Wie Sie mit einem Aktionärbindungsvertrag unliebsame Überraschungen vermeiden

Das Verhältnis zwischen Aktionär und Aktiengesellschaft ist gesetzlich und in den Statuten festgehalten. Doch manchmal reicht das nicht. Wenn zwischen den Aktionären persönliche Bindungen bestehen oder wenn nur wenige Aktionäre beteiligt sind, schafft ein Aktionärbindungsvertrag vorausschauende Regelungen in Fragen, die später zu Unstimmigkeiten führen könnten.

Internes Instrument

Vertragsparteien eines Aktionärbindungsvertrags sind die Aktionäre und allenfalls Dritte. Im Unterschied zu den Statuten entfaltet dieser Vertrag nur zwischen ihnen seine Wirkung. Verletzungen haben keine strafrechtliche Relevanz. Wird der Vertrag verletzt, kann die geschädigte Vertragspartei hingegen Schadenersatz geltend machen oder auf Vertragserfüllung pochen.

Inhaltliche Ausgestaltung

Bei der Ausgestaltung sind die Vertragsparteien frei. Grundsätzlich darf der Vertrag aber nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder gegen das Persönlichkeitsrecht verstossen. Seine Inhalte sind üblicherweise eine Kombination aus schuldrechtlichen Vereinbarungen wie Vorkaufs- und Kaufrechte und gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen wie Stimmbindungen. Weiter muss der Vertrag zwingend Regelungen zur Dauer der Gültigkeit aufweisen und eine Kündigungsklausel enthalten.

Veräusserungsbeschränkungen und Erwerbsrechte

Fast alle Aktionärbindungsverträge sehen Veräusserungsbeschränkungen vor, gerade in Familienbetrieben und Aktiengesellschaften mit wenigen Aktionären. Beispielsweise erwirbt man mit einem Kaufrecht das Recht, Aktien zu erwerben, ohne dass die Zustimmung der anderen Partei erforderlich wäre. Das kann sinnvoll sein, wenn ein Unternehmensaktionär bei der Gründung nicht das ganze Aktienkapital aufbringen kann, aber später den Anlegeraktionär auskaufen will. Vorhandrechte wiederum verpflichten dazu, seine Aktien der anderen Partei anzubieten, bevor ein Vertrag mit einem Dritten abgeschlossen wird. Ein Vorverkaufsrecht berechtigt dazu, anstelle eines Dritten zu den Konditionen, die im Vertrag mit dem Dritten vereinbart wurden, die Aktien der anderen Partei zu erwerben. Solche Regeln sind wertvoll, wenn ein Aktionär stirbt oder wenn es zu einer Scheidung, einer Pfändung oder zum Konkurs kommt. Auch für Mitarbeiteraktien kann geregelt werden, dass der Aktienbesitz nur möglich ist, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Weiter empfiehlt sich festzulegen, zu welchem Preis bzw. nach welchem Preismechanismus die Aktien, die diesen Bestimmungen unterliegen, gekauft oder verkauft werden können.

Stimmbindungsabsprachen

Mit Stimmbindungsverträgen wird die Ausübung des Stimmrechts nach bestimmten Grundsätzen vereinbart, beispielsweise bei der Generalversammlung oder bei der Wahl des Verwaltungsrats. Eine solche Vereinbarung ist zulässig und Ausdruck einer gemeinsamen Absicht - bindend ist sie dennoch nicht. Übt ein Aktionär seine Stimme entgegen den Vereinbarungen im Aktionärbindungsvertrag aus, verletzt er diesen zwar, seine erfolgte Stimmabgabe ist aber gültig.

Verwaltungsratssitz

Art. 709 Abs. 1 OR sieht vor, dass einzelnen Aktionärsgruppen das Recht auf Vertretung im Verwaltungsrat zukommt. Mit einem ABV kann dieses Recht auf jeden oder auf bestimmte Aktionäre ausgeweitet werden. So sind in der Praxis insbesondere Klauseln verbreitet, die das Recht zur Einsitznahme im Verwaltungsrat jeder Vertragspartei oder Vertragsparteien zusprechen, welche mindestens eine gewisse Anzahl Aktien halten.

Konkurrenzverbot und Pattklauseln

Vor allem mit Blick auf Mitarbeiterbeteiligungen oder die Unternehmensnachfolge bieten sich Regelungen zum Konkurrenzverbot an. Ferner können Pattklauseln für Abhilfe sorgen, wenn Aktionäre oder Aktionärsgruppen gleich viele Stimmanteile besitzen und sich nicht einig werden. Es gibt viele Optionen, eine Pattsituation aufzulösen. Schliesslich können im Aktionärbindungsvertrag auch, Nachschuss- und Zuzahlungspflichten oder Vetorechte geregelt werden.

Treuepflicht

Von Gesetzes wegen unterliegen nur Verwaltungsräte und Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft einer Treuepflicht (anders als bei der GmbH), jedoch nicht Aktionäre. Mit entsprechenden Klauseln können auch Aktionäre auf Handlungen verzichten, welche zu einer Konkurrenzierung oder Schädigung der Gesellschaft führen können. So kann verhindert werden, dass die Parteien eines ABV konkurrenzierende Unternehmen aufbauen und so die Gesellschaft schädigen. Kombiniert werden kann ein Konkurrenzverbot allenfalls mit einer strengen Geheimhaltungspflicht.

Standartklauseln in einem Aktionärbindungsvertrag 

Nachfolgende Standartelement sollten zudem in jedem ABV nicht fehlen:

  • die Regelung seiner Dauer bzw. der Kündigungsmöglichkeiten (wobei das Verbot der übermässigen Bindung zu berücksichtigen ist)
  • die Absicherung der Einhaltung der vertraglichen Pflichten durch Konventionalstrafen oder Hinterlegung der Aktienzertifikate
  • die Regelung für Rechtsfolger (ansonsten gilt bei der einfachen Gesellschaft die Vermutung, dass sie im Todesfall aufgelöst wird)
  • das Verbot der Abtretung von Rechten und Pflichten unter dem ABV und das Erfordernis der Schriftlichkeit für alle Änderungen und Ergänzungen
  • die sog. salvatorische Klausel (Rettung der restlichen Bestimmungen bei Teilnichtigkeit und Ergänzung im Sinne der wirtschaftlich naheliegendsten Regelung) sowie
  • die Bestimmung des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands bzw. die Vereinbarung der Schiedsgerichtsbarkeit

TIPP

Konventionalstrafe als Sicherungsmittel

Wie kann man dem Risiko begegnen, dass sich eine der Vertragsparteien später vielleicht nicht an die vertraglichen Regelungen hält? Das einfachste und wirksamste Mittel besteht darin, im Aktionärbindungsvertrag eine (abschreckend hohe) Konventionalstrafe festzulegen. Sie droht, wenn ein Vertragspartner eine bestimmte vertragliche Verpflichtung oder den Vertrag als Ganzes nicht oder nicht richtig erfüllt.

Quelle: TREUHAND SUISSE UPDATE, Dezember 2019