Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) kann gemäss Artikel 128 Abs. 1 lit. d (MWSTV) von der steuerpflichtigen Person die Einreichung der Umsatzabstimmung verlangen. Statistisch gesehen sind Umsatzdifferenzen der häufigsten Grund von Aufrechnungen, welche sterben ESTV verursacht von MWST-Revisionen vornimmt.

Welche Informationen müssen auf der Umsatzabstimmung ersichtlich sein?

Auf der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode, unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze, bzw. der Saldo- und Pauschalsteuersätze mit der Buchhaltung in Übereinstimmung gebracht WIRD.

Wie ist die Vorgehensweise beim Erstellen der Umsatzabstimmung?

Der im Jahresabschluss ausgewiesene Umsatz wird mit den deklarierten Werten gemäss den eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen abgeglichen. Mögliche Gründe für Abweichungen können sein, (nicht abschliessende Aufzählung):

• der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz stimmt nicht mit der Finanzbuchhaltung überein

• Erträge, die auf Aufwandskonten verbucht wurden (Aufwandminderungen), sind nicht berücksichtigt

• Gruppeninterne Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind

• Verkäufe von Anlagevermögen

• die Vorauszahlungen falsch abgerechnet

• die übrigen Zahlungseingänge, die nicht im ausgewiesenen Betriebsumsatz enthalten sind

• geldwerten Leistungen aus Sicht der Mehrwertsteuer

• die Erlösminderungen

• die Debitorenverluste

• die Abschlussbuchungen (zeitliche und sachliche Abgrenzungen)

• Umbuchungen innerhalb der Erfolgsrechnung

• falsche Zuweisung von MWST-Codes in den Buchhaltungskonto

Neben den vorgenannten Gründen beeinflusst auch die Abrechnungsmethode (vereinbartes oder vereinnahmtes Entgelt) die Umsatzabstimmung. Je nach Organisation der Buchhaltung und/oder Größe des Unternehmens sind diese Abstimmungsarbeiten jedoch umfangreich und komplex.

Tipp:

Mit regelmässigen Umsatzabstimmungen (mindestens jährlich) können Aufrechnungen der ESTV vermieden oder vermindert werden.

Finalisierung der MWST: 

Mit dem Jahresabschluss ist auch die MWST-Umsatzabstimmung fällig. De MWST-Umsatzabstimmung ist das wichtige Instrument um MWST-Differenzen festzustellen. Eine gut strukturierte und organisierte Buchhaltung ist für eine effiziente Umsatzabstimmung eine ideale Voraussetzung.

MWST-Differenzen müssen innerhalb von 180 Tagen nach dem Ende der Steuerperiode (Einreichefrist 60 Tage) mittels einer Finalisierung gemeldet werden. Erhält die ESTV keine Finalisierungsabrechnung (MWST-Jahresabstimmung) geht sie davon aus, dass die eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen korrekt sind. Diese erhalten somit endgültigen Charakter.

Der MWST-Jahresabstimmung ist deshalb besondere Aufmerksamkeit zu schenken.