Auch wer arbeitet, kann aus Sicht der AHV als nichterwerbstätiger gelten und muss AHV-Beiträge entsprechend zahlen, wenn:
In solchen Fällen erfolgt eine Vergleichsrechnung. Wenn die AHV-Beiträge aus der Erwerbstätigkeit niedriger sind als die Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätige, müssen die höheren Beiträge gezahlt werden. Ein Antrag ist nötig, um bereits geleistete Beiträge anrechnen oder zurückerstatten zu lassen.
Ausnahmen von der Beitragspflicht:
Die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige müssen nicht bezahlt werden, wenn der Ehegatte im Sinne der AHV dauernd und voll erwerbstätig ist und AHV-Beiträge von mindestens dem doppelten Mindestbetrag von aktuell CHF 1’028 entrichtet. Dies gilt auch im Kalenderjahr der Heirat, der Scheidung und der Verwitwung.
Stand per; 1.1.2024
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