Abspaltung von Geschäftsbereichen
Es ist nicht selten, dass ein Unternehmen einen Geschäftsbereich ausgliedern und in eine separate Gesellschaft überführen möchte. Ein möglicher Praxisfall:
Die Aufteilung eines Unternehmens kann durch eine Spaltung erreicht werden. Dabei werden Teile des Gesellschaftsvermögens auf eine oder mehrere neue Gesellschaften übertragen. Zivilrechtlich ist eine Spaltung ua durch die im Fusionsgesetz vorgesehenen Massnahmen umsetzbar, insbesondere:
• Aufspaltung (Art. 29 Bst. a FusG)
• Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG)
• Vermögensübertragung (Art. 69-77 FusG)
Was ist steuerlich zu beachten?
Eine Spaltung kann unter folgenden Bedingungen steuerneutral ablaufen:
• Die Steuerpflicht der beteiligten Gesellschaften in der Schweiz bleibt bestehen.
• Die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte werden übernommen.
• Es werden ein oder mehrere Betriebe übertragen, und die nach der Spaltung bestehenden Gesellschaften führen einen Betrieb weiter (sog. doppeltes Betriebserfordernis). Wichtig ist, dass mit dem Betrieb auch ein angemessenes Eigenkapital übertragen wird. Ein „Verkauf“ eines Betriebs an eine Schwestergesellschaft ist nicht steuerneutral!
Ein besonderes Augenmerk gilt dem doppelten Betriebserfordernis
Falls entweder die übertragenen Vermögenswerte keinen Betrieb darstellen oder das Betriebserfordernis für die übertragene Gesellschaft nicht mehr erfüllt ist, werden die übertragenen bzw. die verbleibenden unversteuerten stillen Reserven besteuert. Das gilt es, wenn möglich zu vermeiden.
Wenn Sie planen, einzelne Geschäftsbereiche eines Unternehmens in eine andere Gesellschaft zu führen, empfiehlt es sich auch, die steuerlichen Folgen vorab abzuklären. Mit einer sauberen Vorbereitung kann viel Geld gespart werden.
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