Kapitalerhöhungsarten

Das Kapital der AG kann auf 3 verschiedene Arten erhöht werden:

» Ordentliche Kapitalerhöhung (OR 650)

» Genehmigte Kapitalerhöhung (OR 651)

» Bedingte Kapitalerhöhung (OR 653)

Allen 3 Kapitalerhöhungsarten ist gemeinsam:

  • Das Zustandekommen durch Beschlüsse der Generalversammlung (GV)
  • Erstellung öffentlicher Urkunden der Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates
  • Vollzug durch Handelsregisteranmeldung.

Standartvorgehen

  • Regelfall  Die Ordentliche Kapitalerhöhung
  • Ausnahmefall (Anwendung vor allem bei Publikumsgesellschaften)
    • Genehmigte Kapitalerhöhung
    • Bedingte Kapitalerhöhung.

Das Bezugsrecht

Das Bezugsrecht ist das Recht, in einer Kapitalerhöhung neu ausgegebene Aktien zu beziehen (vgl. OR 652b Abs. 1). Der bisherige Aktionär erhält so die Möglichkeit, seinen Beteiligungsanteil an der AG zu wahren.

Der Aktionär hat 3 Möglichkeiten:

  • Ausübung des Bezugsrecht (beinhaltet zugleich die Liberierungspflicht für das gezeichnete Kapital)
  • Verzicht auf Ausübung des Bezugsrechts
  • Weiterveräusserung des Bezugsrechts, sofern ein Markt dafür besteht, was vor allem bei Publikumsgesellschaften der Fall sein dürfte

Unter strengen Voraussetzungen kann das Bezugsrecht beschränkt werden (vgl. OR 704 Abs. 1 Ziffer 6OR 652b Abs. 2).

Ordentliche Kapitalerhöhung

Die ordentliche Kapitalerhöhung wird gewählt, wenn klar ist, zu welchem Preis die Aktien ausgegeben werden und wer sei zeichnet. Die GV beschliesst die AK-Erhöhung und der VR stellt anschliessend die Durchführung fest:

  • GV-Beschlüsse:
    • Verfahren / Entscheidungsbefugnisse
      • Generalversammlung (GV)
        • Erhöhungsbeschluss (vgl. OR 650 Abs. 1)
        • Statutenänderung
      • Ausnahme: Verwaltungsrat (VR)
        • Festsetzung des Emissionspreises, bei entsprechender Delegation an den VR (vgl. OR 650 Abs. 2 Ziffer 3)
    • Form
      • Öffentliche Beurkundung
        • Festhaltung des GV-Beschlusses in einer „öffentlichen Urkunde“ (vgl. OR 650 Abs. 2)
    • Inhalt
      • Erhöhungsbetrag, nominell in CHF (vgl. OR 650 Abs. 2 Ziffer 1)
      • Art der neuen Aktien (vgl. OR 650 Abs. 2 Ziffer 2)
      • Nennwert der neuen Aktien (vgl. OR 650 Abs. 2 Ziffer 2)
      • Anzahl der neuen Aktien (vgl. OR 650 Abs. 2 Ziffer 2)
      • Liberierungsbetrag (vgl. OR 650 Abs. 2 Ziffern 1 und 4)
      • Emissionspreis und Beginn der Dividendenberechtigung (vgl. OR 650 Abs. 2 Ziffer 3)
        • ev. Delegations-Vorbehalt zG VR für die Emissionspreis-Bestimmung (vgl. OR 650 Abs. 2 Ziffer 3)
      • Besondere bzw. qualifizierte Fälle
        • Sacheinlage-Liberierung (vgl. OR 650 Abs. 2 Ziffer 4)
        • Sachübernahme (vgl. OR 650 Abs. 2 Ziffer 5)
        • Besondere Vorteile (vgl. OR 650 Abs. 2 Ziffer 6)
        • Übertragungsbeschränkung von Namenaktien (vgl. OR 650 Abs. 2 Ziffer 7)
        • Einschränkung oder Aufhebung der Bezugsrechte (vgl. OR 650 Abs. 2 Ziffer 8)
        • Voraussetzungsbedingungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte (vgl. OR 650 Abs. 2 Ziffer 9)
    • Gültigkeitsdauer
      • Durchführungsdauer: 3 Monate (vgl. OR 650 Abs. 1)
      • Anmeldefähigkeit ins HR: 3 Monate ab Beschlussfassung (vgl. OR 650 Abs. 3), nachher automatisches Dahinfallen des GV-Beschlusses
  • VR-Massnahmen:
    • Vorbereitung einer allf. öffentlichen Zeichnung
      • Emissions-Prospekt (vgl. 652a Abs. 2)
    • Vorbereitungen im Zusammenhang mit Qualifizierten Kapitalerhöhungen (vgl. OR 652c, OR 633 ff.), einschliesslich Einholung des Revisionsberichtes
    • ggf. Festsetzung des Emissionspreises
    • Vorbereitung der GV-Beschlüsse etc.
      • Kapitalerhöhungsbeschluss (vgl. OR 650 Abs. 1 + 2)
      • Statutenänderung (vgl. OR 652g)
      • ev. Massnahmen für Qualifizierte Kapitalerhöhungen (Sacheinlage + Verrechnung)
    • Standardablauf
      • Veranlassung der Zeichnung durch Zeichnungsscheine (vgl. OR 652)
      • Überwachung der Liberierung (vgl. OR 652c und OR 633)
      • Abfassung des Kapitalerhöhungsberichtes bei qualifizierten Kapitalerhöhungen (vgl. OR 652e), enthaltend die Feststellungen
        • Zeichnung aller Aktien
        • Liberierung aller Aktien
        • Einhaltung des GV-Beschlüsse
        • Prüfung und Werthaltigkeit der Sacheinlagen bzw. Verrechnung (vgl. OR 652e)
    • Vorbereitung der Handelsregisteranmeldung (vgl. OR 652h)
  • HR-Anmeldung
  • SHAB-Publikation

Genehmigte Kapitalerhöhung

Im Gegensatz zur ordentlichen Kapitalerhöhung erfolgt bei der genehmigten der Erhöhungsbeschluss nicht durch die Aktionäre. Die Aktionäre ermächtigen einzig den Verwaltungsrat (VR) das AK zu erhöhen.

Die Abläufe sind daher:

  • Ermächtigungsbeschluss der Aktionäre zugunsten des VR (vgl. OR 651 Abs. 1) samt entsprechender Statutenänderung (OR 651 Abs. 1, 2 und 3)
  • Erhöhungsbeschluss durch VR (vgl. OR 651 Abs. 4)
  • Durchführung der AK-Erhöhung durch den VR (vgl. OR 651 Abs. 4)
  • Statutenänderung zur Anpassung des Nennbetrages des genehmigten Kapitals an den neuen Ermächtigungsstand nach erfolgter AK-Erhöhung (vgl. OR 651a)

Bedingte Kapitalerhöhung

Die bedingte Kapitalerhöhung ist das Instrument für die spätere Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital bei Vorliegen von Wandel- und / oder Optionsanleihen. In der Praxis wird von „AK-Erhöhung auf Vorrat“ gesprochen.

Die von der ordentlichen Kapitalerhöhung stark abweichenden Abläufe sind:

  • Statutarische Grundlage, ähnlich jener des genehmigten Kapitals (vgl. OR 653b)
    • Berechnungsgrundlage (OR 653b Abs. 2)
      • Verweis auf die Marktverhältnisse
    • Ausübungsvoraussetzungen für Wandel- oder Optionsrechte (OR 653b Abs. 2)
      • Höchstlaufzeit
  • Pricing durch VR
    • Nach den statutarischen Guidelines
  • Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte durch die Anleihensgläubiger
  • Festübernahmeverfahren (Vorratsaktien)
    • = ordentliche Kapitalerhöhung, verbunden mit der Festübernahme durch einen Dritten zum Nennwert
    • Dritter = Hausbank oder Bank, mit der eine Vereinbarung zur Platzierung der Aktien im Namen und auf Rechnung der AG, gemäss Instruktionen des VR, besteht
      • Instruktionen entsprechen in der Regel den Wandel- oder Optionsbedingungen der betreffenden Anleihensobligationen
    • Qualifikation der Vorratsaktien
      • = eigene Aktien
    • Aktionärsschutz
      • Beachtung des Bezugsrechts (vgl. OR 652b) und des Vorwegzeichnungsrechts (vgl. OR 653c)