Mehr Flexibilität bei der Begünstigtenordnung in der Säule 3a

Ab 1. Januar 2027 wird die Begünstigtenordnung in der Säule 3a flexibler gestaltet und näher an unterschiedliche Familienrealitäten – insbesondere Patchworkkonstellationen – angepasst. Künftig können Vorsorgenehmende ihr 3a-Guthaben differenzierter zwischen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen, Kindern und weiteren begünstigten Personen verteilen.

Aktuelle Rechtslage und Problemfelder

Heute schreibt Art. 2 BVV 3 eine starre Rangordnung vor: Zuerst ist die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner begünstigt, danach folgen die direkten Nachkommen, Lebenspartner:innen ohne Ehe, unterstützte Personen und weitere Angehörige. In Patchworkfamilien oder bei Partnerschaften mit Kindern fällt aus früheren Beziehungen dies häufig dazu, dass das gesamte 3a-Guthaben an den überlebenden Ehe- oder eingetragenen Partnern liegt, obwohl die verstorbene Person ihre Kinder gleich- oder höhergewichten wollte. Eine individuelle Aufteilung zwischen Ehepartner:in und Kindern ist aktuell innerhalb der Säule 3a nicht möglich.

Ziel und Grundzüge der Revision

Die Revision von Art. 2 Abs. 2 und 3 BVV 3 verfolgt zwei Hauptziele: mehr Gestaltungsspielraum bei der Nachlassplanung innerhalb der Säule 3a und gleichzeitiger Schutz wirtschaftlich abhängiger Personen.

Der Kreis der potenziell Begünstigten wird dabei nicht erweitert, sondern lediglich die Reihenfolge und Verteilung innerhalb der bestehenden Ränge flexibilisiert.

Die neue Art. 2 Abs. 2 BVV 3 sieht drei Varianten vor:

  • Variante a: Beibehaltung der aktuellen gesetzlichen Anordnung (Status quo, wenn keine besondere Anordnung erfolgt).

  • Variante b: Verschiebung einzelner oder mehrerer Personen aus dem zweiten in den ersten Rang mit freier Quotenfestlegung innerhalb dieses Rangs.

  • Variante c: Unveränderte, freie Bestimmung der Anteile in den Rängen drei bis fünf.

Kernstück: Rangwechsel und Zitate

Mit der Variante können künftig vorsorgende Personen aus dem zweiten Rang (insbesondere Kinder oder Lebenspartner:innen ohne Ehe) in den ersten Rang hochstufen und ihnen damit die gleiche Stellung wie neue Ehe- oder eingetragene Partner:innen einräumen. Im ersten Rang können mehrere Personen gleichzeitig begünstigt werden; Deren Anteile am Vorsorgekapital dürfen frei festgelegt werden, ansonsten erfolgt eine gleichmässige Aufteilung.

Beispiel: Eine verheiratete Person setzt den Ehepartner und zwei Kinder in den ersten Rang und bestimmt: 30 % für den Ehepartner, 30 % für Kind A, 40 % für Kind B. Bei unverheirateten Personen kann eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner allein in den ersten Rang gesetzt und damit allein begünstigt werden. Ein Rangwechsel ist nur für Personen des zweiten Rangs zulässig; Damit bleiben der wirtschaftliche Bezug zur verstorbenen Person und das Privileg von Ehe- bzw. eingetragenen Partner:innen gewahrt.

Schutzklausel: Mindestanteil von 10 %

Neu muss jede begünstigte Person im ersten oder zweiten Rang mindestens 10 % des Vorsorgekapitals erhalten. Damit werden Quoten vermieden, die einem faktischen Ausschluss gleichkämen (z. B. 1 % oder 5 %). Die Klausel soll die Planungsfreiheit nur moderat beschränken, gleichzeitig den Schutz wirtschaftlich abhängiger Personen – etwa bei Selbstständigerwerbenden mit 3a-Guthaben als Hauptvorsorge – sichern und unverhältnismässig hohen Verwaltungsaufwand für sehr kleine Auszahlungen vermeiden.

Zur Harmonisierung wird die 10 %-Regel auch in die Freizügigkeitsverordnung (FZV) übernommen, auf Freizügigkeitseinrichtungen beschränkt und nur in Bezug auf diese Mindestquote.

Form und Umsetzung

Rangänderungen und Anteilsfestlegungen müssen der Vorsorgeeinrichtung zu Lebzeiten der versicherten Person schriftlich mitgeteilt werden; eine testamentarische Verfügung genügt nicht.

Die Änderungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft, damit Vorsorgeeinrichtungen und Anbieter von Säule-3a-Produkten ihre Reglemente, Prozesse und IT-Systeme anpassen und die erforderlichen Genehmigungen einholen können.

Bestehende Vorsorgeverhältnisse bleiben unverändert, solange das Vorsorgenehmende nicht aktiv eine neue Begünstigtenordnung oder eine Quotenregelung anordnet.

Gerne sind wir für Sie da.

Stand per, 15.4.2026