Zweck der Unfallversicherung

Durch die Unfallversicherung soll ein angemessener Schutz vor wirtschaftlichen Folgen aufgrund von Berufsunfällen, Berufskrankheiten, Nichtberufsunfällen und sogenannten unfallversicherten Körperschädigungen gewährleistet werden. 

Wer ist obligatorisch versichert?

Unter die obligatorische Berufsunfallversicherung gemäss UVG fallen alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden. Dazu gehören insbesondere Arbeitnehmende in der Landwirtschaft, Heimarbeitende, Lehrlinge, Schnupperlehrlinge, Praktikanten bzw. Praktikantinnen, Volontäre bzw. Volontärinnen sowie in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätige Personen, Hausangestellte und Reinigungskräfte in Privathaushalten. Ebenfalls obligatorisch versichert sind Pensionierte (AHV-Bezüger), die als Angestellte weiterarbeiten, auch wenn keine Beiträge an die AHV entrichtet werden. Zudem sind grundsätzlich auch arbeitslose Personen versichert. 

Wer ist nicht obligatorisch versichert?

Nicht obligatorisch versichert nach UVG sind nichterwerbstätige Personen wie Hausfrauen- und Hausmänner, Kinder, Studierende, Rentner und Rentnerinnen. Ebenfalls nicht unter das Obligatorium fallen Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind. Diese Personen müssen sich im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung gegen Unfälle versichern. 

Wer kann sich freiwillig versichern?

Freiwillig versichern nach UVG können sich in der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende und ihre Familienangehörigen, die im Betrieb mitarbeiten, sofern sie nicht bereits obligatorisch versichert sind. Von dieser freiwilligen Versicherung ausgeschlossen sind nicht-erwerbstätige Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die lediglich Hausbedienstete beschäftigen. 

Wann beginnt und endet die Unfallversicherung nach UVG?

Die Unfallversicherung beginnt an dem Tag zu laufen, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber zum Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Die Versicherungsdeckung endet grundsätzlich mit der Auflösung des Anstellungsverhältnisses. Falls auch eine Versicherung für Nichtberufsunfälle besteht, so endet die Versicherungsdeckung am 31. Tag nach dem Tag, an welchem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Bei Teilzeitbeschäftigten, welche nur gegen Berufsunfälle versichert sind, endet die Versicherungsdeckung jeweils mit der Beendigung des Arbeitswegs. 

Die Unfallversicherung lehnt die Leistungserbringung ab. Was kann ich tun?

Eine allfällige Ablehnung muss die Unfallversicherung in einer Verfügung schriftlich der antragstellenden Person mitteilen. Dagegen kann innert Frist von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Holen Sie sich rechtzeitig die nötige rechtliche Unterstützung.