Wollen die Ehegatten das Güterrecht komplett ausschalten bzw. eine Ehe ohne Vermögenswirkungen führen, so bleibt nur der Güterstand der Gütertrennung. Auch dieser wird ehevertraglich begründet. Bei Auflösung einer Ehe unter Gütertrennung findet überhaupt keine güterrechtliche Auseinandersetzung statt und jeder Ehegatte behält, was ihm bereits gehört.