Wird zu Lebzeiten ein Vermögenswert an einen gesetzlichen Erben wie einen Sohn oder eine Tochter übertragen, handelt es sich immer um einen Erbvorbezug. Ausgenommen davon sind die üblichen Gelegenheitsgeschenke. Ein Erbvorbezug wird ohne anderslautende Verfügung des Erblassers an das Erbe des Beschenkten angerechnet.
Es besteht allerdings weder zu Lebzeiten noch nach dem Tod die Pflicht, seine Erben gleich zu behandeln. So kann die Mutter nur dem einen Sohn einen Erbvorbezug gewähren, ohne dass der andere etwas dagegen unternehmen kann. Und sie kann den beschenkten Sohn von der Ausgleichungspflicht befreien. Das bedeutet, dass er sich den Erbvorbezug nicht an sein Erbe anrechnen lassen muss. Dies ist möglich sofern damit kein Pflichtteil verletzt wird.