Selbständige Erwerbstätigkeit

Wer ist selbstständig erwerbend?

Bei jeder Erwerbstätigkeit stellt sich die Frage, ob die Einkünfte aus dieser Arbeit nach dem AHV-Gesetz als Erwerb aus unselbstständiger oder aus selbstständiger Tätigkeit gelten. Als selbständig erwerbend gelten Personen, die unter eigenem Namen auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. 

Die Anerkennung der Selbstständigkeit wird für eine bestimmte Tätigkeit bzw. Branche ausgestellt und den Selbstständigerwerbenden mitgeteilt. Es ist deshalb möglich, dass jemand sowohl selbstständigerwerbend (für bestimmte Tätigkeiten) als auch unselbstständigerwerbend (für die übrigen Tätigkeiten) ist. 

Die zuständige Ausgleichskasse beurteilt im Einzelfall, ob jemand im Sinne der AHV als unselbständig oder als selbständigerwerbend zu betrachten ist. Die unten aufgeführten Kriterien sind für den Entscheid richtungsweisend.

Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit

Im Einzelnen deuten unter anderem folgende Merkmale auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hin:

  • Tätigen von erheblichen Investitionen
  • Handeln unter eigenem Namen auf eigene Rechnung
  • Verfügen über eigene Geschäftsräume
  • Tragen der Unkosten und des Verlustrisikos
  • Beschäftigen von Personal
  • Freies Bestimmen von Art und Weise der Arbeitserbringung; keinen Weisungen unterworfen
  • Gleichstellung gegenüber Person, die Auftrag erteilt hat
  • Selbständiges Festlegen der Arbeitszeiten
  • Tätigsein für mehrere Auftraggebende

 

Unselbständige Erwerbstätigkeit

Was versteht man unter einer unselbständigen Erwerbstätigkeit?

Als unselbständig erwerbend gilt, wer in untergeordneter Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit leistet, ohne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen.

Merkmale der unselbständigen Erwerbstätigkeit

Für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen unter anderem folgende Merkmale:

  • Fehlen erheblicher Investitionen
  • Keine massgebliche Entscheidungsbefugnis über Investitionen und Personalfragen
  • Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung
  • Pflicht, sich an Weisungen zu halten (in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht); Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses
  • Bindung an Arbeitsplan, Arbeitszeiten und Präsenzpflicht
  • Zuweisung eines Arbeitsplatzes
  • Regelmässige Arbeit für den gleichen Arbeitgebenden
  • Bereitstellen von Arbeitsgerät oder -material durch den Arbeitgebenden
  • Periodische Entgeltleistungen: Monatslohn,
  • Stundenlohn etc.

 

Einstufung als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit

Massgeblichkeit des Einzelfalles

Ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ergibt sich durch eine Beurteilung des Einzelfalls. Liegen Merkmale beider Erwerbsarten vor, ist abzuwägen, welche Merkmale überwiegen. Abmachungen unter den Beteiligten sind nicht entscheidend. Im Zweifelsfall entscheidet die Spezialbehörde (Ausgleichskasse, Steueramt, Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörde) über die Einstufung.

Fallgruppen normalerweise selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit

Nachfolgend einige Fallgruppen, bei denen normalerweise entweder eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt:

Normalerweise selbständige Erwerbstätigkeit:  

  • Gewerbsmässiger oder privater Nachhilfeunterricht
  • Gewerbsmässige oder private Coiffeurtätigkeit
  • Gewerbsmässige oder private EDV-Wartungsarbeiten
  • Gewerbsmässige Reinigungsarbeiten mit eigenem Werkzeug bei verschiedenen Auftraggebenden
  • Gewerbsmässige Gartenarbeiten mit eigenem Werkzeug bei verschiedenen Auftraggebenden
  • Kinderhüten in der Wohnung des Hütenden

Normalerweise unselbständige Erwerbstätigkeit:

  • Nachhilfeunterricht als angestellte Person einer Schule
  • Coiffeurtätigkeit als angestellte Person in einem Coiffeursalon
  • EDV-Arbeiten als angestellte Person in einem EDV-Betrieb
  • Regelmässige Reinigungsarbeiten im selben Privathaushalt
  • Regelmässige Gartenarbeiten im selben Privathaushalt
  • Kinderhüten in der Wohnung der Eltern

Praxisbeispiele 

IT-Dienstleister

Ein Informatikspezialist mit Auftragsverhältnis zum Bund wurde vom Bundesgericht als unselbständig eingestuft (Urteil 9C_132/2011). Ausschlaggebend waren Arbeitsleistung vor Ort, enge Einbindung, periodische Rapportpflicht und das Fehlen nennenswerter Investitionen. Die vermeintliche Unternehmerfreiheit war faktisch nicht gegeben.

Fotografin

Eine freie Fotografin, die fast ausschliesslich für Werbeagenturen tätig war, wurde für diese Umsätze nachträglich als unselbständig eingestuft. Gründe: Bindung an die Agentur, mangelnde Eigenverantwortung in der Akquise, Weisungsgebundenheit und wirtschaftliche Abhängigkeit (Urteil 9C_739/2019).

Plattform-Arbeit

Im 2023er Urteil 9C_71/2022 zur Statusfrage von Fahrdienstleistern entschied das Bundesgericht, dass die starke Weisungskontrolle via App, das Fehlen eines echten Unternehmerrisikos und die operative Einbindung zur Einstufung als unselbständig führen.

Liebhaberei und steuerliche Abgrenzung

Keine selbständige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit zwar über Jahre ausgeübt wird, aber keine Typik der Gewinnerzielung und kein Marktauftritt bestehen – etwa bei Künstlern mit fortwährenden Verlusten (BGer 2C_206/2011, BGer 2C_360/2021).

Folgen einer Umqualifizierung

Eine nachträgliche Umqualifizierung – etwa bei AHV-Prüfungen, Steuerrevisionen oder Sozialversicherungsprüfungen – kann schwerwiegende Folgen auslösen:

  • Nachzahlungen und Beitragskorrekturen: Sozialversicherungsbeiträge inklusive Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil werden rückwirkend für bis zu fünf Jahre erhoben, dazu kommen Verzugszinsen.
     
  • Doppelbelastung: Bei Vorliegen von MWST-Zahlungen und Einzahlungen in Vorsorgesysteme (Säule 3a, Berufliche Vorsorge), drohen komplizierte Rückabwicklungen, steuerliche Nachteile und Doppelabgaben.
     
  • Gefahr von Rückforderungen: Wurden bereits Sozialversicherungsleistungen ausbezahlt, sind Rückforderungen durch Erkennung eines unselbständigen Status rechtlich möglich und oft existenzbedrohend.
     
  • Haftung und Sorgfaltspflichten: Auftraggeber haften auch bei Subunternehmern, wenn sie deren Abrechnung und Status nicht sorgfältig geprüft haben.

Tipps und Hinweise

  • Gesamtbild prüfen: Die tatsächliche Ausgestaltung zählt – nicht die gewählte Vertragsform oder die Wünsche der Parteien.
     
  • Mehrere Auftraggeber: Einseitige Bindung oder hohe Umsatzanteile bei einem einzelnen Auftraggeber sind ein Warnsignal für eine potenzielle Umqualifizierung.
     
  • Investitionen und Unternehmerrisiko: Für die Tätigkeit müssen eigene Investitionen, Inkassorisiko und eine nachweisbare Gewinnerzielungsstrategie vorliegen.
     
  • Rechtskonforme Verträge: Vertragsklauseln zur Statusfestlegung sind irrelevant, wichtig ist die gelebte Realität.
     
  • Dokumentation: Arbeitszeiten, Projektabbrüche, Eigenwerbung, eigene Buchhaltung und Marktauftritt dokumentieren.
     
  • Fachberatung: Im Zweifel frühzeitig Ihre Treuhänderin, Ihren Treuhänder oder rechtliche Beratung hinzuziehen; relevante Merkblätter und Leitfäden der eidgenössischen Steuerverwatlung und Sozialversicherungen regelmässig heranziehen.
     
  • Grenzüberschreitende Tätigkeiten: Hier gelten besondere Koordinationsregeln; die Zuweisung zum Sozialversicherungssystem unterscheidet sich, etwa für Berater mit Wohnsitz im Ausland

Stand per; 1.1.2026