Danach begründet jeder vermögensbildende Zufluss von aussen (deshalb auch besser: (Reinvermögenszuflusstheorie) grundsätzlich steuerbares Einkommen.

Gemäss der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG (Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte). Der Gesetzgeber geht somit von einem umfassenden Einkommensbegriff im Sinne der «global income taxes» aus. Als steuerbares Einkommen gelten insbesondere alle Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit sowie alle Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie die Einkünfte aus Vorsorge.