Vereine sind den gleichen Sozialversicherungspflichten unterstellt wie Unternehmen. Werden durch den Verein Löhne bezahlt, müssen Lohnausweise ausgestellt und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Dies gilt auch bei kleinen Teilzeitpensen. Übersteigt der Lohn pro Lohnempfänger CHF 2'300 im Jahr, sind Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Viele Vereine versuchen diese Pflichten mit überhöhten Spesenauszahlungen zu umgehen, was bei einer AHV-Revision beanstandet wird. Die Beiträge sind dann nachzuzahlen. Zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen ist eine Unfallversicherung abzuschliessen.
Obwohl davon auszugehen ist, dass die meisten Arbeitnehmenden bei einem Arbeitgeber mit einer Hauptbeschäftigung angestellt sind, befreit dies den Verein nicht von einer Unfallversicherung. Ab CHF 2'300 Lohnzahlungen pro Jahr muss der Verein zwingend eine Unfallversicherung abschliessen. Vereine, die dieser Pflicht nicht nachkommen, können bis maximal fünf Jahre rückwirkend, mit massiven Aufschlägen, zur Kasse gebeten werden.
Zu beachten: Mitglieder eines Vereinsvorstands oder eines Organisationskomitees haften übrigens solidarisch und unbeschränkt mit dem Privatvermögen für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge.
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