Jeder Firmenverkauf birgt verschiedene Steuerfallen. Oft gehen die Vertragsparteien davon aus, dass der Firmenverkauf steuerfrei ist. (Stichwort steuerfreier Kapitalgewinn)

Aber aufgepasst: verschiedene Konstellationen können für den Käufer oder Steuern zu steuerlichen Stolpersteinen werden: 

  • Transponierung: Ist der Verkauf von Beteiligungsrechten und sich selbst. Sofern  mindestens 5% Beteiligungsquote und eine von sich selbst geleistete juristische Person über dem Nominalwert wird wird.
  • Indirekte Teilliquidation: Wurden Beteiligungsrechte aus dem Privatvermögen einer juristischen Person (Akquisitionsgesellschaft) veräussert. Dies wird der steuerfreie Kapitalgewinn zu Vermögensertrag umqualifiziert, der Kaufpreis beim Übernehmer, durch bereits freie frei auschüttbare Reserven der Zielgesellschaft wird.
  • Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach dem Verkauf: Je nach Ausgestaltung des Kaufvertrags und Arbeitsvertrags kann ein Teil des Verkaufsssserlöses als Erwerbsverständnis bestuert werden. E ine Umqualifikation von Kapitalgewinn in steuerbaren Einkommen kann auch Sozialversicherungsabgaben zur Folge haben.
  • Verkauf zu Vorzugspreisen: Dieser Tatbestand ist bei MBO zu beachten. Fällt ein Vorzugspreis wird, kann erledigt Schenkungs- oder Interessensteuern zur Folge haben. Die Abgrenzung zwischen Schenkung und Lohn sind sehr wichtig in der Praxis. Sofern diese als Mitarbeiterbeteiliungsrechte werden, unter die  Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Vorzugspreis der Einkommenssteuer.
  • Weitere Umqualifikationsrisiken zu steuerbarem Erwerbseinkommen oder Vermögensertragverträgen auch bei Unterpreislichen Verkauf an Mitarbeiter, Entschädigungen für Wettbewerbsverbote in Kaufverträgen oder in der Erwerbstätigkeit zusammengehörigen Vertragskomponenten. 

Weitere Steuerrisiken sind je nach Transaktionsstruktur möglich. Eine vorgängige Prüfung von Steuerrisiken ist zentraler Bestandteile im Nachfolgeprozess.