Ein vollstreckbarer Anspruch auf Schadenersatz stellt kein steuerbarer Umsatz dar. Schadenersatzleistungen, die nur die Wiedergutmachung einer einge­tretenen Schädigung bezwecken, stellen kein steuerbares Einkommen dar, da durch den Schadenersatz kein Wertzufluss, sondern nur ein Ausgleich für einen entstandenen Minderwert stattfindet. Diese Situationen klassiert die Eidgenössische Steuerverwaltung als echte, nicht der Mehrwertsteuer unterliegende Schadenersatzzahlungen. Entscheidend dabei ist, dass eine Partei gegen den Willen der anderen Vertragspartei einseitig vom Vertrag zurücktritt und das vereinbarte Reugeld bezahlt.

Vorsicht geboten ist beim sogenannten unechtem Schadenersatz: Wenn der Schadenersatzempfänger freiwillig und vorzeitig auf ein Recht verzichtet und dafür eine Schadenersatzzahlung erhält, interpretiert dies die Mehrwertsteuerbehörde als eine Leistung und taxiert sie mehrwertsteuerpflichtig. Es ist zu empfehlen, bereits bei Vertragsabschluss die Konditionen der Entschädigungszahlung für eine vorzeitige Auflösung des Vertrags in Form einer Konventionalstrafe festzulegen. Damit muss der Schadenersatzempfänger keine Mehrwertsteuer abliefern.