Per 1. Januar 2021 wurde das Schweizer Handelsregisterrecht revidiert und modernisiert. Durch die Revision soll eine administrative Erleichterung für die Unternehmen und eine gewisse Verschlankung und Vereinfachung der Regelungen erreicht werden. 

Mit dieser Übersicht informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen: 

Zentrale Datenbank natürliche Personen

Bisher wurden die Personendaten dezentral bei den jeweiligen kantonalen Handelsregisterämtern gespeichert. Neu wird eine zentrale Datenbank „Personen“ über diejenigen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, geführt. Dies ermöglicht zukünftig eine gesamtschweizerische Suche nach individuellen Personen. Somit besteht neu eine Übersicht darüber, wer in welcher Funktion und mit welcher Zeichnungsberechtigung bei welcher Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen ist. Die Datenbank ist aktuell im Aufbau. 

Gebührenfreier Zugang zu Statuten und Stiftungsurkunden

Im Internet sind neu nebst dem Handelsregisterauszug (wie bisher: www.zefix.ch) auch die Statuten und die Stiftungsurkunden gebührenfrei abrufbar. Weitere Belege sind – von Kanton zu Kanton unterschiedlich – beim Amt einsehbar oder können per Mail bestellt werden. 

Vollständiger Zweck

Der Zweck der Gesellschaften muss neu vollständig und unverändert im Handelsregister aufgenommen werden. Früher waren die Ämter im eigenen Ermessen berechtigt, Kürzungen vorzunehmen. Dies bringt eine zusätzliche Sicherheit. 

Grössere Flexibilität bei der Anmeldung

Der Kreis der Personen, die zur Einreichung einer Handelsregisteranmeldung zugelassen sind, wurde grundsätzlich erweitert. Bei juristischen Personen sind neu nicht nur die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zur Anmeldung berechtigt, sondern jede für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigte Person gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung. Zudem kann auch eine Drittperson – gestützt auf eine entsprechende, rechtsgültig unterzeichnete schriftliche Vollmacht – zur Anmeldung bevollmächtigt werden. Ausgeschiedene Personen können ihre Löschung selber anmelden. 

Von dieser Lockerung gibt es gewisse Ausnahmen. In gesetzlich vorgesehenen Fällen muss u.a. bei einer AG die Anmeldung weiterhin durch den Verwaltungsrat als Exekutivorgan unterzeichnet werden (z.B. bei einer Kapitalerhöhung, einer Transaktion nach Fusionsgesetz oder bei der Liquidation). 

Vereinfachung der Adresse

Im Handelsregister werden neu nur noch zwei Kategorien von Adressen eingetragen: Das Rechtsdomizil am Sitz der Rechtseinheit oder weitere Adressen, die auch am Sitz sein können, aber nicht müssen (zum Beispiel Liquidationsadressen oder Postfachadressen). 

Vereinfachung der Personalien

Bei der Eintragung von natürlichen Personen genügt es (wieder), ausschliesslich einen einzigen Vornamen anzugeben. Es besteht die Möglichkeit, zusätzlich Ruf-, Kose-, Künstlernamen etc. eintragen zu lassen. Dies geschieht neu aber ausschliesslich auf ausdrücklichen Wunsch der entsprechenden Person. 

Keine Rückwirksamkeit mehr

Neu werden die Handelsregistereinträge sowohl im internen wie im externen Verhältnis gegenüber Dritten erst mit der elektronischen Veröffentlichung im SHAB wirksam. Die bisherige Rückwirksamkeit per Tagesregistereintrag nach Genehmigung des ERHA entfällt. 

Kostensenkung

Für das Handelsregister gilt neu uneingeschränkt das Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzip. Dies bedeutet, dass die erhobenen Kosten den Aufwand des Amtes nicht oder nur geringfügig übersteigen dürfen. Die Gebühren wurden nun rund um einen Drittel gesenkt.