Wann Verwaltungsräte und GmbH-Geschäftsführer im Konkurs persönlich haften

Grundsätzlich haftet bei einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nur die Gesellschaft selbst für ihre Schulden. Verwaltungsräte, Geschäftsführer und Gesellschafter sind im Normalfall vor einer persönlichen Haftung geschützt.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Insbesondere bei nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen kann es im Konkursfall zu einer persönlichen Haftung des Verwaltungsrats kommen. Die rechtliche Grundlage dafür bildet Art. 52 AHVG – eine der schärfsten Haftungsnormen im schweizerischen Gesellschafts- und Sozialversicherungsrecht.


Haftung nach Art. 52 AHVG: Warum das Risiko besonders hoch ist

Wer als Verwaltungsrat einer AG oder als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH im Handelsregister eingetragen ist, trägt eine zentrale Verantwortung:
👉 Die fristgerechte Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherzustellen.

Bleiben AHV-, IV-, EO-, ALV- oder Familienzulagenbeiträge im Konkurs der Gesellschaft offen, kann die Ausgleichskasse die verantwortlichen Organe persönlich auf Schadenersatz belangen.

Entscheidend: formelle Organstellung

Nach ständiger Rechtsprechung ist ausschliesslich massgebend, wer formell Organ war – nicht:

  • wer intern das Sagen hatte,

  • wer faktisch Entscheidungen traf,

  • oder wer angeblich keinen Einfluss hatte.


Faktische Kausalhaftung statt Verschuldenshaftung

Zwar verlangt Art. 52 AHVG gesetzlich ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten. Die Gerichte haben diese Voraussetzung jedoch stark verschärft:

Die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen gilt per se als grobfahrlässig.

Damit ist die Organhaftung heute faktisch als Kausalhaftung ausgestaltet. Entlastungsargumente sind in der Praxis kaum erfolgreich.

Regelmässig unbeachtlich sind:

  • interne Aufgabenverteilungen im Verwaltungsrat,

  • der Hinweis auf fehlende Entscheidungsbefugnis,

  • mangelnde Erfahrung oder Überforderung,

  • Stimmenthaltung oder Abwesenheit an Sitzungen.


Strohmann-Verwaltungsrat: ein besonders gefährliches Szenario

Ein häufiges Praxisproblem sind sogenannte Strohmann-Konstellationen. Dabei übernehmen Freunde oder Familienmitglieder formell ein Organmandat, obwohl sie:

  • keinen Einblick in die Buchhaltung haben,

  • die Liquidität nicht überwachen,

  • keine Kontrolle ausüben.

Kommt es zum Konkurs, haften genau diese formellen Organe persönlich für offene Sozialversicherungsbeiträge – oft in existenzbedrohender Höhe.

Wichtig:
Wer keinen Einblick in die Finanzen hat, sollte kein Organmandat übernehmen.


Wie hoch kann die persönliche Haftung ausfallen?

Der Schadenersatzanspruch der Ausgleichskasse umfasst nicht nur die offenen Beiträge, sondern auch:

  • Verzugszinsen (derzeit 5 %),

  • Verwaltungs- und Veranlagungskosten,

  • Mahn- und Betreibungskosten.

In der Praxis sind sechsstellige Forderungen keine Seltenheit. Die Ausgleichskassen gehen im Konkursfall systematisch gegen die Organe vor.


Haftung nur während der Amtszeit – aber Vorsicht

Die persönliche Haftung besteht grundsätzlich nur für Forderungen, die während der eigenen Amtszeit entstanden sind. Massgebend ist:

  • der effektive Eintritt ins Organ,

  • der tatsächliche Austritt (nicht zwingend die Handelsregisterlöschung).

Wer bei erkennbaren Problemen untätig bleibt oder zu spät zurücktritt, läuft Gefahr, weiterhin in die Haftung einbezogen zu werden.


Haftung für BVG-Beiträge: keine direkte Analogie

Für nicht bezahlte BVG-Beiträge besteht keine direkte Organhaftung analog zu Art. 52 AHVG. Dennoch bestehen Risiken:

  • Haftung über Art. 754 OR (Verantwortlichkeitsklage),

  • Verrechnung offener Beiträge mit dem Freizügigkeitsguthaben.


Verfahren nach Art. 52 AHVG: Fristen unbedingt beachten

Die Ausgleichskasse macht ihren Anspruch per Verfügung geltend. Es gelten kurze Fristen:

  • 30 Tage Einsprache

  • 30 Tage Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht

Eine sorgfältige Prüfung der Abrechnungen ist entscheidend – Fehler und verjährte Forderungen kommen häufig vor.


Die wichtigsten Empfehlungen

  • Liquidität laufend überwachen (Liquiditätsplanung).

  • Sozialversicherungszahlungen regelmässig kontrollieren.

  • Bei finanziellen Engpässen frühzeitig reagieren.

  • Organmandate nur mit effektivem Einblick annehmen.

  • Bei einem Verfahren nach Art. 52 AHVG sofort fachkundige Beratung beiziehen.