Die Schweizer Stimmbevölkerung hat am 28. September 2025 mit deutlicher Mehrheit beschlossen, den Eigenmietwert abzuschaffen. Nach jahrzehntelanger Diskussion steht damit ein Paradigmenwechsel in der Wohneigentumsbesteuerung bevor. Dieser bringt umfassende Änderungen für Eigenheimbesitzer, Investoren, Unternehmen und die Finanzierung von Immobilien mit sich.
Künftig wird für selbst bewohnte Liegenschaften keine Eigenmietwert-Besteuerung mehr erhoben. Im Gegenzug entfallen die Abzugsmöglichkeiten für private Schuldzinsen. Die neue Regelung umfasst einen generellen Systemwechsel bei der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen. Mit der neuen Vorlage können Personen ohne steuerbare Miet- oder Pachterträge keinen Abzug von Schuldzinsen mehr geltend machen; das gilt nicht nur für Hypothekarzinsen sondern auch für Konsum- und Lombardkredite sowie private Darlehen.
Eine Übergangsfrist lässt das alte System noch bis mindestens 2027 in Kraft, Stand heute gelten die neuen Regelungen frühestens ab 1. Januar 2028.
Die eidgenössische Steuerverwaltung koordiniert diesen Systemwechsel und setzt den Kantonen Übergangsfristen für die Anpassung ihrer kantonalen Liegenschaftssteuern. Während der Übergangszeit bleibt für Eigentümer alles beim Alten mit Eigenmietwertbesteuerung und Abzugsmöglichkeiten, sodass geplante Sanierungen und Investitionen in den kommenden Jahren noch steuerlich geltend gemacht werden können.
Für Zweitliegenschaften kommt eine spezielle Objektsteuer auf kantonaler Ebene. Bei Renditeobjekten (Vermietung/Verpachtung) bleiben die bisherigen Regeln mit Einkommensbesteuerung der Mieteinnahmen und Abzug der Unterhaltskosten bestehen. Schuldzinsen bei vermieteten / verpachteten Liegenschaften bleiben im Rahmen des allgemeinen Abzugs nach «quotal-restriktiver Methode» teilweise abzugsfähig. * Die Kantone müssen die Änderungen in ihren Steuergesetzen bis spätestens 1. Januar 2028 implementieren.
Steuerliche Konsequenzen für Eigenheimbesitzer
Der Wegfall des Eigenmietwerts senkt üblicherweise das steuerbare Einkommen, aber auch die Schuldzins- und Unterhaltsabzüge entfallen. Für (Neu-)Erwerb bleibt ein limitierter Schuldzinsabzug von max. 10'000 Franken (Ehepaare) bzw. 5'000 Franken (Alleinstehende) bis 10 Jahre nach Kauf bestehen, pro Jahr um 10 Prozent reduziert.
Die Steuerbelastung fällt je nach individueller Situation höher, tiefer oder gleich aus; insbesondere bei hohen Hypotheken und grossen Unterhaltsaufwendungen fahren Eigenheimbesitzer künftig steuerlich schlechter.
Zweitliegenschaften
Für Zweitwohnungen fällt der Eigenmietwert ebenfalls weg. Stattdessen wird eine spezifische Objektsteuer auf kantonaler Ebene eingeführt. Damit soll ein Steuersubstrat erhalten bleiben, da viele Tourismusregionen von diesen Einnahmen abhängig sind.
Steuerliche Abzüge entfallen auch bei Zweitwohnungen, Ausnahmen und Übergangsregelungen sind kantonal unterschiedlich.
Gewerbliche Nutzung und Geschäftsvermögen
Gehört die Liegenschaft einer Firma oder einer reinen Liegenschaftsgesellschaft, bleibt die Ertragsbesteuerung wie bisher. Mieteinnahmen und abzugsfähige Unterhalts- sowie Schuldzinsen sind weiterhin ordentlich zu deklarieren, weil betriebsnotwendig.
Befindet sich das Objekt zwar im Privatvermögen des Unternehmers, wird aber betrieblich genutzt, bleiben Geschäftsraummieten im betrieblichen Bereich steuerbar und abzugsfähig. Nur der Teil, der privat genutzt wird (z.B. Geschäftswohnung), profitiert vom Wegfall des Eigenmietwerts.
Praxistipps für die Übergangsphase
Was Eigenheimbesitzer jetzt tun sollten
Quelle: Treuhand|Suisse, 1.11.2025
Weitere Informationen zu Steuern für Private