Finanzielle und steuerliche Fakten zur Scheidung

  • Bei dem Scheidungsverfahren oder wenn die Ehegatten seit zwei Jahren getrennt leben, entfällt der Pflichtteilsschutz des überlebenden Ehegatten.
  • Ist das Einkommen des zahlenden Elternteils von Kinderunterhalt niedrig oder unzureichend, das Vermögen jedoch hoch, wird das Vermögen bei der Bestimmung des Unterhalts berücksichtigt.
  • Das Existenzminimum des zahlenden Elternteils muss immer gesichert und gedeckt sein. Keine Rente wird fällig, wenn die Zahlung einer Rente das starke Existenzminimum des zahlenden Elternteils beschneidet.
  • Die Rentenhierarchie muss beachtet werden. Das bedeutet, dass bei beschränkten Mitteln die Rente für minderjährige Kinder Vorrang hat vor der Rente für den (Ex-)Ehepartner. Die Rente des Ex-Ehepartners hat einen anderen Vorrang gegenüber der Rente für erwachsene Kinder. Das minderjährige Kind hat stets Vorrang.
  • Das Gericht ist immer frei, über die Höhe des Beitrages für das Kind zu entscheiden. Es ist nicht an das Einverständnis der Eltern gebunden und entscheidet allein im Interesse des Kindes.
  • Mit der Scheidung wechseln die Ehepartner von der gemeinsamen Besteuerung der getrennten Veranlagung. Der Stichtag dafür ist der 31. Dezember des Folgejahres.
  • Offene Steuerschulden bis zum Trennungsdatum werden beide Ehepartner zu gleichen Teilen belastet (solidarische Haftbarkeit).

Diese Auflistung enthält lediglich die wichtigsten Punkte. Die Aufzählung ist weder vollständig noch abschliessend.

Stand, 28. Februar 2024