Erwerbstätige Personen;

sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig. Zu den erwerbstätigen Personen gehören auch Studenten und Lernende mit Erwerbseinkommen.


Nicht erwerbstätige Personen: 

Studierende Personen, mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV/IV/EO in der Höhe von CHF 478.00 (Mindestbeitrag) jährlich bezahlen. Die Beiträge sind an die Lehranstalt zu entrichten. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 25. Altersjahres haben Studierende die Beiträge aufgrund ihrer sozialen Verhältnisse, und nicht mehr den Mindestbeitrag, zu bezahlen.
Versicherte, die mindestens während eines vollen Jahres Beiträge entrichtet haben, können Leistungen der AHV und der IV beanspruchen. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen.

Wenn der erwerbs­tätige Ehepartner oder die eingetragene Partnerin einen beitrags­pflichtigen Jahres­lohn von mindestens CHF 9494.00 brutto erhält oder ein selbständiges Jahres­einkommen von mindestens CHF 18'400.00 erzielt, entfallen unter Umständen eigene Beiträge. Die Ausgleichs­kasse prüft auf Anfrage die individuelle Situation.

Beitrags­pflichtige Nicht­erwerbstätige sind verpflichtet, sich bei der Ausgleichs­kasse des Kantons anzumelden, in dem sie wohnen. Für vorzeitig Pensionierte bleibt in vielen Fällen die Ausgleichs­kasse zuständig, bei der sie bisher Beiträge bezahlt haben. Die Ausgleichs­kasse ermittelt aufgrund der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Höhe der Beiträge und stellt sie in Rechnung.

Gerne sind wir bei Fragen für Sie da.