Die Reform AHV 21 wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Diese AHV-Reform zeigt ihre Auswirkungen im Wesentlichen in zwei Hauptstossrichtungen: Der Anpassung des Referenzalters der Frauen sowie den damit verbundenen Ausgleichsmassnahmen für die Übergangsgeneration und die Flexibilisierung des Altersrücktritts, welche geschlechterunabhängig ist.
Lebenslanger Zuschlag
Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961-1969) erhalten einen lebenslangen monatlichen Zuschlag zur AHV-Rente. Der Grundzuschlag hängt vom durchschnittlichen Jahreseinkommen der AHV ab. Das durchschnittliche Jahreseinkommen der AHV setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der Erwerbseinkommen, dem Durchschnitt der Erziehungsgutschriften und dem Durchschnitt der Betreuungsgutschriften aller AHV-Beitragsjahre.
Der Grundzuschlag beträgt CHF 160 für durchschnittliche Jahreseinkommen ≤ CHF 58'800; CHF 100 für durchschnittliche Jahreseinkommen von CHF 58'801-73'500; CHF 50 für durchschnittliche Jahreseinkommen ≥ CHF 73'501. Der individuelle Zuschlag wird nach Jahrgang abgestuft:
Der AHV-Rentenzuschlag unterliegt nicht der Plafonierung der Altersrente von verheirateten Paaren und wird über die Maximalrente hinaus ausbezahlt.
Tiefere Kürzungssätze bei vorzeitigem Bezug der AHV-Rente
Sowohl aktuell als auch nach Inkrafttreten der AHV-Reform kann eine versicherte Person frühestens zwei Jahre vor Erreichen des Referenzalters die AHV-Rente beziehen. Dies hat jedoch stets eine Kürzung der Rente zur Folge. Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961-1969) haben einerseits die Möglichkeit die AHV-Rente bereits ab 62 Jahren und damit potenziell früher als zwei Jahre vor Erreichen des Referenzalters zu beziehen. Andererseits profitieren sie von einer weniger starken Rentenkürzung, abgestuft nach Einkommenshöhe und Jahrgang.
Bei einem vorzeitigen Bezug der AHV-Rente entfällt indes der AHV-Rentenzuschlag.
Flexibilität beim Altersrücktritt
Nach der aktuell geltenden Regelung kann die Altersrente höchstens um zwei Jahre vorbezogen werden. Ein Vorbezug ist jeweils nur für ganze Jahre, d.h. entweder 12 oder 24 Monate möglich. Der Bezug der AHV-Rente kann maximal für fünf Jahre aufgeschoben werden.
Die Reform AHV 21 bringt eine Reihe von Änderungen, welche es der versicherten Person erlauben, die Pensionierung flexibler zu gestalten.
Flexiblere Bezugsmöglichkeiten
Nach Inkrafttreten der Reform AHV 21 gilt sowohl für Frauen als auch für Männer das Referenzalter 65 Jahre. Mit Erreichen dieses Alters kann die AHV-Rente ohne Kürzung oder Zuschlag bezogen werden.
Männer und Frauen können ihre Rente ab 63 Jahren vorbeziehen (ausgenommen davon ist die Übergangsgeneration der Frauen, welche die AHV-Rente bereits ab 62 Jahren vorbeziehen können) und bis zum 70. Altersjahr aufschieben.
Der Rentenvorbezug ist neuerdings auch in einem beliebigen Monat möglich. Entsprechend wird die Kürzungstabelle pro Vorbezugsmonat angepasst.
Ursprünglich war vorgesehen, dass die Kürzungs- und Erhöhungssätze mit der Reform AHV 21 an die aktuelle Lebenserwartung angepasst und folglich gekürzt werden. Die geplanten Anpassungen werden jedoch voraussichtlich per 1. Januar 2027 umgesetzt.
Die flexiblen Bezugsmöglichkeiten gelten auch im Bereich der beruflichen Vorsorge (2. Säule). Mit der Reform AHV 21 sind die Pensionskassen verpflichtet, sowohl eine vorzeitige Pensionierung als auch den Aufschub der Altersleistungen bei der Weiterführung der Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
Möglichkeit von Teilpensionierungsschritten
Mit Inkrafttreten der Reform AHV 21 ist es möglich, auch nur einen Teil der AHV-Rente vorzubeziehen oder aufzuschieben. Der Vorbezug oder Aufschub eines Teils der Rente muss mindestens 20% und darf maximal 80% betragen.
Der Vorbezugs- oder Aufschubsanteil darf einmal angepasst, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.
Mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen ist auch eine Kombination von Vorbezug und Aufschub der AHV-Rente möglich.
Die Möglichkeit von Teilpensionierungsschritten wird im Zuge der Reform AHV 21 auch in der beruflichen Vorsorge eingeführt. Bis anhin war dies gesetzlich nicht vorgeschrieben, wobei die Pensionskassen in ihren Reglementen Teilpensionierungen vorsehen konnten. Neu erhalten die versicherten Personen einen Anspruch auf den teilweisen Bezug des Altersguthabens. Die Pensionskassen sind verpflichtet, in ihren Reglementen die teilweise Pensionierung in mindestens drei Schritten anzubieten.
Weiterarbeit nach dem 65. Altersjahr wird attraktiver gemacht
Wer nach Erreichen des Referenzalters weiterhin erwerbstätig ist, muss auf dem erzielten Einkommen AHV-Beiträge entrichten. Zwar wird ein Freibetrag von CHF 1'400/Monat gewährt, auf welchem keine Beiträge abgerechnet werden. Übersteigt jedoch das Erwerbseinkommen den Freibetrag, werden AHV-Beiträge fällig, welche aktuell nicht zu einer höheren AHV-Rente führen.
Mit Inkrafttreten der Reform AHV 21 können die nach Erreichen des Referenzalters geleisteten AHV-Beiträge für die Schliessung von Beitragslücken oder zur Erhöhung des durchschnittlichen Jahreseinkommens für die Rentenberechnung genutzt werden. Die versicherten Personen können einmalig eine Neuberechnung der Rente verlangen, bei welcher die geleisteten Beiträge berücksichtigt werden.
Der bisherige Freibetrag von CHF 1’400/Monat gilt weiterhin. Jedoch wird neu die Möglichkeit eingeführt, auf den Freibetrag zu verzichten. Dies kann Sinn machen, wenn mit den nach Erreichen des Referenzalters geleisteten Beiträgen die Altersrente mittels Neuberechnung erhöht wird.
Wer jedoch bereits mit Erreichen des Referenzalters die maximale AHV-Rente erhält, kann diese nicht weiter erhöhen.
In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass generell Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform AHV 21 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, eine Neuberechnung ihrer Rente beantragen können. Die Neuberechnung der Rente können somit auch Personen beantragen, welche vor dem 1.1.2024 Beiträge nach Erreichen des altrechtlichen Rentenalters (d.h. 64 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer) einbezahlt haben.
Erhöhung der Mehrwertsteuer
Gleichzeitig mit der Vorlage über die Reform AHV 21 wurde über die Zusatzfinanzierung der AHV mittels Erhöhung der Mehrwertsteuer abgestimmt. Beide Vorlagen waren miteinander verknüpft, wobei das Stimmvolk beide annahm.
Per 1. Januar 2024 wird somit die Mehrwertsteuer erhöht.
Beschränkung von aufgeschobenen Bezügen von Freizügigkeitsleistungen
Nach dem aktuell geltenden Recht ist es möglich, den Bezug von Freizügigkeitsleistungen bis spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters aufzuschieben. Insbesondere wird nicht vorausgesetzt, dass weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, wie dies beispielsweise bei der Säule 3a der Fall ist.
Mit Inkrafttreten der Reform AHV 21 wird ein Aufschub dieser Bezüge nach Erreichen des Referenzalters nur möglich sein, wenn die versicherte Person nachweist, dass sie weiterhin erwerbstätig ist.
Während einer Übergangsfrist von 5 Jahren wird noch die bisherige Regelung angewendet: Personen, die in den Jahren 2024-2029 ihre Altersleistungen beziehen müssten, weil sie das Referenzalter erreichen oder bereits überschritten haben, und die nicht mehr erwerbstätig sind, können die Auszahlung dieser Freizügigkeitsleistungen bis zum 31. Dezember 2029, höchstens aber fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus, aufschieben.
Was Sie als Arbeitgeber bezüglich AHV-Reform 21 tun müssen:
Die Reform AHV 21 bringt für die Arbeitgebenden einen gewissen administrativen Aufwand mit sich. Soweit Personalreglemente, Arbeitsverträge, Pensionskassenreglemente etc. auf das bisherige Rentenalter verweisen (z.B. Pensionierung mit Alter 64), müssen diese angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, keine fixen Altersgrenzen zu nennen, sondern die offenen Bezeichnungen der Gesetze zu übernehmen (z.B. Referenzalter).
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