Verwaltungsräte von Schweizer Unternehmen stellen sich verschiedene steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen, insbesondere wenn sie ihren Wohnsitz außerhalb der Schweiz haben. Bei der Besteuerung kommen dabei die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung. Ist der Verwaltungsrat EU-Bürger, regelt außerdem das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, in welchem Land Sozialversicherungsabgaben zu zahlen sind.
In der Regel haben Verwaltungsräte schweizerischer Unternehmen ihren Wohnsitz in der Schweiz und ihr Verwaltungsratshonorar unterliegt der schweizerischen Einkommenssteuer. Bei Verwaltungsräten mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz kommen die Zuständigkeitsregeln des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens zur Anwendung. Dabei teilen sich die Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel das Besteuerungsrecht dem Land zu, wo sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Zudem besteht bei gewissen Konstellationen das Risiko, dass ein Verwaltungsrat – trotz Wohnsitz ausserhalb der Schweiz – auf sein ganzes Erwerbseinkommen in der Schweiz Sozialversicherungsabgaben bezahlen muss.
Die Einkommenssteuer auf die Honoraren ausländischer Verwaltungsräte wird in Form der Quellensteuer bezogen. Verantwortlich für die Überwälzung der Quellensteuer an den zuständigen Verwaltungsrat sowie die fristgerechte Abrechnung und Bezahlung der Quellensteuer an die zuständige Steuerbehörde ist der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber haftet auch (verschuldensunabhängig) für nicht oder zu wenig abgezogene Quellensteuern.
Die Schweiz hat mit über 40 Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Für in der Europäischen Union (EU) ansässige EU-Bürger, die in der Schweiz eine Verwaltungsratstätigkeit ausüben, sind seit dem 1. April 2012 auf der Grundlage des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU in den Beziehungen zu den EU-Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihre Durchführungsverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 anwenden. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU gilt dabei der Grundsatz, dass auch bei Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehreren Ländern die Zuständigkeit für Sozialversicherungsabgaben nur in einem Land liegt.
Da aus Schweizer Sicht die Verwaltungsratstätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit angesehen wird, sind Konstellationen möglich, in denen ein in der EU ansässiger Verwaltungsrat dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht untersteht. Dies kann auch gelten, wenn es sich dabei um eine untergeordnete Tätigkeit handelt. Erforderlich ist jedoch nach der neusten Praxis des Bundesamts für Sozialversicherungen, dass die Tätigkeit zumindest teilweise tatsächlich physisch in der Schweiz ausgeübt wird. Ist die Schweiz zuständig, unterliegt nicht nur dem Schweizer Verwaltungsrat die schweizerischen Sozialversicherungsabgaben, sondern auch in der EU Erwerbseinkommen oder gar die Gewinnbeteiligung an Personengesellschaften (zB an GmbH & Co. KG's).
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