Die vermögensmässigen Rechte des Aktionärs werden insbesondere in den Art. 660 ff des Schweizer Obligationenrechts (OR) geregelt.

Recht auf Gewinnstrebigkeit

Der Aktionär hat ein absolutes Recht auf Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft. Dieses Recht kann nur durch die Gründungsstatuten oder im Rahmen einer späteren Statutenrevision, der sämtliche Aktionäre zustimmen müssen (Art. 706 Abs. 2 Ziff. 4 OR), entzogen werden. Das Recht auf Gewinnstrebigkeit heisst aber nicht, dass die Aktiengesellschaft eine kurzfristige Gewinnoptimierung anstreben muss. Die Gewinnstrebigkeit soll vielmehr langfristig ausgerichtet sein und auch auf das soziale Umfeld Rücksicht nehmen.

Recht auf Dividende

Das Recht auf eine Dividende nach Art. 660 Abs. 1 OR stellt das zentrale vermögensmässige Recht eines Aktionärs dar (ungleich dem Bezugsrecht). Es besagt, dass jeder Aktionär Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn hat, soweit dieser nach dem Gesetz oder den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist. Das Recht auf eine Dividende ist aber relativ, da der Generalversammlung die Kompetenz zum Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns zusteht (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Sie ist frei, darüber zu entscheiden, dass ein erzielter Gewinn nicht ausgeschüttet, sondern auf die neue Rechnung vorgetragen wird (BGE 99 II 55 Erw. 3). Die Dividende kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden.

Hinweis
Das Recht auf eine Dividende ist im Grundsatz nicht entziehbar. Ob im konkreten Fall aber eine Dividende ausgeschüttet wird, liegt in der Kompetenz der Generalversammlung.


Der Dividendenanspruch bemisst sich nach dem ausschüttbaren Bilanzgewinn und nicht nach dem Jahresgewinn. Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abgezogen worden sind (Art. 674 OR). So sind zwingend 5% des Jahresgewinns der allgemeinen Reserve zuzuweisen, bis diese 20% des einbezahlten Aktienkapitals erreicht (Art. 671 Abs. 1 OR). Schüttet die Gesellschaft eine Dividende aus, ist eine weitere Zuweisung in die allgemeine Reserve zu tätigen, falls der Gesamtbetrag des ausgeschütteten Gewinns eine 5%ige Dividende überschreitet (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 3 OR). Bei der Ausgabe eines Agio ist der über den Nennwert hinaus erzielte Mehrerlös ebenfalls zwingend den allgemeinen Reserven zuzuweisen. Von der Zuweisung des Agio zu den allgemeinen Gewinnreserven kann nur dann abgewichen werden, soweit Ausgabekosten gedeckt werden, Abschreibungen vorgenommen werden oder eine Verwendung zu Wohlfahrtszwecken erfolgt. Die Statuten können bestimmen, dass der Reserve höhere Beträge als 5% des Jahresgewinnes zuzuweisen sind und dass die Reserve mehr als die vom Gesetz vorgeschriebenen 20% des einbezahlten Aktienkapitals betragen muss (Art. 672 Abs. 1 OR). Sie können die Anlage weiterer Reserven vorsehen und deren Zweckbestimmung und Verwendung festsetzen (Art. 672 Abs. 2 OR).

Der Anteil am Bilanzgewinn ist, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorsehen, im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge zu berechnen (Art. 661 OR). Agio oder nicht liberiertes Aktienkapital fällt nicht in die Bemessungsgrundlage. Soweit statutarisch Vorzugsaktien errichtet wurden, bestimmt sich der Verteilschlüssel für die Dividende nicht nach dem einbezahlten Aktienkapital, sondern nach den entsprechenden Statutenbestimmungen.

Recht auf Liquidationserlös

Bei Auflösung einer Aktiengesellschaft steht dem Aktionär gemäss Art. 660 Abs. 2 OR ein verhältnismässiger Anteil (gemäss Bezugsrecht) am Liquidationsergebnis zu, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Die Verteilung des Liquidationserlöses erfolgt nach den gleichen Kriterien wie bei der Verteilung der Dividende (Art. 661 OR). Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, ist der Anteil am Liquidationsergebnis im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge zu berechnen. Ein allfälliges Agio wird bei Bestimmung des Verteilschlüssels nicht berücksichtigt .Soweit statutarisch Vorzugsaktien errichtet wurden, bestimmt sich der Verteilschlüssel für den Liquidationserlös nicht nach dem einbezahlten Aktienkapital, sondern nach den entsprechenden Statutenbestimmungen. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich beim Anteil am Liquidationsergebnis einerseits um die Schlussdividende, andererseits beinhaltet der Liquidationserlös aber auch die Rückzahlung des ursprünglich einbezahlten Liberierungsbetrags, d.h. des Aktienkapitals und des allfälligen Agios.

Recht auf Bauzinsen (Art. 676 OR)

Zinsen dürfen auf das Aktienkapital nicht bezahlt werden (Art. 675 Abs. 1 OR). Eine - in der Praxis selten anzutreffende - Ausnahme bilden die Bauzinsen, die gestützt auf Art. 676 OR an die Aktionäre ausbezahlt werden dürfen. Für die Ausrichtung von Bauzinsen ist eine entsprechende Grundlage in den Statuten nötig (Art. 627 Ziff. 3 OR). Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden. Die Statuten müssen in diesem Rahmen den Zeitpunkt bezeichnen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört. Wird das Unternehmen durch die Ausgabe neuer Aktien erweitert, so kann im Beschlusse über die Kapitalerhöhung den neuen Aktien eine bestimmte Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos bis zu einem genau anzugebenden Zeitpunkt, höchstens jedoch bis zur Aufnahme des Betriebes der neuen Anlage, zugestanden werden. Faktisch liegt eine Kapitalrückzahlung an die Aktionäre vor.

Bezugsrecht

Das Bezugsrecht ist kein rein vermögensmässiges Recht eines Aktionärs, sondern hat auch eine mitverwaltungsrechtliche Komponente (BGE 121 III 232). Das Bezugsrecht nach Art. 652b OR bezweckt den Schutz der bisherigen Aktionäre vor einer Schwächung ihrer Rechtsstellung infolge von Kapitalerhöhungen. Es dient der Vermeidung der Verwässerung sowohl das Kapitalanteils (v.a. des Dividendenanteils) als auch des Mitverwaltungsanteils (v.a. der Stimmkraft). Das Gesetz sieht daher vor, dass im Rahmen einer Kapitalerhöhung jeder Aktionär Anspruch hat auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht (Art. 652b Abs. 1 OR).

Da das Bezugsrecht aber legitimen Interessen der Gesellschaft widersprechen kann, sieht das Gesetz eine Möglichkeit vor, das Bezugsrecht aus wichtigen Gründen durch einen Beschluss der Generalversammlung aufzuheben (Art. 652b Abs. 2 OR). Eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts in den Statuten ist nicht .

Hinweis
Für die Aufhebung oder Einschränkung des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre ist ein Beschluss der Generalversammlung nötig, der ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 6 OR).

Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie die Beteiligung der Arbeitnehmer. Durch die Aufhebung vom Bezugsrecht darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden (Art. 652b Abs. 2 OR). Die gesetzliche Aufzählung der wichtigen Gründeist nicht abschliessend. Ein Bezugsrecht-ausschluss ist nur zulässig, wenn:

  • er durch ein qualifiziertes sachliches Interesse der Gesellschaft gerechtfertigt und zur Erreichung des Ziels erforderlich, unerlässlich ist;
  • der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre beachtet wird;
  • das Prinzip der schonenden Rechtsausübung eingehalten wird.

Die Gesellschaft kann dem Aktionär, welchem sie ein Recht zum Bezug von Aktien eingeräumt hat, die Ausübung dieses Rechtes nicht wegen einer statutarischen Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien verwehren (Art. 652b Abs. 3 OR).

Bemerkung:

Beim Bezugsrecht handelt sich nur um ein Recht. Der Aktionär ist nicht verpflichtet, bei einer Kapitalerhöhung neue Aktien zu zeichnen.