Im Rahmen der bei Auflösung der Ehe vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung ist wesentlich, ob das Unternehmen dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen ist. Hat der Unternehmer-Ehegatte das Unternehmen während der Dauer der Ehe mit selber erarbeiteten Mitteln aufgebaut, so fällt das Unternehmen in seine Errungenschaft.

Diese ist ohne anderslautende Vereinbarung bei Auflösung der Ehe zwischen den Gatten hälftig zu teilen. Der Auskauf des anderen Ehegatten übersteigt oft die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmer-Ehegatten und kann sogar zum erzwungenen Verkauf des Unternehmens führen.