Die Siegelung sichert den Bestand des Nachlassvermögens in den vom kantonalen Recht vorgesehenen Fällen (ZGB 552).

Die Inventaraufnahme wird angeordnet, wenn

  • ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht
  • ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist
  • ein Erbe sie verlangt
  • das kantonale Recht sie vorschreibt (ZGB 553).

Die Inventaraufnahme hat lediglich die Erfassung der Aktiven zum Gegenstand.

Die Inventaraufnahme erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechts und ist in der Regel innert zwei Monaten nach dem Tod des Erblassers durchzuführen. Für das Verfahren ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständig. 

Dieses Rechtsmittel kommt nur in begründeten Ausnahmefällen zur Anwendung.