1. Grundlagen und Voraussetzungen

Die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erfolgt gemäss Obligationenrecht. Dabei erklären die Gesellschafter (Kapitalgeber) in einer öffentlichen Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, die Statuten festlegen und die Organe (Geschäftsführer) bestellen.

1.1. Anzahl der Gesellschafter

Eine GmbH kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet werden.

1.2. Name der Gesellschaft (Firma) 

Grundsätzlich sind Sie bei der Namenswahl (Firmenname) frei, folgende Einschränkungen sind jedoch zu beachten:

  1. Der Inhalt der Firma muss der Wahrheit entsprechen.
  2. Die Firma darf keine Täuschungen verursachen.
  3. Die Firma darf keinen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen.
  4. Aus der Firma muss die Rechtsform der Gesellschaft (GmbH) ersichtlich sein.

1.3. Sitz der Gesellschaft

Die Gesellschafter müssen entscheiden, wo die Gesellschaft ihren Sitz haben wird. Es wird vorausgesetzt, dass die Gesellschaft in der Sitzgemeinde über eigene Büroräumlichkeiten verfügt oder dass ihr eine andere Person ein Domizil zur Verfügung stellt.

1.4. Statuten 

Die Statuten regeln die Organisation der Gesellschaft. Die Gründer müssen in den Statuten unter anderem die Firma (Name), den Sitz, den Zweck, Nominalwert und Stückelung des Stammkapitals festlegen. Der Zweck muss das Tätigkeitsfeld der Gesellschaft umschreiben und darf nicht zu allgemein formuliert sein.

1.5. Einzahlung des Stammkapitals 

Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens CHF 20‘000. Dieser Betrag muss bei der Gründung bereits bei einer Schweizer Bank hinterlegt sein (Bargründung) oder durch andere werthaltige Vermögenswerte sichergestellt sein (Sacheinlagegründung).

1.6. Geschäftsführung und Vertretung 

Wird durch die Gründer nichts anderes beschlossen, üben alle Gesellschafter gemeinsam die Geschäftsführung aus und jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Meist wollen sich nicht alle Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligen und es muss festgelegt werden, wer für die Geschäftsführung verantwortlich ist und wer für die Gesellschaft unterschriftsberechtigt ist. Falls die Geschäftsführung durch mehrere Personen ausgeübt werden soll, muss ein Vorsitzender der Geschäftsführung bestimmt werden.

1.7. Wahl bzw. Verzicht auf Wahl einer Revisionsstelle 

Hat eine Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, so kann Sie auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten. Wer mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat, muss seine Gesellschaft mindestens eingeschränkt revidieren lassen (eingeschränkte Revision). Oder man macht freiwillig eine ordentliche Revision (weitergehende und umfangreichere Prüfung). 

2. Zusammenarbeit / Ablauf beim Notar

Sind alle vorgenannten Punkte und Fragen durch die Gründer festgelegt, wird die Urkundsperson (Notar) die Gründungsdokumente ausfertigen und den Gründern zur Kontrolle zustellen. Sind alle Gesellschafter mit den Gründungsdokumenten einverstanden, wird ein Beurkundungstermin vereinbart, an welchem die Gesellschaft errichtet wird. Anschliessend reicht der Notar die Gründungsdokumente dem Handelsregisteramt zur Eintragung in das Handelsregister ein.

Die Gesellschaft wird durch die Gründungsurkunde errichtet, rechtsfähig wird sie jedoch erst durch den Eintrag ins Handelsregister.