Mit dem Tod einer Person treten die Erben in deren Rechte und Pflichten ein. Sie haften auch für mögliche Schulden der verstorbenen Person. Um Klarheit über eine überschuldete Erbschaft zu erhalten, können die Erben bei der kantonalen Behörde die Erstellung eines «öffentlichen Inventars» verlangen. Darin werden die Vermögenswerte und die Schulden des Verstorbenen aufgelistet. Die Errichtung des Inventars liegt allein im Interesse der Erben. 

Das Begehren um Aufnahme des öffentlichen Inventars muss innerhalb eines Monats ab Beginn der Ausschlagungsfrist gestellt werden. Nach Abschluss des öffentlichen Inventars hat jeder Erbe folgende Möglichkeiten:

  • Annahme des Erbes
  • Ausschlagung des Erbes
  • Amtliche Liquidation 
  • "Annahme unter öffentlichem Inventar»: die Erben haften nur für diejenigen Schulden, die im Inventar verzeichnet sind".

Ein öffentliches Inventar ist oft mit hohen Kosten verbunden. Reicht das Erbschaftsvermögen nicht zur Deckung der Kosten, so haften dafür die Erben, die das Gesuch gestellt haben.