bisherige formelle gesellschaftsrechtliche Pflicht zur Führung eines separaten Verzeichnisses der wirtschaftlich berechtigten Personen nach OR wird aufgehoben.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die bisherige Dokumentation einfach gelöscht werden darf.

Für bestehende AG und GmbH schreibt das TJPG ausdrücklich vor, das nach bisherigem Recht erstellte Verzeichnis während zehn Jahren nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes aufzubewahren. Zudem bestehen nach neuem Recht eigene Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.

Für das interne Kontrollsystem (IKS) bedeutet dies deshalb:

Nicht einfach das bisherige WB-Verzeichnis löschen, sondern den bestehenden Prozess auf die neuen Anforderungen des TJPG umstellen.

Dabei sollten insbesondere Identifikation, Nachweise, Aktualisierung, Meldung und Aufbewahrung klar geregelt werden.

Das Aktienbuch bzw. Anteilbuch bleibt selbstverständlich bestehen.

Was kostet TranspaReg?

Die eigentliche Meldung ist grundsätzlich gebührenfrei.

Kostenlos sind:

  • die Eintragung,
  • Änderungen bestehender Einträge,
  • Löschungen,
  • die Einsichtnahme,
  • die Bestätigung über die Eintragung.

Gebühren können dagegen insbesondere für Registerauszüge, Mahnungen, Aufforderungen oder Verfügungen anfallen.

So bereiten Sie Ihr Unternehmen vor

Die Meldung erfolgt grundsätzlich elektronisch. Für die Vorbereitung empfiehlt es sich, bereits heute die Eigentums- und Kontrollstruktur des Unternehmens zu überprüfen und die notwendigen Angaben zusammenzustellen. Unternehmen können sich zudem bereits bei EasyGov.swiss registrieren.

Ihre Checkliste

01 – Eigentumsstruktur prüfen

Wer hält direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte?

02 – Kontrolle feststellen

Gibt es eine Kontrolle auf andere Weise oder eine gemeinsame Kontrolle mit weiteren Personen?

03 – Wirtschaftlich Berechtigte identifizieren

Welche natürlichen Personen stehen letztlich hinter der Eigentums- und Kontrollstruktur?

04 – Übergangsfrist bestimmen

Gilt die zweijährige Frist oder eine kürzere Übergangsfrist?

05 – Vereinfachtes Verfahren prüfen

Kann die Gesellschaft von der vereinfachten Meldung profitieren?

06 – EasyGov vorbereiten

Zugang einrichten und die notwendigen Berechtigungen bzw. Validierungen vorbereiten.

07 – TranspaReg-Meldung vornehmen

Die wirtschaftlich berechtigten Personen fristgerecht melden und die Bestätigung im Gesellschaftsdossier ablegen.

08 – Änderungen laufend überwachen

Änderungen der wirtschaftlich berechtigten Personen oder der relevanten Angaben müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Kenntnis gemeldet werden.

Was Sie jetzt prüfen sollten

Für jedes betroffene Unternehmen sollten insbesondere diese Fragen geklärt werden:

Wer ist wirtschaftlich berechtigt?

Welche Kontrollstruktur liegt tatsächlich vor?

Sind sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen bereits im Handelsregister eingetragen?

Welche Übergangsfrist gilt für das Unternehmen?

Kann das vereinfachte Meldeverfahren genutzt werden?

Sind die erforderlichen Nachweise und Informationen vorhanden?

Wie wird die neue Dokumentations- und Meldepflicht ins IKS integriert?

Wann muss die Meldung spätestens erfolgen?

Unser Fazit

Das neue Transparenzregister bringt für viele Schweizer Unternehmen eine zusätzliche administrative Pflicht.

Die eigentliche Meldung ist zwar vergleichsweise einfach – entscheidend ist jedoch die korrekte Ermittlung der wirtschaftlich berechtigten Personen und die richtige Beurteilung der Kontrollstruktur und Meldefrist.

Insbesondere bei Holdingstrukturen, Familiengesellschaften, mehreren Beteiligungsebenen oder indirekten Beteiligungen kann die Beurteilung anspruchsvoll sein.

Wir unterstützen Sie dabei, die wirtschaftlich berechtigten Personen zu bestimmen, die Meldefrist zu klären und Ihre bestehenden Prozesse und Dokumentationen auf die neuen Anforderungen auszurichten.

Prüfen Sie jetzt, ob und wann Ihr Unternehmen handeln muss.