Gegenstand der Schenkungssteuer sind freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen von Vermögenswerten unter Lebenden. Ausgenommen ist eine Vermögensveräusserung gegen eine entsprechende Gegenleistung 

Die Schenkungssteuer ist vom Empfänger der Zuwendung zu entrichten. Die Steuern werden durch den Wohnsitzkanton wo der Schenker seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Schenkung hat, erhoben. Bei Liegenschaften wird die Steuer im Kanton erhoben, in welchem das übertragene Grundstück liegt. Als Berechnungsgrundlage gilt der Wert des übertragenen Vermögens. Schenkungen von persönlichen und Hausrat-Gegenständen werden nicht besteuert. In der Regel sind Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft untereinander sowie Nachkommen, Stief- oder Pflegekinder von der Schenkungssteuer befreit. 

Die meisten Kantone erheben eine Schenkungssteuer. Mit der Schenkungssteuer soll vermieden werden, dass die Erbschaftssteuer mittels Schenkungen umgangen wird. 

Gegenstand und Arten von Schenkungen:

  • Handschenkung: Bei der Handschenkung überreicht der Schenker das Objekt von Hand zu Hand. Die Schenkung besteht also aus einem Gegenstand. Diese Art nennt man auch die formfreie Handschenkung oder Realschenkung. Achtung: Grundstücke sind als Handschenkung erst bei einem Grundbucheintrag gültig.
  • Schenkungsversprechen: Bei einem Schenkungsversprechen verpflichtet sich der Schenker zu einer Transaktion. Dabei kann es sich etwa um eine Tilgung von Schulden handeln oder auch um Geld- oder Sachgeschenke.
  • Schulderlassschenkung: Hierbei geht es konkret um den Verzicht auf eine bestehende Forderung.
  • Schuldübernahmeschenkung: In diesem Fall übernimmt der Schenker eine Schuld.
  • Gemischte Schenkung: Diese Schenkungsart ist ein Gegenleistungsgeschäft, bei dem eine Gegenleistung teils entgeltlich und teils unentgeltlich abgegolten wird.
  • Erbvorzug: Dies ist eine unentgeltliche Zuwendung, die später beim Erbgang hinzugerechnet wird.
  • Schuldschenkung: In diesem Fall besteht die Zuwendung aus einer Forderung.

Deklaration / Steuererklärung

Die Schenkung muss in den meisten Kantonen mittels einer gesonderten Steuererklärung vom Empfänger deklariert werden und ab Zuwendungsdatum als Vermögen in der normalen Steuererklärung versteuert werden. 

Ehegatten

Schenkungen zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Partnern sind in der Schweiz in allen Kantonen von einer Schenkungssteuer ausgeschlossen. Dies gilt mit Ausnahme in drei Kantonen (AR / NE / VD) auch gegenüber von Nachkommen (Kinder und Enkel).

Konkubinat

Bei unverheirateten Lebenspartnern sieht die Situation bereits etwas anders aus. Hier wird kantonal zuständig, wie lange die Gemeinschaft bereits gelebt wird, wobei eine gemeinschaftliche Zeit von fünf Jahren (teilweise auch nur zwei Jahre oder doch auch 10 Jahre) zu einer Privilegierung mit höheren Freibeträgen/Freigrenzen oder auch tieferen Schenkungssteuersätzen als bei Drittpersonen führt. Besteuert werden ebenfalls Schenkungen an Geschwister und die eigenen Eltern. 

Die Steuer


Die Schenkungssteuern für Lebenspartner (sofern unterschiedlich betrachtet als Drittpersonen), Eltern und Geschwister liegen im Rahmen zwischen 2 und 20 Prozent des geschenkten Betrages, die Freigrenze beträgt im Schweizer Durchschnitt zirka CHF 10'000 und die Freibeträge zwischen CHF 2'000 – CHF 5' 000. 

Für alle anderen Personen ist die Schenkungssteuer wesentlich höher und kann bis zu 49,5 % des geschenkten Betrages bedeuten.