Was ist eine Unterbilanz?

Eine Unterbilanz liegt vor, wenn aufgrund eines Bilanzverlustes das Eigenkapital (inkl. Reserven) nicht mehr vollständig durch die Aktiven gedeckt ist. In diesem Fall decken die Aktiven noch das gesamte Fremdkapital und mehr als 50 % des Aktienkapitals inkl. Reservieren.

Was ist bei einer Unterbilanz zu tun?

- Keine gesetzlichen Maßnahmen

Bei einer Unterbilanz gibt es keine gesetzlichen Massnahmen. Das Vorliegen einer Unterbilanz sollte jedoch unbedingt von der Geschäftsleitung erkannt und Maßnahmen eingeleitet werden, um die Rentabilität des Unternehmens zu verbessern.

Drohende Zahlungsunfähigkeit nach OR 725

Droht eine Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, muss der Verwaltungsrat mit gebotener Eile entweder Schritte zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit (Bereitstellung von Liquidität) einleiten oder Sanierungsmassnahmen ergreifen oder solche der Generalversammlung vorschlagen (beispielsweise Kapitalschnitt oder Kapitalerhöhung).

Weiter kann der Verwaltungsrat beim Nachlassgericht ein Gesuch um Nachlassstundung einreichen.

Was ist ein Kapitalverlust nach OR 725 Abs. 1?

Unter einem halben Kapitalverlust nach Art. 725a OR wird eine qualifizierte Form der Unterbilanz verstanden. Sie liegt dann vor, wenn die Hälfte des Grundkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht länger gedeckt ist. Für diesen Fall werden vom Gesetzgeber Handlungspflichten vorgegeben. Zu den gesetzlichen Reserven zählen:  

  • nicht an die Aktionäre zurückzahlbare gesetzliche Kapitalreserven
  • Geschützte gesetzliche Gewinnreserven
  • Aufwertungsreserven
  • Reserven für eigene Aktien

 

Was ist bei einem Kapitalverlust zu tun?

- Gesellschafterversammlung und Sanierungsmassnahmen, dazu muss der letzte Jahresabschluss revidiert werden. Auch wenn die Gesellschaft ein Opting-out hat (Verzicht auf die gesetzliche Revision), ist ein Revisor zu beauftragen. 

Tritt ein Kapitalverlust ein, muss der Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsführung unverzüglich eine Generalversammlung einberufen. An diese sind Sanierungsmassnahmen zu schließen, die zwingend zu dokumentieren sind, und die letzte Jahresrechnung ist vor der Genehmigung durch die Generalversammlung einer eingeschränkten Revision zu unterziehen. Der Verwaltungsrat bestimmt den zugelassenen Revisor. Auch wenn auf Sanierungsmassnahmen verzichtet wird, ist dies im Protokoll festzuhalten.

 

Welche Sanierungsmaßnahmen gibt es?

Die häufigsten Sanierungsmaßnahmen zur Überwindung einer Unternehmenskrise sind

- Rangrücktritt bei Darlehen

Der Gläubiger (in der Regel ein Gesellschafter) erklärt sich bereit, im Falle der Liquidation oder des Konkurses auf seine Forderungen zu verzichten, bis alle anderen Schulden beglichen sind. Dieser Rangrücktritt ist in der Bilanz und im Anhang offen zu legen. Die Unwiderruflichkeit muss mindestens so lange gelten, bis die Überschuldung beseitigt und das Fremdkapital wieder gedeckt ist. Zudem muss ein zugelassener Revisor bestätigen, dass die Überschuldung beseitigt wurde.

- Kapitalerhöhung

Es gibt drei Arten, wobei die ordentliche Kapitalerhöhung im Sanierungsfall durchgeführt wird. Sie wird von der Generalversammlung beschlossen und muss vom Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden. Dabei wird durch den Zufluss neuer Mittel auf der Aktivseite das Aktienkapital im gleichen Umfang erhöht. Da die Bilanzverlängerung im Eigenkapital erfolgt, verbessert sich die Bilanzsituation.

- Kapitalherabsetzung

Bei dieser Sanierungsmaßnahme wird das Kapital zunächst nominell herabgesetzt (nomineller Kapitalschnitt), dh das Eigenkapital wird um die Verlustvorträge reduziert. Gleichzeitig wird das Kapital wieder erhöht (Kapitalerhöhung), was zu einem Mittelzufluss führt.

Weitere Sanierungsmaßnahmen sind:

  • À fonds perdu Zahlung – Einzahlung des Inhabers, ohne eine Gegenleistung zu verlangen
  • Forderungsverzicht von Gläubiger – Verzicht auf einen Teil der Forderungen
  • Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital – günstige Aktien werden umgewandelt
  • Aufwertungen von Anlagevermögen – Im Sanierungsfall dürfen zB Immobilien aufgewertet werden

 

Was ist eine Überschuldung, nach OR 725 Abs. 2?

Eine Überschuldung liegt definitionsgemäß dann vor, wenn das Vermögen nicht mehr ausreicht, um das Fremdkapital zu bedecken. In der Regel ist ein Unternehmen dann zahlungsunfähig und damit handlungsunfähig.

Was ist bei einer Überschuldung zu tun?

Bereits mit begründeten Anhaltspunkten dafür, dass aufgrund von Verlusten eine Überschuldung droht, ist eine Zwischenbilanz zu erstellen und einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorzulegen.

- Zwischenbilanz zu Fortführungs-/Liquidationswerten und Revisor zur Prüfung

In der Zwischenbilanz wird die finanzielle Lage zum Stichtag unter Anwendung von Fortführungswerten dargestellt. Ergibt sich daraus eine Überschuldung oder soll das Unternehmen aufgegeben werden, ist zusätzlich eine Zwischenbilanz zu Liquidationswerten zu erstellen. Auch diese müssen ordnungsgemäß geprüft werden.

- Benachrichtigung des Richters und Hinterlegung der Bilanz

Ergibt sich aus dieser Zwischenbilanz eine Überschuldung, muss der Verwaltungsrat oder die Geschäftsleitung zudem den zuständigen Richter benachrichtigen. In diesem Fall wird die Bilanz hinterlegt und das Insolvenzverfahren eingeleitet.

Wie kann das Insolvenzverfahren abgewendet oder hinausgezögert werden?

- Sanierungsmassnahmen, insbesondere Rangrücktritt

Was ist eine Überschuldungsanzeige?

Bei einer Überschuldung sind die Organe des Unternehmens zur Überschuldungsanzeige bzw. der Deponierung der Bilanz verpflichtet. Das oberste Führungsorgan oder gegebenenfalls die Revisionsstelle muss dabei dem Konkursrichter mitteilen, dass der Verlust größer als die Summe des Gesellschaftskapitals und der Reserven ist. Die Aktiven decken somit das Fremdkapital weder zur Fortführungs- noch zu Liquidationswerten.