Konkusaufschub

Der Konkursaufschub (als aktienrechtliches Moratorium) bezweckt, Zeit für eine dauerhafte Sanierung zu gewinnen, den Fortbestand des Unternehmens sicherzustellen und damit die Interessen aller Betroffenen, insbesondere der Gläubiger, bestmöglich zu schützen.

Formelle und zwingende Voraussetzung für die Gewährung eines Konkursaufschubes ist die Überschuldungsanzeige an den Richter durch den Verwaltungsrat und ein damit einhergehendes, vom Verwaltungsrat (Gesamtverwaltungsrat) zu stellendes Gesuch um Konkursaufschub gemäss Art. 725a OR. Dafür muss der Verwaltungsrat (VR) zügig handeln, denn falls aufgrund der Untätigkeit des VR die Revisionsstelle den Richter benachrichtigt, darf kein Aufschub mehr gewährt werden.

Voraussetzung für ein Konkursaufschubsgesuch ist der Wille zur Fortführung und die Fähigkeit, die Sanierung finanzieren zu können. Aus diesem Grund müssen die Sanierungsaussichten in einem Sanierungsplan dargelegt werden. Die Gläubigerforderungen sind innert der vom Gericht verfügten Frist vollständig zu tilgen. Die Sanierung kann insbesondere durch Zuschüsse von Gesellschaftern à fonds perdu, Kapitalerhöhungen oder Forderungsverzichten von Gläubigern erreicht werden. Stundungsvereinbarungen mit Gläubigern schonen kurzfristig die Liquidität und hemmen allenfalls die Konkurseröffnung, bedeuten aber noch keine Sanierung.

Der Konkursaufschub ist ein heikles Instrument. Gemäss Rechtsprechung und der Theorie, dient der Aufschub dazu, ausreichend Zeit für eine Sanierung zu verschaffen und darf nicht zur Vorbereitung einer Liquidation missbraucht werden.

Ordentlicher Nachlassvertrag mit Prozentvergleich (Dividendenvergleich)

Das Verfahren wird mit einem Gesuch um eine vorerst provisorische Stundung beim zuständigen Gericht beantragt. Dem Gesuch sind eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung, eine Liquiditätsplanung und ein provisorischer Sanierungsplan beizulegen (Art. 293 SchKG).

Hat sich der Richter von den plausiblen Sanierungsaussichten überzeugt, wird er eine vorerst auf maximal vier Monate beschränkte provisorische Stundung verfügen und einen Sachwalter bezeichnen, der die Aufsicht über den Schuldner ausübt und die Gläubigerinteressen zu wahren hat. Der Sachwalter hat innert der Frist der provisorischen Stundung dem Gericht einen Bericht mit seiner Beurteilung der Sanierungsaussichten einzureichen. Bei positiver Beurteilung wird er dem Gericht einen Antrag auf Gewährung der definitiven Stundung (i.d.R. vorerst auf sechs Monate) stellen. In diesem Verfahren ist die Publikation der Stundung und die Einsetzung eines Sachwalters meist unerlässlich. Dafür geniesst der Schuldner Schutz vor Betreibungen und Konkurs und laufende Gerichtsverfahren gegen ihn werden von Amtes wegen sistiert.

Während der definitiven Stundung wird der Betrieb weitergeführt. Dies unter Aufsicht des Sachwalters, der ein Inventar aufnimmt, einen Schuldenruf durchführt, die Gläubigerversammlung einberuft und einen den Möglichkeiten des Schuldners angepassten Nachlassvertrag entwirft. Bedingungen für das zustande kommen des Nachlassvertrages sind die vollständige Deckung der Forderungen der 1. und 2. Klasse, der Masseverbindlichkeiten (nach Stundung entstandene Verbindlichkeiten) und der Verfahrenskosten. Stimmberechtigt zum Nachlassvertrag sind alle Gläubiger mit nicht gesicherten Forderungen (3. Klasse). Der Nachlassvertrag kommt zustande, wenn ihm entweder die Mehrheit der Gläubiger, die gleichzeitig mindestens zwei Drittel aller Forderungen vertreten oder ein Viertel der Gläubiger, die gleichzeitig mindestens drei Viertel der Forderungen vertreten, schriftlich zugestimmt haben (Gläubiger- und Forderungsquoren gemäss Art. 305 Abs. 1 SchKG).

Der Richter prüft den Vertrag und, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, erklärt ihn für rechtskräftig (auch für die nicht zustimmenden Gläubiger). Die 3. Klasse-Gläubiger erhalten in der Folge eine Dividende im Verhältnis ihrer Forderungen. Auf den nicht durch die Dividende gedeckten Forderungsbetrag haben die Gläubiger vertraglich verzichtet. Damit wird die Stundung aufgehoben und die Schuldnerin wird als nunmehr saniert aus der Aufsicht von Sachwalter und Gericht entlassen.

Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, Liquidationsvergleich

Das Vorgehen ist praktisch gleich wie im ordentlichen Nachlassverfahren. Ihm geht ein Stundungsgesuch und eine provisorische Stundung voraus, gefolgt von einer definitiven Stundung. Wie im ordentlichen Nachlassverfahren sind auch beim Liquidationsvergleich privilegierte Forderungen, Masseverbindlichkeiten und Verfahrenskosten zwingend vollständig zu begleichen. Publikation und Einsetzung eines Sachwalters sind hier unerlässlich.

Anders als im Dividendenvergleich wird beim Liquidationsvergleich den Gläubigern vorgeschlagen, dass der Schuldner den Gläubigern das ganze Vermögen oder Teile davon abtritt. Ein an der Gläubigerversammlung zu bestimmender Liquidator wird unter Aufsicht eines aus Gläubigern gewählten Gläubigerausschusses beauftragt, das Vermögen zu liquidieren und aus dem Erlös den Gläubigern der 3. Klasse eine Nachlassdividende im Verhältnis ihrer Forderungen auszubezahlen. Bei Zustandekommen der Zustimmungsquoren (vgl. oben Ziff. 4) tritt die Gesellschaft in Liquidation.

In der Liquidationsphase ist es möglich, das ganze Vermögen oder Teile davon en bloc zu verkaufen oder in eine sogenannte Auffanggesellschaft einzubringen und den Kauf- (Übernahme-)preis in Form einer Dividende zu verteilen. Das Einbringen von Vermögensteilen in eine neue Gesellschaft bedarf genauer Abklärungen hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und der Struktur der Auffanggesellschaft (z.B. als Tochtergesellschaft). Auch mit Gläubigern, Geldgebern, Arbeitnehmern etc. müssen Abklärungen getroffen werden. Nach der Durchführung der Liquidation und dem Vollzug des Nachlassvertrages wird das Verfahren geschlossen und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.