Die Erbengemeinschaft entsteht automatisch mit dem Tod des Erblassers. Man kann sich die Erben nicht aussuchen, sondern ist in einer Schicksals- oder Zwangsgemeinschaft verbunden. Wegen des Einstimmigkeitsprinzips ist die Erbengemeinschaft ein schwerfälliges Gebilde. Die Erbengemeinschaft bildet deshalb eine Gesamthandschaft. Wenn nur ein Erbe nicht einverstanden ist (z.B. bei einem Hausverkauf), ist die Erbengemeinschaft handlungsunfähig. Nur der Richter kann eine Erbengemeinschaft auflösen, wenn diese nicht selbst den einstimmigen Auflösungsbeschluss (Erbteilung) fasst.