Stille Reserven sind rechnerische Bewertungsdifferenzen von Aktiven und Passiven in der Bilanz. Diese entstehen durch die Unterbewertung von Aktiven oder die Überbewertung von Passiven.

Aufgrund des Vorsichtsprinzips im Obligationenrecht, ist die Bildung von stillen Reserven aus Sicht Rechnungslegung zulässig (OR 959a, OR 960a, OR 960e). Hier einige Beispiele und Erläuterungen. 

Unterbewertung der Aktiven

Zu einer Unterbewertung der Aktiven führen die folgenden Vorgänge:

  • Übermässige Abschreibungen: Auf der Aktivseite können stille Reserven durch übermässige Abschreibungen gebildet werden. Sie entstehen im Umfang, in dem die Abschreibung die tatsächliche Wertverminderung des Aktivums übersteigt.
  • Keine Aktivierung: Stille Reserven können auch durch Nichtaktivierung von Wirtschaftsgütern gebildet werden. Solche stillen Reserven entstehen vor allem im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wirtschaftsgütern, die, obwohl sie zu aktivieren wären, als Aufwand verbucht werden. (Beachte Aktivierungspflicht gemäss Rechnungslegungsrecht).
  • Kapitaleinlage: Stille Reserven können auch durch verdeckte Kapitaleinlagen eines Teilhabers einer Personengesellschaft oder eines Beteiligten einer Kapitalgesellschaft entstehen.
  • Wertsteigerung eines Aktivums: Stille Reserven können auch ohne aktives Zutun des Unternehmers oder Gesellschafters entstehen. Dies geschieht in der Regel insbesondere dann, wenn ein Aktivum aufgrund der Marktsituation eine Wertsteigerung erfährt, buchmässig aber unverändert zum bisherigen Wert verbucht bleibt.
  • Goodwill: Eine besondere Art von stillen Reserven bildet der Goodwill. Der Goodwill entspricht dem Wert, der einem Unternehmen aufgrund seiner Kundschaft, seines Know-hows, seiner Geschäftslage, seines Renommees etc. zukommt. Da die im Goodwill liegenden stillen Reserven nicht durch Unterbewertung irgendwelcher Wirtschaftsgüter entstehen, sondern durch die wirtschaftliche Aktivität des gesamten Unternehmens, stellt sich die Frage ihrer Realisierung in der Regel auch erst zum Zeitpunkt der Veräusserung des Unternehmens oder bei einer Unternehmenstransaktion. Respektive wenn eine Unternehmensbewertung erstellt wird.

 Überbewertung der Passiven

Zu einer Überbewertung der Verbindlichkeiten führen folgende Vorgänge:

  • Rückstellungen: Auf der Passivseite können stille Reserven durch geschäftsmässig nicht begründete Rückstellung gebildet werden. Sie entstehen im Umfang der Differenz zwischen den vorgenommenen Rückstellungen und jener Rückstellung, die zur Abdeckung des tatsächlichen Risikos erforderlich wäre.
  • Überbewertung von Schulden: Stille Reserven können auch durch Überbewertung von Schulden entstehen. Die Bildung solcher stillen Reserven erfolgt meistens im Zusammenhang mit der Bewertung von Verbindlichkeiten in fremder Währung mit der Begründung eines Wechselkursrisikos.
  • Fiktive Schulden: Der Ausweis fiktiver Verbindlichkeiten ist unzulässig. Dies ergibt sich zwar nicht explizit, jedoch immerhin indirekt aus dem Gesetz und insbesondere aus der Botschaft zum neuen Rechnungslegungsrecht (vgl. PETER BÖCKLI, Neue OR-Rechnungslegung - Herausgegriffene Probleme und Lösungsansätze, in: ST 11/2012, S. 831 sowie Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht) vom 21.10.2007, 1705, Ziff. 2.2.2.).
  • Wertminderung einer Verbindlichkeit: Auf der Passivseite können auch stille Reserven entstehen ohne aktives Zutun des Unternehmers oder Gesellschafters. Dies geschieht, wenn der tatsächliche Wert einer Verbindlichkeit sinkt, buchmässig aber nach wie vor der Nominalwert beibehalten wird. Solche stillen Reserven entstehen vor allem im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten, die auf inflationsgefährdete fremde Währungen lauten.