Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögenswerten des anderen ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe ein Mehrwert, so steht ihm der auf ihn entfallende Anteil an diesem Mehrwert zu. Klassische Beispiele hierfür sind die Investition von ererbten Mitteln des einen Ehegatten in eine Liegenschaft oder das im Aufbau begriffene Unternehmen des anderen Ehegatten. Ohne anderslautende Abreden kommt dem investierenden Ehegatten ein Anteil am Mehrwert zu.