Mehrwertsteuerabrechnungen ab 1.1.2026

Die neue Internetseite der ESTV MWST bietet einen umfassenden Überblick über sämtliche MWST-Formulare. Sie zeigt auf, welche Formulare bereits online verfügbar sind und welche weiterhin in Papierform eingereicht werden müssen.

In Papierform sind aktuell nur noch folgende Formulare erhältlich:

  • Vollmacht für das Einreichen von MWST-Abrechnungen oder für spezifische Handlungen im Bereich MWST
  • Vollmacht über die Steuervertretung ausländischer Unternehmen in der Schweiz
  • Antrag auf Rückerstattung der französischen MWST (Flughafen Basel-Mülhausen-Freiburg / EuroAirport)
  • Anwendungsantrag Verlagerung der Steuerentrichtung (Art. 63 MWSTG)
  • Unterstellungserklärung Ausland
  • Unterstellungserklärung Inland
  • Formular für den Veredelungsverkehr
  • Inlandlieferung an einen nicht steuerpflichtigen Abnehmer zwecks Ausfuhr
  • Einverständniserklärung zur Gruppenbesteuerung und Mithaftung
  • Meldung über Erlöse aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren
  • Antrag auf Durchführung einer MWST-Kontrolle auf Verlangen der steuerpflichtigen Person
  • Alle Diplomatie-Formulare (nur für institutionelle Begünstigte erhältlich)
  • MWST-Rückerstattung an Unternehmen mit Sitz im Ausland

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle MWST-pflichtigen Unternehmen ihre Abrechnung über das ePortal einreichen – entweder mittels

  • MWST-Abrechnung pro (Login erforderlich) oder
  • MWST-Abrechnung easy (Gastzugang, verfügbar bis April 2026).

Ab Mai 2026 erfolgt die Abrechnung ausschliesslich über den Service «MWST-Abrechnung pro». Dafür ist eine einmalige Registrierung mittels AGOV-Login im ePortal-Service «myESTV» notwendig.
AGOV ist das neue Behörden-Login der Schweiz und wird ab Frühjahr 2027 obligatorisch. Das bisherige CH-Login wird Ende 2027 deaktiviert.

Die ESTV MWST akzeptiert derzeit keine Revolut-Bankverbindungen mit Schweizer IBAN. (Revolut ist eine 2015 gegründete, in London ansässige, EU-regulierte Neobank.)

Meldeverfahren

Für die Deklaration des Meldeverfahrens unter Ziffer 225 muss das Formular 764 «Meldeverfahren» hochgeladen werden – unabhängig von der verwendeten Abrechnungsmethode.

Die folgenden neuen Angaben des Formulars sind mit besonderer Sorgfalt auszufüllen:

  • Offenlegung des Verhältnisses zwischen den Vertragsparteien (eng verbundene Personen oder unabhängige Dritte)
  • Angabe der Abrechnungsmethode und -art beider Parteien (unterschiedliche Methoden führen meist zu Korrekturen bei der übernehmenden Partei – Details siehe Blog-Beitrag vom 4. Juli 2025)
  • Bestätigung der übertragenden Partei, dass
    • die Anwendung des Meldeverfahrens in Verträgen und Rechnungen vermerkt ist,
    • keine Mehrwertsteuer in Verträgen und Rechnungen ausgewiesen wird,
    • sämtliche erforderlichen Unterlagen hochgeladen wurden, insbesondere:
      • die Verträge zur Vermögensübertragung
      • die Übertragungsbilanz oder eine gleichwertige Aufstellung über die übertragenen Gegenstände und Dienstleistungen.

Bei mehreren Vermögensübertragungen ist für jede Transaktion ein separates Formular samt vollständiger Unterlagen einzureichen.

Zusätzliche Deklarationspflichten bei effektiver Methode

Unternehmen, die nach der effektiven Methode abrechnen, müssen zudem bei folgenden Sachverhalten eine detaillierte Aufstellung über den deklarierten Betrag hochladen:

  • Einlageentsteuerung (Ziffer 410)
  • Vorsteuerkorrekturen bei gemischter Verwendung oder beim Wechsel zur Saldo- bzw. Pauschalsteuersatzmethode (Ziffer 415)
  • Vorsteuerkürzungen infolge von Subventionen, öffentlich-rechtlichen Beiträgen oder Beiträgen aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds (Ziffer 420).

Fazit

Durch das verpflichtende Hochladen der neuen Unterlagen wird die fehlende oder fehlerhafte MWST-Vertragsklausel für die ESTV sofort sichtbar. Besonders bei Immobilienverkäufen sind die involvierten Beträge erheblich.

Wir unterstützen Sie gerne bei Immobilienverkäufen, Umstrukturierungen oder beim Wechsel der Abrechnungsmethode, um teure Missverständnisse und Korrekturen zu vermeiden.