Indirekte Teilliquidation

Die Frage der indirekten Teilliquidation stellt sich dann, wenn eine natürliche Person Beteiligungsrechte (Aktien, Stammanteile oder Genossenschaftsanteile) von mindestens 20% aus ihrem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person veräussert (Systemwechsel von Privatvermögen in Geschäftsvermögen).

Werden Beteiligungsrechte im Privatvermögen gehalten, so ist der Verkauf grundsätzlich steuerfrei. (steuerfreier Kapitalgewinn). 

Will nun der Verkäufer seine operative Gesellschaft (Target) verkaufen und der Käufer erwirbt die Gesellschaft über eine Akquisationsgesellschaft, besteht für den Verkäufer das steuerliche Risiko einer Umqualifikation des steuerfreien Kapitalgewinns in steuerbaren Vermögensertrag.  

Verkauft eine natürliche Person Beteiligungsrechte aus Privatvermögen an eine juristische Person und wird Kaufpreis aus der Zielgesellschaft durch bereits ausschüttbare Reserven finanziert, kann eine indirekte Teilliquidation vorliegen, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • die Übertragung durch Verkauf erfolgt;
  • der Verkauf eine Beteiligung von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Zielgesellschaft) umfasst;
  • der Verkauf aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person erfolgt (Wechsel vom Nennwert- ins Buchwertprinzip);
  • die Ausschüttung von bereits bestehenden freien Reserven, innerhalb von 5 Jahren nach dem Verkauf erfolgen;
  • es sich bei den Ausschüttungen um Substanzentnahmen handelt;
  • die ausgeschüttete Substanz bereits im Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden war, sowie handelsrechtlich ausschüttungsfähig und nicht betriebsnotwendig war;
  • der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen werden und diese nicht wieder zugeführt werden. (Art. 20a Abs. 1 DBG)

In diesem Zusammenhang sind besonders die Verkäuferdarlehen zu beachten. Die Konditionen des Verkäuferdarlehens müssen einem Drittvergleich standhalten, damit nicht eine Umgehung der Vorschriften für die indirekte Teilliquidation vorliegt. Liegt eine solche Umgehung vor, kann dies die Konsequenzen der indirekten Teilliquidation auslösen. Das heisst, ein Teil des Verkaufspreises bildet bei den Verkäufern nicht steuerfreien Kapitalgewinn, sondern wird der Einkommensbesteuerung unterworfen. Mit Blick auf die neueste Rechtsprechung bedeutet das, dass neben einer marktkonformen Verzinsung des Verkäuferdarlehens auch eine nicht übermässig lange Amortisationsdauer vorgesehen werden muss. Dabei ist nicht ganz klar, ab welcher Dauer von einer übermässig langen Amortisationsdauer ausgegangen werden muss und welche Amortisationskadenz als nicht mehr marktkonform gilt. Bei der Amortisationsdauer wird teilweise davon ausgegangen, dass sieben Jahre als noch marktkonform gelten. Um hinsichtlich der Marktkonformität eines Verkäuferdarlehens Sicherheit zu haben, ist zu empfehlen, einen verbindlichen Vorabentscheid (Ruling) bei der Steuerverwaltung einzuholen.

Als Verkäufer einer Aktiengesellschaft, empfiehlt es sich im Kaufvertrag, eine Klausel der Schadloshaltung im Falle einer indirekten Teilliquidation einzubauen. Sollte sich der Käufer nicht an die Vorgaben halten, müsste dieser die Steuerfolgen vom Käufer übernehmen.