Vermögenswerte der Errungenschaft,die für die Ausübung eines Berufes oder zum Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, können von den Ehegatten durch Ehevertrag zu Eigengut erklärt werden (Art 199 Abs.1 ZGB). Zweck dieser Zuweisung ist der Ausschluss der Beteiligung des Nichtunternehmer-Ehegatten, wie sie eben bei der Zugehörigkeit zur Errungenschaft gegeben wäre. Nicht nur einzelne Gegenstände, welche der Berufsausübung dienen (z.B. der Backofen des Bäckers) sondern auch ganze Unternehmen (die Bäckerei als Ganzes) können dem Eigengut zugewiesen werden.

Vorausgesetzt ist, dass darin enthaltenes Kapital im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmer-Ehegatten benötigt wird. Kapital, welches einzig zum Zwecke der Vermögensverwaltung eingesetzt wird, kann nicht zu Eigengut deklariert werden. Erträge aus Eigengut fallen nach dispositiver gesetzlicher Regelung in die Errungenschaft.

Die Ehegatten können ehevertraglich vereinbaren, dass die Erträge des Eigenguts wiederum in das Eigengut fallen. Diese Zuweisung der Erträge zu Eigengut kann auch nur einzelne Vermögenswerte betreffen oder summenmässig beschränkt werden (Art. 199 Abs. 2 ZGB).

Wichtig für den Unternehmer ist, dass zwar der Unternehmensertrag, nicht aber der angemessene Unternehmerlohn von der Errungenschaft ausgenommen werden kann.