Diverse Mehrwertsteueränderungen in der europäischen Union, EU sind geplant und werden schrittweise umgesetzt. 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  1. Um das EU-Mehrwertsteuersystem zu vereinheitlichen, traten bereits 2019 erste Änderungen in Kraft.

  2. Seit dem 1. Juli 2021 ist jede Lieferung von Waren zu kommerziellen Zwecken in die EU mehrwertsteuerpflichtig.

  3. Mit der Nutzung des One Stop Shop entfällt die Registrierungspflicht in jedem einzelnen EU-Staat.

Worum geht es bei der EU Mwst-Praxisänderung?

Bereits im Jahr 2017 hat die EU einen Rechtsrahmen zur Vereinheitlichung des Mehrwertsteuersystems verabschiedet. Grundsätzlich soll die Erhebung der Mehrwertsteuer beim Import in die EU vereinfacht werden und die Mehrwertsteuerbefreiung bei Einfuhren in die EU für kommerzielle Zwecke abgeschafft werden. Ein erster Teil der Änderungen ist bereits 2019 in Kraft getreten. Um den Unternehmen und Verwaltungen Zeit zu geben, ihre IT-Systeme anzupassen, wurde für weitergehende Massnahmen die Inkraftsetzung per 1. Januar 2021 vorgesehen. Aufgrund der Corona-Krise wurde diese auf den 1. Juli 2021 verschoben.

MWST Änderungen per 1.7. 2021

Per 1. Juli 2021 wurden diverse Regelungen in den EU-Mehrwertsteuervorschriften geändert und wurde die Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG entsprechend angepasst. Die meisten Änderungen betreffen den Onlinehandel. Für innergemeinschaftliche Fernverkäufe (grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb der EU) gilt neu ein einheitlicher Schwellenwert von EUR 10 000 (früher galt hier je nach Mitgliedstaat ein Schwellenwert zwischen EUR 35 000 und EUR 100 000). Bis zu diesem Betrag unterliegt der Umsatz der Mehrwertsteuer am Ort der Lieferung. Dieser Wert gilt für alle Lieferungen in andere Mitgliedstaaten. Die Verkaufenden werden bei Überschreitung dieses Schwellenwerts in jedem mitgliedstaatlichen Empfängerstaat registrierungspflichtig bezüglich der Mehrwertsteuer.

 Diese Registrierungspflicht wird durch den One Stop Shop (OSS) abgelöst. Der OSS, ein elektronisches Portal, ermöglicht den Verkaufenden eine zentrale Abwicklung der Mehrwertsteuer. Sie können im Portal ihre gesamten Umsätze melden und die Mehrwertsteuer abliefern. Der OSS löst den bisherigen Mini One Stop Shop (MOSS) ab, der dieses Verfahren nur für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen angeboten hat, und steht Verkaufenden aus Drittländernebenfalls zur Verfügung. Auch bei Fernverkäufen aus Nicht-EU-Staaten gibt es Änderungen. Bisher musste bei der Einfuhr von Waren in die EU zu kommerziellen Zwecken mit einem Gesamtwert von bis zu EUR 10 bzw. EUR 22 keine Mehrwertsteuer abgeführt werden. Diese Steuerbefreiung wurde per 1. Juli 2021 abgeschafft. Nun unterliegen sämtliche Waren zu kommerziellen Zwecken, die aus einem Drittland in die EU eingeführt werden, der Mehrwertsteuer.

Dies gilt unabhängig vom Warenwert. In Bezug auf den Zoll gibt es keine Änderungen. Da neu keine Freigrenze für eingeführte Waren mit geringem Wert besteht und in jedem Fall eine Mehrwertsteuer entrichtet werden muss, wurde die Erhebung der Mehrwertsteuer für Lieferungen aus Drittländern vereinfacht und eine Sonderregelung für einen Wert von bis EUR 150 eingeführt. Für diese Fälle wurde das Import One Stop Shop (IOSS) eingerichtet. Das IOSS ist Bestandteil des OSS und wird als Anlaufstelle für die Einfuhr von Waren aus Drittländern in die EU bezeichnet. In diesem Portal können die Erklärung und die Zahlung der Mehrwertsteuer für «Waren mit geringem Wert» abgewickelt werden. Die Verkaufenden können die Mehrwertsteuer, statt diese bei der Einfuhr abzuliefern, anlässlich des Verkaufs als Umsatzsteuer deklarieren und bezahlen.

In der Praxis zu beachten Schweizer Händler und Händlerinnen, die Waren in die EU versenden, sind neu auch für Kleinstsendungen in der EU mehrwertsteuerpflichtig. Nutzen sie das OSS, entfällt eine Registrierung in jedem einzelnen EU-Staat, in den Waren geliefert werden. Onlinehandel Betreibende müssen darauf achten, ihre Prozesse richtig zu gestalten. Je nach Konstellation und Aufbau des Prozesses können andere Mehrwertsteuerfolgen entstehen. Eine vorgängige Abklärung mit einer Fachperson ist in jedem Fall zu empfehlen.