Bei Auflösung des ordentlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung partizipiert jeder Ehegatte hälftig am Vorschlag des anderen Ehegatten (Art. 216 ZGB). Mit Ehevertrag kann eine Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden. So können die Ehegatten auch einzig für den Scheidungsfall eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbaren und diese z.B. auf ¼ reduzieren.